Vollzug der bundesdeutschen Zivilreligion durch Sicherheitsüberprüfung

„Sie stellen die Existenz Gottes in Frage!“ So der Vorwurf des Bundeswirtschaftsministeriums als Sicherheitsbehörde der deutschen Wirtschaft und Begründung dafür, die des Atheismus verdächtigten Person als Sicherheitsrisiko einzustufen. Dies hat zur Folge, daß der an der Existenz Gottes zweifelnden Person nicht erlaubt wird, Sicherungsdienste etwa auf einem Flughafen durchzuführen. Die Glaubenszweiflerin könnte ja terroristischen Anschlägen zuarbeiten.

So ist das natürlich nicht! Denn selbstverständlich interessiert den Vertretern der bundesdeutschen Zivilreligion, die auch durch das „liberal“ regierte Bundeswirtschaftsministerium vollstreckt wird, nicht der Zweifel eines Bürgers an der Existenz Gottes – da ist man nun wirklich liberal und akzeptiert die Glaubens- bzw. Unglaubensfreiheit. Vielmehr geht es den Religionsverwaltern um die Glaubensgewißheit im Falle eines zentralen geschichtlichen Geschehens, das in den Augen der Glaubensvollstrecker für die Daseinsberechtigung der Bundesrepublik Deutschland grundlegend ist: Wer hier Zweifel hegt, muß wegen Grundgesetzatheismus als Gefahr für die „Verfassung“ – zumindest für deren geheimnisvollen von Inlandsgeheimdiensten erkannten ungeschriebenen Teil – eingestuft werden. Allerdings hat die Adressatin, die hier wie die Mitarbeiter der Religionsbehörde im Interesse des Daten- und Persönlichkeitsschutzes anonymisiert ist, glaubhaft versichert, daß sie gegenüber dem Beamten des Inlandsgeheimdienstes, der ihr gegenüber als Geschichtstheologe in Erscheinung getreten war, keine Zweifel am Holocaust geäußert habe, sondern nur daran, daß dieser Glaube oder ein Bekenntnis hierzu für die Sicherheitsbelange eines Flughafens der Bundesrepublik Deutschland Bedeutung habe; denn schließlich lasse dem Inlandsgeheimdienst auch der Zweifel am Ausmaß kommunistischer Verbrechen kalt. Da die der Sicherheitsprüfung unterworfene Person allerdings mit einer Person mit „revisionistischem Gedankengut“ verheiratet ist, dieses Gedankengut auch noch kennt, und sich nicht scheiden läßt, nein, dieses Gedankengut ihres Ehepartners teilt, muß aufgrund der besonderen Umstände eines intellektuellen Umfelds schon der Zweifel an der Relevanz der Glaubensbedürftigkeit als Risiko für die bundesdeutsche Sicherheit erkannt werden.

Wie wird aber der Ehemann als „Rechtsextremist“ erkannt? Er ist „intellektuell“ in Erscheinung getreten: Für einen religiösen Staat, der bekanntlich seine Untertanen dumm halten will, stellt natürlich Intelligenz das größte Sicherheitsrisiko dar (andererseits wird offiziell unterstellt, daß es gar keine „rechtsextreme intellektuelle Szene“ geben könne, da „Rechtsextremisten“ bekanntlich von Staatswegen, Menschenwürdegarantie hin oder her, als dumm zu gelten haben). „Rechtsextremist“ ist dabei erkennbar das bundesdeutsche Gegenstück für jemanden, der im Maoismus als „Rechtsabweichler“ verfolgt worden ist.

Für einen Anhänger des Rechtsstaates erschreckt denn auch die Verwendung eines kommunistischen Verfolgungsvokabulars zur Durchsetzung der zivilreligiösen Ungleichheitsideologie der Bundesrepublik wie „Gedankengut“, „Revisionismus“ durch Vertreter des von der immer unwählbarer werdenden FDP verwalteten Wirtschaftsministeriums. Das anonymisierte Schreiben des BMWi als Sicherheitsbehörde der Wirtschaft dokumentiert gut, was im zivilreligiösen Staat unter „Sicherheit“ verstanden wird und weshalb man aufgrund dieser Wirtschaftsförderung in der Bundesrepublik Deutschland seinen Job riskieren muß: Natürlich wäre eine Kündigung des Arbeitsverhältnis aufgrund der Feststellung als Sicherheitsrisiko durch eine zivilreligiöse Bewertung des Wirtschaftsministeriums nur möglich, wenn dies „das Arbeitsrecht“ erlaubt: Pilatus dixit!

Die „Argumentation“ der staatlichen Religionsstellen steht im eklatanten Widerspruch zu einem zugunsten eines DKP-Mitglieds ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19.05.2011 – 6 K 4205/10 – (s. NVwZ-RR 2011, S. 685 ff.). Da aber die bundesdeutsche Zivilreligion ein erhebliches Relativierungspotential im Hinblick auf den massenmörderischen Internationalsozialismus (Kommunismus) aufweist, ist in der Rechtswirklichkeit der Bundesrepublik Deutschland überhaupt nicht mehr gewährleistet, daß ein zugunsten eines aktiven Kommunisten ergangenes Urteil auch zugunsten bloßer privater antikommunistischer Gedankenträger angewandt wird: Dem steht die Dämonisierungswirkung der bundesdeutschen Zivilreligion, welche die eigenen Bürger diskriminiert, entgegen.

“Vollzug der bundesdeutschen Zivilreligion durch Sicherheitsüberprüfung”

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