Josef Schüßlburner
„Wenn wir in einen Dialog mit anderen eintreten, bringen wir einige Essentials ein, die nicht verhandelbar sind. Dazu gehört die Freiheit der Rede, und dazu gehört vor allem, daß niemand wegen seiner Überzeugung zu Schaden gebracht werden darf. Eine lange, oft blutige grausame Geschichte hat uns in Europa gelehrt, daß diese Rechte niemals mehr zur Disposition gestellt werden dürfen“ (Bundespräsident Roman Herzog)
(10.07.2022) Nachfolgend wird zu Dokumentationszwecken ein Artikel der Zeitschrift „Staatsbriefe“ aus dem Jahr 1998 unverändert online gestellt, welcher seinerzeit anonym veröffentlicht worden ist. Es wird dabei die Vorgehensweise des „Verfassungsschutzes“ aufgezeigt, insbesondere seine „Analyse“, also die bewertende Manipulation von Aussagen, um einen zum Abschuß auserkorenen „Feind“ amtlich zur Strecke zu bringen (s. dazu die Gegenüberstellung von VS-„Bewertungen“ und tatsächlich Geschriebenen auf S. 25 f. des Artikels). Auch wenn formal kein Zusammenhang besteht, kann vermutet werden, daß diese Attacke des Amtes für Verfassungsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, seinerzeit maßgebend im Kampf gegen Rechtsintellektuelle und dabei gegen die Zeitung „Junge Freiheit“ (JF) im Einsatz, der Ausgangspunkt des ersten von insgesamt drei gegen den (anonymen) Verfasser eingeleiteten Disziplinarverfahren dargestellt hat. Dieses erste Verfahren wurde von der Behörde, dem Bundesministerium für Verkehr, von sich aus eingestellt und in der Angelegenheit der Wochenzeitung „Junge Freiheit“ sollte später das Bundesverfassungsgericht in seiner JF-Entscheidung die Verfassungswidrigkeit des Vorgehens des sog. „Verfassungsschutzes“ des Bundeslandes NRW erkennen. Also Rechtswidrigkeit und Verfassungswidrigkeit des „Verfassungsschutzes“!
Über das Bundesamt für Verfassungsschutz, vermittelt vermutlich durch eine sozialdemokratische Zusammenarbeit des entsprechenden Personals mit dem entsprechenden des genannten Landesamtes, wurden dem Betroffenen folgende Veröffentlichungen disziplinarrechtlich zum Vorwurf gemacht (s. S. 28 des Artikels):
1. Altes Reich und politische Mentalität der Deutschen, in: Criticón Nr. 148, Heft Oktober – Dezember 1995
2. Democracy und Pazifischer Krieg, in: Junge Freiheit (JF) Nr. 30/95 vom 28. Juli 1995
3. Mecklenburg und die deutsche Verfassungsentwicklung, in: JF Nr. 34/95 vom 28. August 1995
4. Doktrin der Manifest Destiny, in: JF Nr. 2/96 vom 12. Januar 1996
5. Demokratie oder Soziokratie, in: Staatsbriefe 5-6/96
6. Europa als Reichsersatzideologie, in: Staatsbriefe 7/96
7. Liberalextremismus, in: Staatsbriefe 9-10/96 und
8. Der Nationalsozialismus als Abart des Sozialismus, in: Deutsche Annalen 1996
Es handelt sich also nicht um Vorwürfe, wonach etwa eine rechtswidrige Handlung begangen worden oder eine derartige Handlung geplant gewesen wäre, sondern es geht um ideologische Vorwürfe – wie soll man dies sonst einstufen? – die dem zur weltanschaulichen Neutralität verpflichteten Rechtstaat eigentlich unbekannt sein müßten. Aber Freiheit steht in der nicht freien, sondern nur freiheitlichen Bundesrepublik Deutschland unter einem Geheimdienstvorbehalt. Es geht dabei um den Vorbehalt der Ideologiekonformität freier Meinungsäußerungen, die der öffentlich in Erscheinung tretende Inlandsgeheimdienst auf „Verfassungsfeindlichkeit“ prüft. Dies impliziert dann in der Regel keinen Vorwurf der Illegalität, sondern einer ideologischen Illegitimität, wodurch der „Verfassungsschutz“ einen zentralen rechtsstaatlichen Grundsatz negiert, daß nämlich legales Verhalten rechtlich auch legitimes Verhalten darstellt; s. dazu im Alternativen VS-Bericht das Kapitel: Gegen die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gerichtete Bestrebungen
Worin allerdings bei den aufgeführten Veröffentlichungen die „Verfassungsfeindlichkeit“ bestehen soll, ist nie ganz klar gewesen, es sei denn sie bestand allein darin, daß die Ausführungen am „falschen Ort“ wie etwa in der „Jungen Freiheit“ oder in den „Staatsbriefen“ erschienen sind. Man kann aufgrund der Auswahl der zum Vorwurf gemachten Artikel und auf der Grundlage der Lektüre von Ausführungen des damaligen Chefideologen „gegen rechts“ des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Pfahl-Traughber
s. dazu auch den 9. Teil der Serie zum Parteiverbotssurrogat: Verfassungsideologie in der Bundesrepublik als politologische Salamitaktik zur Erweiterung der „Verfassungsfeindlichkeit“ nur ahnen, was da linksstaatlich als „Verfassung“ geschützt werden soll: Dazu gehört der das Prinzip der Volkssouveränität ablösende sog. Verfassungspatriotismus (Nr. 1), der Glaube an die politische Unfehlbarkeit und die geschichtliche Makellosigkeit des „Westens“ (Nr. 2 und 4), natürlich der den weltanschaulich-politischen Pluralismus ablösende (wohl überwiegend rassisch verstandene) Multikulturalismus (Nr. 3 und 5) und die damit verbundene Überwindung / Delegitimierung des demokratischen Nationalstaates (Nr. 1, 5 und 6), die Integrität einer staatlichen Bewältigungsdoktrin mit zahlreichen verfassungsideologisch geschützten Dogmen (Nr. 2, 3 und 8) und – damit außenpolitisch zusammenhängend – die die demokratische, weil „westlich“ verstandene „Einbindung“ der Deutschen sichernde Irreversibilität, Rationalität und Humanität der Europapolitik (Nr. 1, 4 und 6).
Der interessierte Leser kann dies bei einigen Beiträgen insofern selbst nachprüfen als überarbeitete, d.h. fortgeschriebene und aktualisierte Fassungen auf dieser Website eingestellt sind, die jedoch im Kern das enthalten, was seinerzeit zu disziplinarrechtlichen Vorwürfen führte.
So ist Nr. 5 nunmehr als 7. Teil der Serie zum Parteiverbotssurrogat eingegangen als: Verbot der Volksgemeinschaft: „Werte“ zur Erzwingung von Soziokratie (Bevölkerungsherrschaft) statt von Demokratie (Volksherrschaft)
Nr. 6 ist eingegangen im 11. Teil der Serie zur Europakritik: Die wahren Reichsbürger: die deutschen „Europäer“
Nr. 7 ist eingegangen in Teil C 7 des Alternativen Verfassungsschutzberichtes: Verfassungsfeindlicher Liberalismus: Nationalliberalismus oder Liberalextremismus?
Nr. 2 und 4 sind eingegangen in die Serie zum Rassismus und auch hier:
Von der amerikanischen Sklaverei zum bundesdeutschen Kampf gegen Rechts – Metamorphosen des Rassismus
(auch hier) und schließlich
Nr. 8 ist letztlich in ein Buch überführt worden mit dem Titel:
Roter, Brauner und Grüner Sozialismus. Bewältigung ideologischer Übergänge von SPD bis NSDAP und darüber hinaus, zuletzt 2015 erschienen und ergänzt durch die Serie zur Sozialismusbewältigung:
Der interessierte Leser kann daher selbst die „Verfassungsfeindlichkeit“ der Beiträge nachspüren.
Es ist als Kuriosität darauf hinzuweisen, dass der Untersuchungsführer des zweiten Disziplinarverfahrens gegen den Verfasser, siehe dazu hier, welches das zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf schließlich als rechtswidrig eingestellt hat, die Identität des Verfassers dieses anonymen Beitrags richtig vermutet und daraufhin diesen Beitrag zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, obwohl nur die Einleitungsbehörde den Ermittlungsumfang bestimmt, d.h. der Untersuchungsführer hätte eine Entscheidung der Behörde einholen müssen. Aber dies war dann nur eine geringfügige zusätzliche Rechtswidrigkeit, deren verfassungsfeindliche Quelle verfassungswidrige Ideologiepolitik mittels öffentlich in Erscheinung tretende Inlandsgeheimdienste darstellt.
Wie soll man angesichts dieser Situation das als Motto angeführte Bekenntnis des damaligen Bundespräsidenten Herzog bewerten? Bezieht sich dieses Bekenntnis wirklich auf die Bundesrepublik Deutschland?
Hinweis
Die vorliegende Veröffentlichung dieses ursprünglich anonym erschienenen Artikels erfolgt mit Zustimmung von ARNSHAUGK VERLAG. Bei diesem Verlag können weiterhin die Ausgaben der Zeitschrift „Staatsbriefe“ bezogen werden. Dabei sind Ausgaben mit Veröffentlichungen des Verfassers hier zu finden.
Ein Gedanke zu “Freiheit unter Geheimdienstvorbehalt”
Kommentare sind geschlossen.