Von Josef Schüßlburner
(Stand: 30.06.2025) Wie dem auf dieser Website online gestellten Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf entnommen werden kann, wurde die Einleitungsverfügung des Bundesverkehrsministers im zentralen zweiten von insgesamt drei wegen Ausübung der Meinungsfreiheit gegen den Betreiber der vorliegenden Website eingeleiteten Disziplinarverfahren durch Urteil als unwirksam eingestellt. Dies ist ausführlich behandelt in der im Februar 2025 erschienen politischen Biografie des Verfassers:
Als Rechtsabweichler im Ministerium. Befragung zu besonderen Demokratieerlebnissen

Josef Schüßlburner und Bernd Kallina
Mit einem Vorwort von Bundesminister a.D. Prof. Dr. Rainer Ortleb
Klappenbroschur DIN A5
496 Seiten, 24,80 Euro
ISBN 978-3-87336-851-4
Veröffentlicht am 10.02.2025 beim Gerhard Hess Verlag
Im Buch wird von derartigen ideologie-politischen Verfahren Betroffenen und deren Rechtsvertretern empfohlen, die Möglichkeiten des Verfahrensrechts auszuschöpfen, um letztlich einen Rollenwechsel herbeizuführen: Nicht der betroffene Beamte ist der „Verfassungsfeind“, sondern die Vertreter der Disziplinarbehörde, die durch ihr Verfahren die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpfen, nämlich im Wege der Nachzensur vor allem die Meinungsfreiheit, die Grundlage der politischen Freiheit überhaupt und dabei vor allem den Meinungspluralismus und (sofern ein entsprechender Bezug besteht) das Mehrparteienprinzip. Verfahren, die sich gegen politische Meinungsinhalte richten, die außerdienstlich geäußert wurden und auch keinen Bezug zur konkreten Dienstausübung haben, sind in der Regel als ideologisch einzustufen, weil dabei so etwas wie eine Parteiideologie der etablierten politischen Kräfte zur „Verfassung“ hochstilisiert wird, die dann ideologische Bewertungen für das Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen abgeben sollen: eine klare Verletzung des Neutralitätsgebots durch die Disziplinarbehörden. Die dabei häufig vorliegende Verfolgungsinbrunst (die bei wirklich legitimen Verfahren wie etwa beim Vorwurf der Vernachlässigung der Dienstausübung in der Regel nicht besteht) ist dabei zivilreligiös motiviert, weil etwa von der Wahrung der Integrität der Bewältigungsideologie motiviert, was etwa zum ziemlich absurden Vorwurf des „Geschichtsrevisionismus“ führt, der angeblich gegen die Verfassungsordnung gerichtet sein soll, zumindest das Mäßigungsgebot verletzen soll (was dann rechtswidrig von den Verfolgungsstellen in einer Weise verstanden wird als würde dieses eine „gemäßigte“ Meinung gebieten) oder auch das Achtungsgebot, weil etwa die Äußerung einer „rechten“ Meinung das Vertrauen in den Beamten erschüttert, was bei Äußerung einer extremistischen SPD-Meinung natürlich nicht gegeben ist, sondern nur bei der Äußerung oppositioneller Auffassungen angenommen wird! Bundesdeutsche Neutralitätsverwaltung wie sie leibt und lebt!
Eine dieser verfahrensrechtlichen Möglichkeiten diesen anzustrebenden Rollenwechsel herbeizuführen sind Befangenheitsanträge etwa schon gegen den Initiator eines derartigen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Disziplinarverfahrens wie etwa den Leiter des Personalreferats oder von wem die Initiative bei verantwortlicher Zuständigkeit eben ausgeht.
Dies hat der Betroffene im zweiten Verfahren als ersten Schritt praktiziert und sich nur indirekt zu den Vorwürfen (als Anlage zum Befangenheitsantrag) geäußert, was auch deshalb geboten war, weil völlig unklar war, was genau vorgeworfen werden sollte. Die ideologie-politische „Analyse“ des Bundesamtes für Verfassungsschutz, verfaßt von einem beamteten Linksextremisten (so die Einstufung durch den Betroffenen), gegen den nun wirklich die Verletzung des beamtenrechtlichen Mäßigungsgebots durch außerdienstliche Meinungsäußerung geltend gemacht werden konnte, s. dazu die Dienstaufsichtsbeschwerde an das Bundesinnenministerium, lag bei der sogenannten „Anhörung“ nicht vor, sondern wurde erst nach Erlaß der Einleitungsverfügung übergeben. Schon deshalb war die Einleitungsverfügung eigentlich unwirksam, was in diesem Fall wegen der Methodik der Setzung vollendeter Tatsachen wohl auch nicht nach der einschlägigen Regelung des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch das weitere Verfahren als „geheilt“ angesehen werden konnte (eine an sich günstige Regelung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für die Behörden, was aber keinen Automatismus garantiert).
Formal hat diese Verfahrensmanipulation (wie soll man dies sonst einordnen?) für das gerichtliche Einstellungsurteil keine Rolle gespielt, aber diese war vermutlich ein Gesichtspunkt, der die Disziplinarbehörde von der Einlegung von Rechtsmitteln gegen dieses zugunsten des Betroffenen ergangenen Einstellungsurteil Abstand nehmen ließ, weil dieser verfahrensrechtliche Komplex bei Fortführung des Verfahrens, neben einigen anderen Punkten, noch zum Problem hätte gemacht werden können und sich dabei nur zu Lasten der Verfolgungsbehörde hätte auswirken können.
Auf diese Problematik ist dann im ersten von insgesamt zwei gestellten Anträgen auf Einstellung des Verfahrens hingewiesen worden, so daß die Ausführungen des Betroffenen im nachfolgend online gestellten Befangenheitsantrag ihre Wirkungen schon noch erzielt haben (auch wenn dies nicht nachweisbar ist).
Dies zeigt, daß man vor derartigen Befangenheitsanträge bei Vorliegen von plausiblen Gründen nicht zurückschrecken sollte, auch wenn diese bei Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Regel abgelehnt werden, zumal man diese Ablehnung erst bei einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren als rechtswidrig geltend machen kann, was dabei aber durchaus zur gerichtlichen Feststellung eines Verfahrensfehlers führen könnte und damit zum zumindest formellen Prozesserfolg eines Verfolgten führen dürfte. Allein diese Möglichkeit kann dazu führen, daß es die Behörde nicht zu einem gerichtlichen Verfahren kommen läßt, vermutlich ein, wenn nicht der zentrale Grund, weshalb das dritte gegen den Betroffenen gerichtete Disziplinarverfahren von der Behörde wegen der geltend gemachten Besorgnis der Befangenheit der Ermittlungsführerin eingestellt wurde (auch wenn dies so nicht gesagt bzw. geschrieben wurde). Verfahrensrechtliche Anträge können also eine Wirkung erzielen, auch wenn nie zugegeben wird, daß diese Wirkung durch derartige Anträge, die ja abgelehnt worden waren, dann doch herbeigeführt wurde (der VS würde deshalb von „Verschwörungstheorie“ schwadronieren). Im vorliegenden Fall eines Befangenheitsantrags vor förmlicher Einleitung des zweiten Verfahrens ist nach Erinnerung des Betroffenen überhaupt keine Entscheidung gefällt worden, was ebenfalls einen bedeutsamen Verfahrensmangel darstellt, der im Berufungsverfahren noch hätte geltend gemacht werden können (und daher wohl der Einlegung der Berufung durch das Ministerium entgegenstand).
Zum Verständnis der Ausführungen im Befangenheitsantrag – insbesondere den Hinweis auf die Untersagungsverfügung und das Widerspruchsverfahren betreffend – muß noch darauf hingewiesen werden, daß dieses zweite Verfahren, das zentrale Verfolgungsverfahren gegen den Betreiber dieser Website, durch eine Nebentätigkeitsanzeige ausgelöst wurde, welche die Behörde eine Untersagungsverfügung aussprechen ließ, nämlich bezüglich der Erstellung eines Rechtsgutachtens zu politisch motivierten Kontenkündigungen und zur Veröffentlichung seines Hauptwerkes (das als juristische Promotion konzipiert war): Demokratie-Sonderweg Bundesrepublik. Analyse der Herrschaftsordnung in Deutschland bei einem „gelisteten“ Verlag. Das Widerspruchs- und Klageverfahren gegen diese Untersagungsverfügung ist diesem Disziplinarverfahren vorausgegangen. Hinsichtlich der Problematik des Begriffs „Verwirkung“, den ein Betroffener vermeiden sollte, weil dies im Disziplinarrecht nicht anerkannt wird, sei auf die Ausführungen zur Erklärung des ersten (von zwei) Einstellungsantrag verwiesen.
Mit „verfahrensrechtlicher Verwirkung“ ist dabei die Bestandskraft der Einstellungsverfügung im ersten Verfahren gemeint, was es verbietet, widerlegte Vorwürfe nochmals aufzugreifen, wobei bei analoger Anwendung des strafprozessualen Tatbegriffs auch die Vorwürfe nicht erhoben werden dürfen, die bereits im vorausgehenden Verfahren hätten vorgeworfen werden können, aber nicht vorgeworfen wurden, weil sie als nicht relevant eingestuft worden waren.
Weiteres ist der politischen Biographie des Verfassers zu entnehmen.
„Befangenheitsantrages gegen Initiator eines ideologischen Disziplinarverfahrens“
