Thesen zu aus staatsideologischen Gründen disziplinarrechtlich verfolgten AfD-Mitgliedern im öffentlichen Dienst

Erstellt aufgrund der Veröffentlichungen „Verfassungsschutz“. Der Extremismus der politischen Mitte, 2016 und Scheitert die AfD? Die Illusion der Freiheitlichkeit und die politische Alternative, 2020

Josef Schüßlburner

(19.05.2022) Die schon seit 2016 von etablierten Politikern (etwa von Sigmar Gabriel, SPD) geforderte Auflistung der Oppositionspartei „Alternative für Deutschland“ (AfD) im Verfassungsschutzbericht hat als wesentliche Zielsetzung, gegen AfD-Mitglieder, die im öffentlichen Dienst insbesondere als Beamte beschäftigt sind, disziplinarrechtliche Verfolgungsmaßnahmen vor allem mit der Begründung durchzuführen, sie würden wegen der Mitgliedschaft bei einer „vom Verfassungsschutz beobachteten Partei“ nicht mehr die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten (Gewährbietungsklausel), was auch Schutzgut des als Parteiverbotsvorschrift angesehenen Artikels 21 Abs. 2 GG ist. Dabei ist die „Begründung“ hierfür in der Regel als „staatsideologisch“ zu kennzeichnen; es geht nämlich nicht um beabsichtigte Rechtsverletzungen, sondern um sog. „Werte“, die man eigentlich nur mangels Glaubens „verletzen“ kann.

Bei dieser Vorgehensweise der etablierten Politik mit dem Machtinstrument „Verfassungsschutz“ soll der betroffenen Oppositionspartei qualifizierte Mitglieder verwehrt werden, welche die Partei zur demokratietheoretisch völlig legitimen Verbesserung ihrer Wahlchancen den freien Wählern und mündigen Bürgern als Kandidaten zu Parlamentswahlen präsentieren könnte. Deshalb wird durch den „Verfassungsschutz“ die Freiheit der Parlamentswahl entscheidend beeinträchtigt. Nach Möglichkeit geht es bei diesem etablierten Politikmuster der bundesdeutschen Polit-Kultur darum, die prohibitive Sperrwirkung der arithmetisch leicht als überwindbar erscheinenden wahlrechtlichen Sperrklausel von 5% ins Unüberwindliche zu erhöhen.

Siehe dazu die beiden Beiträge zur Wahlrechtskritik: Teil 1 und Teil 2

Selbst wenn die Sperrklausel hinsichtlich der vom „Verfassungsschutz“ betroffenen Oppositionspartei AfD derzeit nicht diese zusätzliche prohibitive Wirkung entfaltet, so muß damit gerechnet werden, daß dieser Mechanismus doch noch zur Wirkung käme, wenn etwa die Partei „im Westen“, insbesondere in NRW, einmal an dieser Sperrklausel scheitern sollte. Und die jüngsten Wahlergebnisse legen dies durchaus nahe! Dann wäre nämlich der Wiedereinzug nicht garantiert, wenn nur leicht über 5%-Unterstützung durch Wahlberechtigte gegeben wäre, sondern es wäre dann eine Unterstützung von vielleicht 10% erforderlich, um sodann überhaupt noch einmal in den Landtag gewählt zu werden, weil nämlich zahlreiche mögliche Wähler sich entweder der Wahl enthalten, weil dies alles ohnehin keinen Sinne mehr hätte oder das berühmte „kleinere Übel“ wählen, weil man seine „Stimme nicht verschenken“ wolle durch Wahl einer Partei, die dann doch nicht ins Parlament kommt – und sie kommt dann gerade deshalb nicht ins Parlament, weil eine entscheidende Wählerzahl von dieser Erwägung getragen ist. Für die etablierte Politik sieht dann dies alles dann „demokratisch“ aus, weil die „Extremisten“ vom Wähler eine Absage bekommen hätten. Und der mündige Bürger und freie Wähler wundert sich, dass dann weiterhin gegen seine Interessen gerichtet regiert wird.

Die Wahrung der Rechtsposition von beamteten Mitgliedern der Partei ist daher für die Partei überlebensnotwendig. Glücklicherweise sind die Erfolgsaussichten für die betroffenen Parteimitglieder nicht ganz schlecht, zumindest erheblich besser als etwa die Chancen einer Partei, gerichtlich zu erreichen, nicht der Verfassungsschutzbeobachtung und damit auch der Eingriffsberichterstattung unterworfen zu werden.

Allerdings sollte man sich keine Illusionen machen: Die Situation in der nicht freien, sondern nur freiheitlichen Bundesrepublik erfordert von AfD-Mitglieder, die beamtenrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen und damit einhergehenden Diskriminierungsmaßnahmen unterworfen sind, erhebliche Zivilcourage. Zivilcourage ist nämlich in der BRD „rechts“ erforderlich und dort auch beheimatet, während links und Mitte die Verfolger darstellen.

Diese Situation soll thesenartig erläutert werden, insbesondere werden für Betroffene Argumentationsstrategien aufgezeigt.

Die vorliegenden Thesen stellen eine Ergänzung dar zu den bereits auf dieser Website online gestellten Thesen „Gesichtspunkte eines gerichtlichen Vorgehens gegen den sog. „Verfassungsschutz“ im Falle der AfD“

und zu den „Thesen zur empfohlenen politischen VS-Strategie der AfD“

Auch die vorliegenden Thesen zu aus staatsideologischen Gründen disziplinarrechtlich verfolgten AfD-Mitgliedern sind abgeleitet aus zwei Veröffentlichungen des Verfassers:

Josef Schüßlburner/Institut für Staatspolitik
»Verfassungsschutz«: Der Extremismus der politischen Mitte
Wissenschaftliche Reihe; 30 [Arbeitsgruppe 1: Staat und Gesellschaft]
62 Seiten, ermäßigt 5 Euro, ISBN: 978-3-939869-30-6, erhältlich hier

Der Verwirklichung einer »normalen Demokratie« in der Bundesrepublik Deutschland, die man daran erkennt, daß sie rechte Parteien und Gruppierungen in der gleichen Weise akzeptiert wie linke Gruppierungen oder solche der »Mitte«, steht der »Verfassungsschutz« entgegen. Wer eine »liberale Demokratie des Westens« in der Bundesrepublik Deutschland will, muß die den »Verfassungsschutz« tragende Konzeption zu überwinden suchen. Es gilt, dem Extremismus der Mitte entgegenzutreten: Die Bundesrepublik Deutschland muß endlich eine normale Demokratie werden!

Josef Schüßlburner
Scheitert die AfD? Die Illusion der Freiheitlichkeit und die politische Alternative
Studie 39 des IfS, Verein für Staatspolitik e. V., 2020, Broschur, 239 Seiten, 7 Euro
Erhältlich beim Verlag Antaios

“Thesen zu aus staatsideologischen Gründen disziplinarrechtlich verfolgten AfD-Mitgliedern im öffentlichen Dienst”

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner