Kritik des Parteiverbotssurrogats Teil 26

Teil 26: Ideologie-politische Beamtendiskriminierung der BRD im internationalen Vergleich

Josef Schüßlburner

(06.03.2021) So wie die dem Grundgesetz entnommene Parteiverbotskonzeption einen bundesdeutschen Demokratie-Sonderweg begründet, welche im Unterschied zu „liberalen Demokratien des Westens“ steht, so gilt dies auch für die weltanschaulich-politische Beamtendiskriminierung, die wesentlicher Teil des gerichtlich nicht als solches anerkanntes Parteiverbotsersatzregime darstellt. Ein derartiger internationaler Verfassungsvergleich ist zur Zeit der eher gegen links gerichteten „Berufsverbote“ in zwei Sammel-Werken angestellt worden (s. dazu im Text), die hinsichtlich der untersuchten Staaten immer noch als zutreffend eingestuft werden können.

Auch in dem eher zugunsten der bundesdeutschen Rechtslage tendenziell apologetisch eingestellten Werk mußte dabei letztlich doch festgestellt werden, daß „es wohl im wesentlichen das Verbot der Gewaltanwendung (ist), das die Grenze der Toleranz gegenüber dem Extremismus bildet.“ Es bestätigt sich auf der Ebene des öffentlichen Dienstrechts die mehr auf Parteiverbote ausgerichtete Untersuchung von Boventer, wonach westliche Demokratien beim Staatsschutz eine Gewaltgrenze ziehen, während weniger liberale Demokratien wie die BRD dagegen eine sog. „Wertgrenze“. Diese – sicherlich gut gemeinte – „Wertgrenze“ läuft jedoch, wie die Diskriminierungspraxis in der BRD zeigt, unvermeidlich auf eine Ideologiegrenze hinaus, die im konzeptionellen Widerspruch zur weltanschaulich-politischen Neutralität des Rechtsstaates und damit der Voraussetzung für Meinungspluralismus und Mehrparteiensystem steht.

International ist von Bedeutung, daß der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der einschlägigen sog. Vogt-Entscheidung von 1995 die BRD wegen Verstoßes gegen die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit verurteilt hat, wenngleich der Gerichtshof mit der bundesdeutschen Praxis eher gnädig umgegangen ist, was daran liegt, daß der Gerichtshof einer Bewertung der ideologie-politischen Beamtendiskriminierung als Parteiverbotsersatzregime aus dem Weg gegangen ist, aber immerhin festgestellt hat, daß „kein anderer Mitgliedstaat des Europarates zur maßgeblichen Zeit eine ähnlich strenge Treuepflicht verlangt zu haben scheint.“ Während also liberale Demokratien von Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes völlig berechtigter Weise die Einhaltung und Beachtung der Rechtsordnung verlangen, ist zumindest gefühlt worden, daß es bei der BRD (auch) um etwas darüber hinausgehendes geht.

Immerhin hat der Menschenrechtsgerichtshof zu einer liberaleren Handhabung der bundesdeutschen Beamtendiskriminierung beigetragen, was die nach der sog. Radikalenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts für einen Betroffenen ziemlich hoffnungslose Situation doch, allerdings eher und zu sehr einzelfallbezogen, verbessert hat. Freilich ergibt sich dabei ein ziemlich paradoxes System: Ausgehend von der Radikalenentscheidung, die für Betroffene die Meinungsfreiheit auf den Stand von 1555 herabgedrückt zu haben schien, wird zugestanden, daß man als Beamter Mitglied einer aufgrund öffentlicher Ankündigung von Inlandsgeheimdiensten überwachten Partei sein darf, weil man eine Meinung haben darf und kundtun darf, dass man sie hat, aber man darf dann – zumindest bei Vorliegen gerichtlicher Entscheidungen, die die Geheimdienstüberwachung und Auflistung im VS-Bericht bestätigen – nicht mehr für höhere Ämter kandidieren (weshalb man einer betroffenen Partei zumindest aus der Perspektive der beamteten Parteimitglieder eher raten müsste, keine Prozesse zu führen!). Ein verfassungstreuer Beamter muß dann bei Vorliegen negativer gerichtlicher Erkenntnisse über die Oppositionspartei (eine Regierungspartei ist ja von vornherein nicht betroffen) die höheren Positionen der Partei und Parlamentskandidaturen sog. „Verfassungsfeinden“ überlassen und kann seine Verfassungstreue nur dadurch beweisen, daß er Parteispaltung betreibt, etwa indem er sehr nachhaltig die Parteigremien, die er ja Verfassungsfeinden überlassen muß, als verfassungsfeindlich kritisiert und damit den Diensten und der Lückenpresse weitere Belege für die „Verfassungsfeindlichkeit“ der Partei liefert.

Damit kontrastiert die doch eher unfreie Situation der BRD mit der Rechtsprechung des amerikanischen Supreme Court (vor Einführung des unpolitischen Civil service-Systems), wonach ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes gerade deshalb Mitglied einer Partei (konkret: der Kommunistischen der USA) sein kann, um rechtswidriges Verhalten (in BRD-Sprache: verfassungsfeindliches Verhalten, das aber als solches gerade nicht rechtswidrig ist oder sein muß) einer Partei zu verhindern, was nahelegt, daß er gerade deshalb für höhere Ämter zur Verfügung steht, weil dies der beste Weg ist, Verfassungsfeindliches bei einer Partei zu verhindern (oder nicht?).

Es muß Betroffenen nahegelegt werden, diese Argumentation im Eigeninteresse zu verwenden, um im Kampf ums Recht, also bei der konkreten Anwendung desselben, auch ohne Gesetzesänderung durch verbesserte Rechtsfindung eine (weitere) Annäherung an die Standards liberaler Demokratien des Westens herbeizuführen, was gleichbedeutend damit ist, den Freiheitsgrad nach der Weimarer Reichsverfassung in der Bundesrepublik Deutschland wieder zu erreichen. S. dazu den überarbeiteten 4. Teil der vorliegenden Serie zum Parteiverbotssurrogat: Weltanschaulich-politische Diskriminierung im öffentlichen Dienst, siehe hier!

Grundgesetzbezogen geht es darum, die Freiheit der Meinungsäußerung (die dienstrechtlich durchaus beschränkt sein kann, aber dann nach Kriterien, die der weltanschaulichen Neutralität des Rechtsstaats gerecht werden) im Lichte des Diskriminierungsverbots der „politischen Anschauung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 GG durch interpretatorische Berichtigung die Modifikationen der Radikalenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu erreichen. Außerdem kann es nicht angehen, daß durch das Parteiverbotsersatzregime auch noch Artikel 48 (2) GG, wonach niemand gehindert werden darf, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben, derogiert wird.

Für eine Partei, die dem hohen Anspruch gerecht werden will, eine „Alternative für Deutschland“ darzustellen, bietet es sich im Eigeninteresse und im Interesse der für sie tätigen Mitglieder an, dies begleitend durch Erarbeitung einer alternativen Staatsschutzkonzeption zu unterstützen. Genau dies zu tun hat der Verfasser in seiner jüngsten Broschüre der betroffenen Partei schon in ihrem Eigeninteresse nahegelegt.

Josef Schüßlburner
Scheitert die AfD? Die Illusion der Freiheitlichkeit und die politische Alternative
Studie 39 des IfS, Verein für Staatspolitik e. V., 2020, Broschur, 239 Seiten, 7 Euro
Erhältlich beim Verlag Antaios

“Ideologie-politische Beamtendiskriminierung”

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