Problem für die CDU: der deutsche Nationalstaat

Problem für die CDU: der deutsche NationalstaatStellungnahme gegenüber dem Landtag des Freistaates Thüringen als Ersatz für eine fehlende Verfassungspolitik von rechts

Josef Schüßlburner

(02.08.) Mit einem Gesetzentwurf zur Änderung der Verfassung des Freistaates Thüringen gemäß LT-Drs. 7 / 1629 vom 23.09.2020 will die CDU-Fraktion neben zahlreichen anderen modischen Verfassungsänderungen von geringer juristischer Qualität auch eine sog. Integrationsklausel einführen, die auf die Integration von „Menschen mit Migrationshintergrund“ gerichtet ist. Zu diesem Zwecke soll ein Artikel 41 d in die Verfassung eingefügt werden, der wie folgt lauten soll:

Artikel 41 d

(1) Das Land und seine Gebietskörperschaften fördern den gesellschaftlichen Zusammenhalt und das Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher Herkunft in Thüringen auf Basis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

(2) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer in Thüringen lebenden Menschen mit Migrationshintergrund ist Aufgabe des Landes und seiner Gebietskörperschaften. Dazu fördern sie:

1. die Identifikation mit der Verfassungs- und Rechtsordnung, den ihr zugrundeliegenden Werten und den sich aus ihr ergebenden Normen des Zusammenlebens,

2. die Vermittlung der deutschen Sprache und Kultur und die Verbundenheit mit Thüringen und Deutschland,

3. den umfassenden Zugang zum Bildungssystem, zur Aus- und Weiterbildung und zum Arbeitsmarkt,

4. gesellschaftliche Teilhabe.

(3) Das Land und seine Gebietskörperschaften fördern Möglichkeiten der politischen Mitgestaltung. Der Genuss und die Ausübung der Bürgerrechte bleibt deutschen Staatsangehörigen und Unionsbürgern vorbehalten, soweit sie diesen gleichgestellt sind.

Bemerkenswert ist dabei die Begrifflichkeit, indem nämlich der Ausdruck „rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebende Ausländer“ im Sinne des rechtlich maßgeblichen § 43 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes des Bundes für die Verfassung des Freistaates Thüringen ersetzt werden soll durch „Menschen mit Migrationshintergrund“. Damit soll der nach dem Demokratieprinzip zur Unterscheidung von Bürgern von Menschen ohne Bürgerrechte zwingend erforderliche Begriff des Ausländers abgeschafft werden. Hiermit positioniert sich der CDU-Gesetzentwurf klar gegen das Nationalstaatskonzept, auch wenn man mit der Schlußbestimmung des Vorschlags doch noch die Kurve schafft (s. Absatz des entsprechenden Vorschlags) und dann doch noch die Bürgerrechte deutschen Staatsangehörigen vorbehält. Dies hat jedoch erkennbar einen nachgeordneten Stellenwert.

Insofern ist der Begriff „Menschen mit Migrationshintergrund“ anstelle von „Ausländern“ verräterisch, weil dieser Begriff auch auf eingebürgerte Deutsche anwendbar ist, was dann im Widerspruch zum absoluten Diskriminierungsverbot von Art. 3 (3) Grundgesetz und der entsprechenden Bestimmung der Thüringer Verfassung steht und dann eine Rechtfertigung nur auf einer Ebene finden kann, die Regelungen für angestammte Volksgruppen gemäß der Verfassung der Länder Schleswig-Holstein und Sachsen begründen. Es wird also eine sog. multikulturelle Gesellschaft angestrebt, bei der unterschiedliche völkische Abstammung durchaus eine Rolle spielen soll, wenngleich nicht unbedingt bei der Mehrheitsbevölkerung. 

Es zeichnet sich damit etwa die Entwicklung zu völkischen Quotenregelungen ab, eine Befürchtung, die im Gesetzesentwurf dadurch reflektiert wird, daß im Beamtenartikel von Artikel 96 der Verfassung – völlig überflüssiger Weise (da die maßgebliche Bundesgesetzgebung mit Wirkung für die Bundesländer eindeutig ist) – das Leistungsprinzip betont werden soll.

Die „Integration“ ist also nicht als Assimilierung („Germanisierung“) gedacht, sondern soll Parallelgesellschaften begünstigen, wofür dann Verfassungswerte und die freiheitliche demokratische Grundordnung vorgeschoben werden, welche die immerhin angestrebte Verbundenheit mit Deutschland und Thüringen relativieren und konditionieren. Entsprechende Verfassungswerte gibt es etwa auch in Frankreich, mag dies aus guten Gründen (Vermeidung der Konversion einer Freiheitsordnung in eine Pflichtenordnung) auch nicht auf die Formel „freiheitliche demokratische Grundordnung“ gebracht worden sein. Das Spezifische einer Integration in Deutschland und Thüringen wäre daher bei entsprechender Würdigung des Nationalstaatskonzepts anders zu gewichten.

Die wesentliche „Botschaft“ des Gesetzesvorhabens dürfte sein, daß man verfassungsrechtlich keine Ausländer, sondern nur noch „Menschen“ kennen darf. Wahrscheinlich läuft man bald Gefahr als ein bestimmter „Extremist“ vorgeführt zu werden, wenn man das A-Wort gebraucht. Politisch-rechtliche Begriffe wie Staatsbürger (Deutscher) und Ausländer (Nicht-Deutscher) werden durch den theologisch-biologischen Begriff „Mensch“ ersetzt. Damit dürfte vielen klar gemacht werden, daß sie sich nicht mehr gegen (illegale) Zuwanderung aussprechen dürfen, da sie sonst staatsideologisch eingeschüchtert werden. 

Erkennbar ist der CDU-Vorschlag auf Masseneinbürgerung gerichtet, da eine derartig weitgehende Integrationsverpflichtung sicherlich als Voraussetzung der Einbürgerung legitim und auch geboten erscheint, jedoch für Ausländer (die es ja begrifflich gar nicht mehr geben soll), die solche bleiben wollen (wie dies bei wirklichen Asyl-Berechtigten eigentlich vorausgesetzt werden darf), sich als zu weitgehend darstellen. Die CDU will damit ihre Politik der Duldung illegaler Masseneinwanderung insbesondere des Jahres 2015 einen verfassungskonformen Anstrich geben. Dies ist erkennbar das Hauptmotiv für eine Änderung der Landesverfassung, die als solche wegen der Zuständigkeit des Bundes rechtlich irrelevant ist. Entscheidend ist deshalb der von der politischen Rechten völlig verkannte verfassungspolitische Aspekt: Man will landesverfassungsexperimentell auf das Verständnis und die Anwendung des verfassungsrechtlich maßgeblichen Grundgesetzes einwirken, um dieses möglichst auch ohne formelle Änderung weiter in eine links-universalistische Richtung sich entwickeln zu lassen. Möglicherweise gibt es dann doch Grundgesetzänderungen, die die politische Rechte nicht wirklich verhindern kann, kann sie doch mangels eigener Verfassungskonzeption nichts als verfassungspolitische Verhandlungsmasse für den politischen / parlamentarischen Prozeß aufbieten. 

Der Verfasser ist von einer Fraktion des Thüringer Landtags als Experte benannt worden, zu den Vorschlägen der CDU Stellung zu nehmen, was er strukturiert nach einem vom Innenausschuß des Landtags vorgegebenen Fragekatalog getan hat. Diese Antworten zu den etwas verkürzt als Überschriften zusammengefaßten vorgegeben Fragen werden anliegend als Dokument veröffentlicht.

Stellungnahme gegenüber dem Landtag des Freistaates Thüringen als Ersatz für eine fehlende Verfassungspolitik von rechts

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