Geplante selektive Hervorhebung des beamtenrechtlichen Leistungsprinzips in Landesverfassung

Stellungnahme gegenüber dem Landtag des Freistaates Thüringen als Ersatz für eine fehlende Verfassungspolitik von rechts

Josef Schüßlburner

(19.05.2022) Mit einem Gesetzentwurf zur Änderung der Verfassung des Freistaates Thüringen gemäß LT-Drs. 7 / 1629 vom 23.09.2020, einem Fünften Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen – Aufnahme von Staatszielen und Stärkung von Gleichheitsrechte, will die CDU-Fraktion neben anderen modischen Verfassungsänderungen von geringer juristischer Qualität vor allem für die Integration von „Menschen mit Migrationshintergrund“ eintreten, die nicht mehr als „Ausländer“ bezeichnet werden sollen. Zu den dabei zum Ausdruck kommenden Schwierigkeiten, die für die CDU anscheinend mit dem Nationalstaatskonzept verbunden sind, ist schon gesondert Stellung genommen:

Allerdings ist dem Gesetzesentwurf auch anzumerken, daß die CDU dann doch Befürchtungen bei der von ihr befürworteten Einführung einer sog. multikulturellen Gesellschaft hat und will diesen Gefahren, insbesondere der erkannten Gefahr, daß dieser Gesellschaftstypus mit multikulturellen, d.h. völkischen Quotenregelungen etwa bei der Besetzung von Dienstposten einhergehen könnte, mit der Betonung des beamtenrechtlichen Leistungsprinzips entgegenwirken.

Dazu soll Artikel 96 der Verfassung von Thüringen, der wie folgt lautet:

„(1) Die Beamten und sonstigen Verwaltungsangehörigen haben ihr Amt und ihre Aufgaben unparteiisch und nur nach sachlichen Gesichtspunkten wahrzunehmen.

(2) Die Eignung zur Einstellung und zur Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst fehlt grundsätzlich jeder Person, die mit dem früheren Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit zusammengearbeitet hat oder für dieses tätig war.“

dahingehend geändert werden (s. dazu S. 5 des Gesetzentwurfs), daß ein neuer Absatz 2 eingefügt wird (die bestehende Absatz 2 würde dann Absatz 3 werden), welcher wie folgt lauten soll: 

„(2) Jeder Bürger hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.“

Der Verfasser der nachfolgend ersichtlichen Stellungnahme ist von einer Fraktion des Thüringer Landtags als Experte benannt worden, zu den Vorschlägen der CDU-Fraktion Stellung zu nehmen, was er strukturiert nach einem vom Innenausschuß des Landtags vorgegebenen Fragekatalog getan hat. Diese Antworten zu den etwas verkürzt als Überschriften zusammengefaßten vorgegeben Fragen werden anliegend als Dokument veröffentlicht.

In dieser Stellungnahme wird dem Gesetzentwurf vor allem entgegengetreten, weil er aufgrund der bundesrechtlichen Regelungen, insbesondere aufgrund von Artikel 33 des Grundgesetzes überflüssig sei und dabei die selektive Rezeption nur eines Absatzes des einschlägigen Grundgesetzartikels unnötige Probleme verursache. Auch rechtfertige eine bloße Bekräftigung eines sicherlich wichtigen Verfassungsgrundsatzes keine Gesetzgebung. Wenn man aber eine derartige Bekräftigung vornehmen wolle, dann solle man generell auf Artikel 33 GG verweisen und dann Artikel 96 der Landesverfassung vielleicht wie folgt formulieren:

  • Neuer Absatz 1 von Artikel 96 etwa wie folgt:

„(1) Allen Bürgern [Deutschen] kommt im Freistaat Thüringen die staatsbürgerliche Gleichstellung gemäß Artikel 33 des Grundgesetzes zu.“

  • Die bestehenden Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3.

Dann würde der bisherige Absatz 1 und (danach) künftige Absatz 2 eine Konkretisierung von Artikel 33 Abs. 5 GG darstellen, so daß die Systematik passend wäre. Und danach würde dann mit dem bestehenden Absatz 2 und dann künftigen Absatz 3 ein Sonderproblem geregelt werden, das im Grundgesetz nicht geregelt ist, da Artikel 131 GG (frühere Angehörige des öffentlichen Dienstes) gemäß Artikel 6 des Einigungsvertrags nicht anwendbar ist und deshalb berechtigter Weise in einer Landesverfassung geregelt wird (wobei diese Regelung inhaltlich nicht dahingehend problematisiert werden soll, warum eine Ent-Stasifizierung angeordnet ist, aber keine Ent-SEDisierung).

Kritisch ist jedoch anzumerken, dass das beamtenrechtliche Leitungsprinzip konkret nicht durch multikulturelle Quotenregelungen, sondern vor allem, wenn nicht ausschließlich durch weltanschaulich-politische Diskriminierung im öffentlichen Dienst durch Verfassungsschutzmethodik massiv beeinträchtigt wird,

s. dazu den 4. und 26. Teil der Serie zum Parteiverbotssurrogat: Weltanschaulich-politische Diskriminierung im öffentlichen Dienst und Ideologie-politische Beamtendiskriminierung der BRD im internationalen Vergleich so daß sich für die Rechtsopposition, deren Mitglieder vor allem betroffen sind, angeboten hätte, selbst einen Vorschlag zur Änderung des Artikels 96 der Landesverfassung zu machen, indem etwa der Grundsatz von Absatz 3 des Artikels 33 GG bekräftig wird: „Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.“

Bei Anknüpfung an Artikel 3 Abs. 3 GG, aber auch an Artikel 2 Abs. 3 der Thüringer Landesverfassung sollte verfassungsgesetzlich gefolgert werden, daß „Weltanschauung“ im Sinne von Artikel 33 Abs. 3 Satz 2 GG auch eine politische und parteipolitische Überzeugung einschließt und sich dabei selbstverständlich auf die legale Parteitätigkeit erstreckt. Zur Bekräftigung würde sich dann anbieten, die Absätze 1 und 2 von Artikel 130 der freien Weimarer Reichsverfassung zu rezipieren, welche wie folgt gelautet haben:

„Die Beamten sind Diener der Gesamtheit, nicht einer Partei. Allen Beamten wird die Freiheit ihrer politischen Gesinnung und die Vereinigungsfreiheit gewährleistet.“

Dann könnte die Rechtsopposition – und nicht nur die Gesamtlinke unter Einschluss der CDU – einmal selbst einen Gesetzentwurf zur Neufassung von Artikel 96 der Thüringer Landesverfassung einbringen, welcher dann insgesamt bei Berücksichtigung der bestehenden Regelungen, die trotz einer gewissen Problematik aufrechterhalten werden, vielleicht wie folgt zu fassen wäre:

  • Allen Bürgern [Deutschen] kommt im Freistaat Thüringen die staatsbürgerliche Gleichstellung gemäß Artikel 33 des Grundgesetzes zu.
  • Allen Beamten wird die Freiheit ihrer politischen Gesinnung und die Vereinigungsfreiheit gewährleistet. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung, einschließlich einer politischen oder parteipolitischen Überzeugung und daraus folgender rechtmäßigen Betätigung ein Nachteil erwachsen.
  • Die Beamten sind Diener der Gesamtheit, nicht einer Partei. Die Beamten und sonstigen Verwaltungsangehörigen haben ihr Amt und ihre Aufgaben unparteiisch und nur nach sachlichen Gesichtspunkten wahrzunehmen.
  • Die Eignung zur Einstellung und zur Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst fehlt grundsätzlich jeder Person, die mit dem früheren Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit zusammengearbeitet hat oder für dieses tätig war.

Die Tatsache, dass kein entsprechender Gesetzentwurf vorliegt, macht das grundlegende Problem des nahezu vollständigen Fehlens einer politisch rechten Verfassungspolitik überdeutlich, siehe dazu die Einführung in die Serie zur Verfassungsdiskussion:

Man scheint sich der Illusion hinzugeben, in perfekten Verfassungszuständen zu leben und dies, obwohl doch „die Verfassung“ gegen die politische Rechte massiv als Diskriminierungsinstrument eingesetzt wird. Daß Politik schwerpunktmäßig auf Rechtsetzung abzielt und nicht primär der Durchführung von Rechtstreitigkeiten dient, scheint sich bei der „Alternative“ immer noch nicht herumgesprochen zu haben.

Hinweis
Diese Betonung der fehlenden Verfassungspolitik von rechts stellt eine Konkretisierung der Ausführungen dar, die in der jüngsten Broschüre des Verfassers allgemein dargestellt sind:

Josef Schüßlburner
Scheitert die AfD? Die Illusion der Freiheitlichkeit und die politische Alternative
Studie 39 des IfS, Verein für Staatspolitik e. V., 2020, Broschur, 239 Seiten, 7 Euro
Erhältlich beim Verlag Antaios

“Stellungnahme Bestenauslese”

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