Vom „Verfassungsschutz“ zur Staatsreligion
Josef Schüßlburner
(Stand: 1.08.2024) Zu dem mittlerweile ziemlich geschlossenen amtlichen Weltbild, das der Verfassungsschutz zum Zwecke der gerichtlich weitgehend abgesegneten Oppositionsbekämpfung als „Verfassung“ versteht, die danach als Ideologie einer Bedrohung durch rechtmäßige Ausübung der Meinungsfreiheit ausgesetzt sein kann, gehört die Prämisse, daß eine als „rechtextremistisch“ eingeordnete Vereinigung „antisemitisch“ sein muß, weil sie sonst nicht wirklich „rechtsextremistisch“ wäre. Wenn sich jedoch bei einer derartig ausgemachten Vereinigung keine judenfeindlichen Aussagen finden (was mit „antisemitisch“ gemeint ist), dann wird der amtlichen Verschwörungstheorie gemäß nach „Chiffren“ und „Codes“ gesucht, damit man den „Nachweis“ führen kann, der aber gegenüber etablierten Organisationen schon von vornherein nicht ermittelt wird.
Diese nur „gegen rechts“ gerichtete amtliche Vorgehensmethodik, die den linken Antisemitismus (als welcher sich auch derjenige des Nationalsozialismus in wesentlichen Teilen darstellt, zumindest beim maßgeblichen Führungspersonal) nicht kennt und den in der Tat auch ohne „Chiffren“ und „Codes“ nachweisbaren des Einwanderungs-Islamismus ausblendet, da er nicht in das Schema der machtpolitisch entscheidenden amtlichen Oppositionsbekämpfung paßt, hat wesentlich zu einer Art Staatsreligion, einer Verfassungsideologie, als Grundlage der Oppositionsbekämpfung geführt, die mit einem rechtsstaatlich verstandenen und dann auch legitimen Verfassungsschutz immer weniger vereinbar ist.
Aktuell ist auf das sog. Compact-Verbot, also die staatliche Eliminierung eines Pressemagazins, zu verweisen, was als Vereinsverbot aufgezogen ist, obwohl sich nach der selbstentlarvenden Aussage der SPD-Verbotsextremistin das staatliche Vorgehen direkt gegen die Zeitschrift und damit zentral gegen die Meinungsfreiheit richtet. Das Vereinsverbot ist für ein derartiges Vorgehen nach der dem Grundgesetz entnommenen BRD-Verfassungsschutzkonzeption im allerdings problematischen Verständnis des Bundesverfassungsgerichts durchaus passend, weil die Parteiverbotskonzeption, die als spezielles Vereinigungsverbot notwendigerweise auf dem allgemeinen Vereinsverbot aufbaut und auf dieses auch als Teil des Parteiverbotssurrogats zurückwirkt (Verbot des „Vorfeldes“ einer staatlich-„freiheitlich“ bekämpften Oppositionspartei), von vornherein die erhebenden Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit zurücknimmt: BRD-Partei- und Vereinsverbotskonzeption sind mit der Garantie der Meinungsfreiheit (und damit auch Meinungspluralismus und Mehrparteienprinzip) von vornherein unvereinbar, s. dazu: (Ideologiepolitische) Parteiverbotskonzeption als strukturelle Gefährdung der Meinungsfreiheit.
Auch bei dem jüngst erfolgten Compact-Verbot nimmt naturgemäß entsprechend dem eingespielten Muster der amtlichen Bekämpfung oppositioneller Auffassungen im „freiesten Staat der deutschen Geschichte“ der Vorwurf des „Antisemitismus“ eine maßgebliche Bedeutung ein, welcher von der SPD-Extremistin vorrangig als „Begründung“ für die Abschaffung der Meinungsfreiheit in diesem Compact-Fall angeführt worden ist.
In der Begründung ist dieser Verbotsgrund zwar nicht an erster Stelle genannt, aber ausführlich polit-ideologisch dargelegt. Um zu diesen zentralen Verbotsgrund zu kommen, muß dann etwa eine Kritik an Bill Gates als „antisemitisch“ ausgemacht werden. Kritik an Milliardären, die „jüdische gelesen werden“ (obwohl keine jüdische Verbindung besteht), ist dann wohl immer „antisemitisch“, zumindest wenn sie bei „rechts“ geäußert wurde (die gegen Finanzinvestoren gerichtete Einordnung als „Heuschrecken“ durch den SPD-Genossen Müntefering werden natürlich nicht entsprechend „analysiert“).
Zu diesem Compact-Verbot sei hier nur auf folgende Analyse verwiesen, die gut zusammenfaßt, was auch als Ergebnis der Ausführungen auf dieser Website zu Parteiverbot und Parteiverbotssurrogat festgehalten werden kann (selbst wenn man dem Rechtsweg gegen das Compact-Verbot trotz der mittlerweile fest etablierten Ideologiestaatlichkeit schon eine Chance einräumen muß): Das Compact-Verbot wird Bestand haben – über Legalität und Legitimität der Repression.
Um jedoch noch immer bestehende Illusionen hinsichtlich bundesdeutscher Freiheitsverhältnisse bei maßgeblichen Leuten der staatliche bekämpften Opposition entgegenzuwirken: Diese freiheitsfeindliche Vorgehensweise, wie sie nunmehr im sog. Compact-Verbot zum Ausdruck gekommen ist, hat System und ist gewissermaßen seit Beginn der nur freiheitlichen BRD so angelegt: Dies sei hiermit belegt durch die online-Veröffentlichung der im Jahr 2004 in dritter Auflage erschienenen Broschüre der Deutschlandbewegung unter Leitung von Alfred Mechtersheimer zum „Kampfinstrument Antisemitismusvorwurf“. Zu Dokumentationszwecken wird der entsprechende Text zur BRD-Staatsreligion unverändert online gestellt, auch wenn aufgrund neuerer Entwicklungen wie der Etablierung der AfD und deren staatlichen Bekämpfung, insbesondere durch den demokratie-sonderweglichen Verfassungsschutz, und auch anderweitig Modifikationen vorzunehmen wären. Insbesondere die Verbots„begründung“ im aktuellen Compact-Fall müßte zu Ergänzungen führen, wurde doch mittlerweile als Vorwurfskategorie ein „sekundärer Antisemitismus“ entdeckt, der dadurch zum Vorschein kommen soll, daß man Verbrechen an Deutschen zu sehr betont und sich vor allem gegen die „Bewältigung“ als Staatsideologie wendet. Kritik an der „unbarmherzigen Kollektivschuldideologie“ ist dann „antisemitisch“! Es wäre dann zu untersuchen, wann der „tertiäre“ oder gar „quartäre“ „Antisemitismus“ entwickelt wird, der dann vielleicht vorliegt, wenn man von „Antisemitismuskeule“ spricht und kritisiert, daß ein Antisemitismus-Vorwurf überhaupt rechtlich bedeutsam sein kann. Der Ausweitung sind dann keine Grenzen gesetzt, da bekanntlich unendliche Zahlen gegeben sind.
Zurück zur unverändert online gestellten Broschüre: Diese sollte seinerzeit vor allem dem frei gewählten Bundestagsabgeordneten Martin Hohmann (damals CDU) beistehen, der gerade mit abwegigen Antisemitismus-Phrasen überzogen wurde, nachdem schon ein ehemaliger Vize-Kanzler von der FDP wegen derartiger Vorwürfe in die Selbsttötung getrieben worden war. Diese Broschüre wurde seinerzeit von der Jungen Freiheit (JF) grundsätzlich positiv besprochen: „Die Trumpfkarte, die immer sticht„.
wobei sich allerdings die bemerkenswerte Aussage findet: „Schüßlburner (verliert sich) andererseits immer wieder in etwas naiven juristischen Darlegungen, als wüßte er nicht, daß die Umsetzung von Rechten und Gesetzen immer von bestehenden Machtkomplexen abhängen.“ Diese Kritik zeigt jedoch nur, daß die JF (und mit ihr, vermittelt über bestimmte Chefjuristen, die AfD-Spitze) bis heute nicht akzeptieren kann, daß hier kein Theorie-Praxis-Widerspruch vorliegt, sondern daß die staatliche Bekämpfung oppositioneller Auffassung eben System hat: Dies ist im Grundgesetz im Verständnis des Bundesverfassungsgerichts (das allerdings nicht zwingend sein müßte) so angelegt. Politisch naiv sind da die Leute, die dies nicht wahrhaben wollen!
Diese Art des ideologie-politischen Antisemitismus-Vorwurfs muß dabei demokratietheoretisch als maßgebliche Gefährdung der Meinungsfreiheit in der nicht freien, sondern nur „freiheitlichen“ BRD eingeordnet werden. Grund dieser Gefährdung stellt die unter „Vergangenheitsbewältigung“ firmierende Tendenz zur Etablierung einer bundesdeutschen Zivilreligion dar (mittlerweile als „sekundärer Antisemitismus“ ausgemacht), die zusammenführt, nämlich Staat und Religion, was der Rechtsstaat als weltanschaulich neutraler Staat getrennt wissen sollte, weil nur so der Staat zum Staat aller seiner Bürger (unter Einschluß der „Rechtsextremisten“) werden kann und somit Demokratie als von der Mehrheit zu entscheidender Wechsel von einer jeweils vorübergehenden linken zur rechten Hegemonie und umgekehrt ohne Wertemodifikationen praktiziert werden kann; s. dazu die jüngste Veröffentlichung des Verfassers: „Die politische Mitte als Demokratieproblem„.
Parallel zur Diskriminierung des CDU-MdB Hohmann lief gleichzeitig in der Endphase das (gerichtlich bald als rechtswidrig erkannte) zentrale zweite Disziplinarverfahren (von insgesamt drei erfolglosen Verfahren) gegen den Verfasser der Broschüre (allerdings nicht wegen dieser), bei dem dann ähnlich verfehlte Vorwürfe wie gegen den genannten Bundestagsabgeordneten hervorgeholt wurden, basierend auf einer im Jahr 1994 verfaßten Besprechung des Buches von Sonja Margolina, Das Ende der Lügen. Rußland und die Juden im 20. Jahrhundert von 1993, die wegen eines redaktionellen Versehens bei der Veröffentlichung in den „Staatsbriefen“ allerdings nicht als solche Besprechung erkennbar war. Diese Besprechung hatte in einem für den Betroffenen schon positiv abgeschlossenen disziplinarrechtlichen Vorverfahren im Jahr 1997, s. dazu: Freiheit unter Geheimdienstvorbehalt, wegen Veröffentlichungen vor allem in der seinerzeit vom NRW-VS „beobachteten“ und (wie das Bundesverfassungsgericht später erkennen sollte: verfassungswidrig) „gelisteten“ Wochenzeitung „Junge Freiheit“, allerdings auch schon von Veröffentlichungen in den „Staatsbriefen“, überhaupt keine Rolle gespielt.
Dies wird ausführlich in der politischen Biographie des Verfassers behandelt, die noch im Laufe des Jahres 2024 erscheinen wird.
Die Tatsache, daß nachträglich ein ursprünglich disziplinarrechtlich als irrelevant angesehener Meinungsbeitrag (und es ging in der Tat nur um Meinungsunterdrückung) plötzlich zum zentralen Vorwurf gemacht worden ist, macht deutlich, wie stark dann innerhalb kurzer Zeit die Tendenzen zur Etablierung einer bundesdeutschen Bewältigungsreligion als Staatsveranstaltung wirkten, ausgedrückt im Vorgehen gegen den genannten Abgeordneten, aber auch dann gegen einen General, dem wegen seiner an sich privat ausgedrückten, aber dann „öffentlich-rechtlich“ offenbarten Zustimmung zu diesem Abgeordneten die übliche ehrenvolle Entlassung verweigert wurde. Diese staatsreligiösen Tendenzen angesichts des seit der Nachkriegszeit entgegen von ideologischen Behauptungen wirklich geringen Antisemitismus (dies ändert sich erst nunmehr aufgrund einer gewollten illegalen Einwanderungspolitik) sollten mit dieser Broschüre der Deutschlandbewegung aufgezeigt werden, mit der vielleicht provokant erscheinenden Aussage (die sich bald als „quartärer Antisemitismus“ herausstellen könnte), daß Antisemitismus als solcher, also als bloße Einstellung, nicht schlimmer wäre als etwa der „Kampf gegen rechts“, zumal den „Rechten“ ideologisch (und nur darum geht es bei dieser „Auseinandersetzung“) dasselbe vorgeworfen werde, was der traditionelle bis in die Spätantike zurückgehende Antisemitismus den Juden zum Vorwurf gemacht hatte. Dazu gehört insbesondere der „Nationalismus“, also der Wunsch, sich die Identität als ein eigenes, maßgeblich durch Abstammung bestimmtes Volk zu erhalten und es deshalb abzulehnen, sich universalistisch und multikulturell abschaffen zu lassen. Dementsprechend führe der bundesdeutsche „Kampf gegen rechts“ bei einigermaßen stringenter Handhabung zur Rückkehr des linken Antisemitismus (den das VS-System von vornherein negiert), neben dem des staatlich vor allem tabuisierten Einwanderungsantisemitismus. Gerade der bundesdeutsche „Kampf gegen rechts“ impliziert daher einen latenten Antisemitismus, der dann auch wieder explizit in Erscheinung treten könne, s. dazu auch den 6. Teil der Serie zum Parteiverbotssurrogat: Bundesdeutscher „Kampf gegen rechts“ als (latenter) Antisemitismus.
Der offizielle Kampf gegen angeblichen und zunehmend auch tatsächlichen Antisemitismus (letzter ist vor allem bei einer bestimmten Migrantengruppe festzustellen, bei der allerdings dieser eher „rassenbezogene“ (trotzdem erlaubte) Begriff, etwas verfehlt sein könnte) geht dabei entschieden über das hinaus, was der Rechtsstaat legitimer Weise schützen darf, ja schützen muß. Mit den darüber hinausgehenden Aspekten führt der Weg in die Ideologiestaatlichkeit, angefangen von einem Grundrechtsverständnis, das man fast schon als „marxistisch“ einstufen muß. Dieses prägt jedoch die Methodik der deutschen VS-Politik: Grundrechte, die dem Bürger rechtmäßig Diskriminierungen erlauben (der etwa bei Ausübung seines freien Wahlrechts sehr diskriminieren darf, weil sonst die Wahl nicht frei wäre), werden in staatliche Verpflichtungsnormen umgewandelt, die dem Bürger Diskriminierungen verbieten, während der Staat, gegen den sich rechtsstaatlich das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot richtet, dann massiv etwa durch ideologiepolitisch ausgerichtete VS-Berichte, diskriminieren darf. Dagegen darf dann der bislang freie Bürger vor allem keine „diskriminierende“ Meinung mehr äußern, weil ihm sonst ein Magazin wegverboten wird. Der entscheidende Schritt zur Herabstufung der Meinungsfreiheit auf den Stand nach dem Wiener Kongreß von 1815, wonach die Art von Meinung erlaubt gewesen ist, die sich der einzelne vor den Gerichten zu vertreten getraut hat, wurde dabei vom Gesetzgeber maßgeblich durch die Neufassung und der anschließenden Radikalisierung der Bestimmung über „Volksverhetzung“ (§ 130 StGB) vollzogen (Kritik daran könnte sich allerdings zum Vorwurf eines quartären Antisemitismus „verdichten“). Diese ideologiepolitische Interessenlage läuft auf eine freiheitsbedrohende Rücknahme der Trennung von Staat und (Staats-)Religion / Ideologie hinaus, wie nicht zuletzt daran deutlich wird, daß die Religionsfreiheit problematisch zu werden beginnt, was soweit geht, daß Glaubensgemeinschaften wegen ihrer – antisemitischen bzw. „antisemitischen“ – Irrlehren als „verfassungswidrig“ verboten und „Sekten“ aus ideologischen Gründen, ohne daß ihnen Gesetzesverletzung vorgeworfen werden könnte, staatlich überwacht werden. Diesbezüglich kann sogar von einer Religionspolitik der Bundesrepublik Deutschland gesprochen werden, die etwa im 1998 veröffentlichten Bericht der Enquete-Kommission zu „Sog. Sekten und Psychogruppen“ ausgedrückt ist, wobei der „Verfassungsschutz“ dabei ist, sich zur Religionspolizei zu entwickeln.
Aus religionsgeschichtlichen und vor allem ideo-logischen Gründen nachvollziehbar begünstigt der Verfassungsschutz dann als eine Art von Religionspolizei mit der Tendenz, einer Islamisierung vorzuarbeiten, s. dazu: Islamfreundlichkeit als Verfassungsgebot? Protoislamische Religionspolitik durch „Verfassungsschutz“.
Damit droht die Leistung der westeuropäischen Entwicklung, nämlich Trennung der national- und rechtsstaatlichen Weltlichkeit von der universellen Religion durch Modifizierung des historischen Ausgangspunktes, der zur Entstehung einer schließlich christlich geprägten Zivilisation geführt hat, in einem gewissermaßen proto-islamischen Sinne auf ein quasi-islamisches Zivilisationsniveau herabzudrücken, indem unter religionspolitisierender Berufung auf den Universalismus der monotheistischen Religion der demokratische Nationalstaat theologisch delegitimiert wird: Zur Rechtfertigung von „Europa“ hat bereits ein katholischer Theologe das Kunststück fertiggebracht, den „Nationalismus“, also die demokratische Gemeinschaftlichkeit der einzelnen Mitgliedstaaten der EU wertekollektivistisch – und damit kongenial mit dem bundesdeutschen „Verfassungsschutz“ – als heidnische Mythologie zu identifizieren und die europäische Einigung dementsprechend als verspätete Offenbarung zu interpretieren. Wie weitreichend die entsprechenden politisch-ideologischen Konzepte ausgerichtet sind, läßt sich halbamtlichen Bestrebungen entnehmen, wie sie etwa von der Quandt-Stiftung vorgenommen wurden, „Europa“ unter dem Stichwort der „abrahamitischen Religionen“ in eine „jüdisch-christlich-islamische Werteordnung“ , also in eine staatliche Metareligion zu überführen, s. dazu: Universelle Religion und Staatenvielfalt – Eine religionsgeschichtliche Betrachtung zu Monotheismus und Völkerpluralismus.
Dies stellt neben anderen Interessen wesentlichen Grund für die äußerst ideologisch ausgerichtete US-Politik dar, die EU-Mitgliedschaft der Türkei zu erzwingen, so daß dadurch so etwas wie ein „europäischer Islam“ entsteht (wenngleich sich zwischenzeitlich die Situation – vorübergehend? – doch etwas anders darstellt). Von daher wird auch verständlich, weshalb der Antisemitismus, der über religiöse Vorbehalte hinausgegangen ist, politisch eher links einzuordnen ist, wozu beigetragen hat, daß aufgrund der Judenprivilegien – in Deutschland vor allem diejenigen von Kaiser Karl V. – die Obrigkeit bei antijüdischen Ausschreitungen der europäischen Unterschichten immer auf Seiten der Juden gestanden ist und dementsprechend in der Neuzeit „Kapitalismus“ mit „Judentum“ gleichgesetzt werden sollte, s. dazu den Beitrag in der Serie zur Sozialismusbewältigung: Der vormoderne Charakter des (marxistischen) Sozialismus – Gedanken zur „klassischen Berufung“ Deutschlands „zur sozialen Revolution“ (Karl Marx) oder: die gemeinsame Wurzel des deutschen Antisemitismus und Antikapitalismus.
Deshalb ist der französische Frühsozialismus zum Zwecke der Überwindung des Kapitalismus maßgebend durch seinen Antisemitismus gekennzeichnet gewesen. Von diesem historischen Ausgangspunkt des Sozialismus führt eine Linie zur Position von Joseph Goebbels (NSDAP): „Wenn ich sozialistisch denke, muß ich Antisemit sein. Denn der Jude ist die Inkarnation des Kapitalismus.“, s. dazu den Beitrag in der Serie zur Sozialismusbewältigung: Sozialismus als „Ende des Judentums“.
Dementsprechend ist ein staatsideologischer „Kampf gegen rechts“ aus den gleichen Gründen abzulehnen wie der „Antisemitismus“. Die größte Gefahr für die politische Freiheit geht demnach von links aus, etwa vom SPD-Extremismus, s. dazu: Zur Bewältigungsbedürftigkeit der Sozialdemokratie, weil sich der linke „Kampf gegen rechts“, der in einer ideologisch diskriminierenden Weise amtlich geführt wird, leicht in Antisemitismus überführen ließe, wenn er einigermaßen schlüssig gehandhabt würde (und der Logik wird sich auch ein Verfassungsschutz nicht ganz entziehen können): Aktuell stellt sich etwa die Frage, wie dieser politisch extrem links ausgerichtete BRD-Verfassungsschutz die Staatskonstruktion von Israel als Heimstätte des kraft Abstammung (also biologisch nebst religiösen Modifikationen) definierten jüdischen Volkes einstufen müßte: als Menschenwürdeverstoß? Grundgesetz im Verständnis des BRD-Verfassungsschutzes (und auch der Gerichtsbarkeit?) gegen Israel gerichtet? VS-Antisemitismus?