Kritik des Parteiverbotssurrogats Teil 22

Kritik des Parteiverbotssurrogats Teil 22: „Verfassungsschutz“ als Religionspolizei

Josef Schüßlburner

Die bemerkenswerteste Erscheinung, die mit „Verfassungsschutz“ verbunden ist, besteht in der völlig unkritischen Haltung insbesondere der „kritischen“ Presse zu den Bekundungen dieser nachgeordneten Behörden der Polizeiministerien, zumindest im Falle von „rechts“. Wenn da von dem öffentlich in Erscheinung tretenden Inlandsgeheimdienst geraunt wird, daß diese und jene Organisation „beobachtet“ werde, wird nicht die Berechtigung dieser geheimdienstlichen Infiltration freier Verbände in Frage gestellt, sondern derartiges behördliches Geraune wird wie eine religiöse Offenbarung geglaubt. Das selbständige Denken hört dann bei der „kritischen Presse“ auf. In der Tat kann die erstaunliche Wirkung der bundesdeutschen Staatssicherheit auf die Meinungsbildung des Volks nur begriffen werden, wenn man ihren Charakter als eine Art Religionspolizei versteht. Wesentlicher Ansatz des „Verfassungsschutzes“ bei seiner ihm als intelligence wesensgemäß vorgegebenen Feindbekämpfung ist die Entwertung des juristischen Charakters der zu schützenden Verfassung und insbesondere ihrer Grundrechte als Abwehrrechte des Bürgers durch (scheinbare) Aufwertung in polizeilich gegenüber den Bürgern zu schützende (Glaubens-) „Werte“, die auf der Ebene zwischen Moral und Religion anzusiedeln sind.

Die nach VS-Recht vorausgesetzte Möglichkeit, die Verfassung „verletzen“ zu können, ohne eine Rechtsverletzung begangen zu haben, macht aus dem Rechtsdokument „Grundgesetz“ einen religiösen Text, der dann in einer ähnlichen Weise „geschützt“ wird wie in islamischen Ländern die Religionspolizei islamische Glaubenslehren vor der Wiedergabe falscher Begriffe schützt. Religionsrechtlich ist natürlich eine verbale Verletzung eines Glaubenssatzes rechtswidrig (bei Bestreiten der Auferstehung Jesu verletzt ein Katholik seine Religion), in einer rechtsstaatlichen Demokratie stellt dagegen selbstverständlich die direkte oder implizite Kritik an der Verfassung (etwa Bedauern, daß im Grundgesetz die Todesstrafe abgeschafft ist) keine Rechtsverletzung dar. Es ist ganz klar zwischen dem Theologen und dem Juristen und damit zwischen Worten und Taten zu unterscheiden: Ein Richter, der die Todesstrafe verhängt, verletzt die Verfassung, ein Kritiker der Abschaffung der Todesstrafe verletzt die Verfassung gerade nicht, es sei denn, diese Verfassung stellt ein religiöses Dokument dar.

Dementsprechend sind die Vorwürfe gegen die AfD, die ihre Geheimdienstüberwachung „begründen“ sollen, ihrer Rechtsnatur nach als religionsrechtlich zu kennzeichnen. Dies wird im Beitrag anhand von Vorwürfen aufgezeigt, die der sich offenbar als Hilfsorgan der Geheimdienste sich fühlende Journalist des „Tagesspiegel“, Sebastian Leber, online aufgelistet hat, siehe:

Was für eine Beobachtung der AfD spricht

und die seiner Ansicht nach die geheimdienstliche Überwachung der AfD gebieten sollen. Die mittlerweile bekanntgewordenen „Grunde“, die AfD zum „Prüffall“ zum machen, werden anderweitig behandelt werden, aber letztlich trifft diese „Gründe“ dasselbe Verdikt wie die von ideologischen Zuarbeitern genannten „Gründe“, auf die vorliegend eingegangen wird.

Es wird aufgezeigt, daß bei einer rechtsstaatlich vorzunehmenden Gefahrenbetrachtung alle diese angeblich so schlimmen Aussagen, wie etwa die Forderung nach einer „Wende in der Erinnerungspolitik“ absolut keine Geheimdienstbeobachtung rechtfertigen können und zwar ganz unabhängig, ob die Kritik an einzelnen Aussagen berechtigt ist. Diese berechtigte oder auch unberechtigte Kritik ist nämlich Gegenstand einer politischen Auseinandersetzung und nicht ein Fall der Staatssicherheitsbehörden – zumindest in einer rechtsstaatlichen Demokratie ist dies so! Allerdings ist die bundesdeutsche Staatssicherheit schon derart religionsrechtlich verformt, daß der Erfolg einer rechtsstaatlichen Kritik an der Forderung nach geheimdienstlicher Überwachung der maßgeblichen Oppositionspartei nicht gewährleistet ist. Dies wird anhand der zahlreichen wirklich skurrilen Beispiele aufgezeigt, welche den religionsrechtlich einzustufenden Ergüssen der Inlandsgeheimdienste zu entnehmen sind.

Die bundesdeutsche, geheimdienstlich geschützte Verfassungsordnung als zivilreligiöses Konstrukt ist dem formal zu „schützenden“ Grundgesetz nur bedingt zu entnehmen, sondern gehört zum sog. „ungeschriebenen Teil“ (den es formal nicht geben dürfte), ist also bezogen auf die der normativen Geltung des Grundgesetzes vorausgehenden religiös konnotierten Sinnstiftungsakte als Ergebnis des „Gottesgerichts“ der deutschen Kriegsniederlage. Die zivilreligiöse Aufwertung dieser militärischen Niederlage und re-edukativen Besatzung zu einem ideologischen Annexionssurrogat stellt den Kern der geheimdienstlich zu schützenden „Verfassung“ dar. Die besondere Verfassungsschutzkonzeption geht wie ihre Einrichtung als solche (s. dazu den 21. Teil dieser Serie zum Parteiverbotssurrogat) auf die Besatzungsherrschaft zurück, die sich wie jeder Herrschaft, die nicht demokratisch begründbar ist, sich zivilreligiös / ideologisch zu begründen hatte. Dieser aus der Besatzungszeit zurückgehende ideologische Ballast steht der Verwirklichung einer normalen Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland entgegen. Eine „liberale Demokratie des Westens“ kann daher nur durch eine grundlegende Änderung der Staatssicherheitskonzeption verwirklicht werden: Der Zivilreligion ist auch wegen ihres immanenten, der Häresie feindlichen Radikalisierungspotentials in der Tat entgegenzutreten. Mit der Abschaffung des Verfassungsschutzes kann dabei begonnen werden. Wer den der weltanschaulichen Neutralität verpflichteten Rechtsstaat will, kann den ideologie-politisch ausgerichteten Verfassungsschutzstaat nicht akzeptieren!

Hinweis
Der vorliegende Beitrag stellt eine Ergänzung zur jüngsten Veröffentlichung des Verfassers zum Komplex „Verfassungsschutz“ dar:

Josef Schüßlburner/Institut für Staatspolitik
»Verfassungsschutz«: Der Extremismus der politischen Mitte
Wissenschaftliche Reihe; 30 [Arbeitsgruppe 1: Staat und Gesellschaft]
62 Seiten, ermäßigt 5 Euro, ISBN: 978-3-939869-30-6, erhältlich hier

„Verfassungsschutz als Religionspolizei”

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