Parteiverbotskritik Teil 10

Parteiverbotskritik Teil 10: Beabsichtigter Kollateralschaden für den politischen Pluralismus oder: Demokraten gegen die Demokratie

Josef Schüßlburner

(10.09.2022) Das zweite von CDU / CSU, SPD, SED und Grünen (ohne FDP) unter dem Deckmantel des antragsberechtigten Verfassungsorgans Bundesrat gegen die Kleinstpartei Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) geführte Parteiverbotsverfahren, zielte nicht auf die Beseitigung einer nur durch Parteiverbot abzuwehrenden Gefahr für die als freiheitliche demokratische Grundordnung bezeichnete Staatsordnung ab. Hauptzweck des Verfahrens war vielmehr ein Kollateralschaden am politischen Pluralismus in der Bundesrepublik Deutschland. Getroffen werden sollte durch das gegen die aus weltanschaulich-ideologischen Gründen von den staatlichen Ideologiebewertungsbehörden als „rechtsextrem“ eingeordnete NPD die gesamte politische Rechte, der sich bei Umfragen gelegentlich die relative Mehrheit der Deutschen zuordnet. Mit der Ausschaltung der politischen Rechten sollen darüberhinausgehend bürgerliche Oppositionsbewegungen, die sich selbst gar nicht als „rechts“ einstufen wollen (was allerdings schon den wesentlichen Schritt zur wiederholten Erfolglosigkeit darstellt), noch vor Gründung durch ideologie-politische Diskreditierung ausgeschaltet werden, etwa mit der „Begründung“, eine „Alternative würde „von den Rechten“ gelobt werden und könnte sich daher nicht wirklich von diesen „abgrenzen“. In der Tat war eine zentrale Parole in einem aktuellen Bericht des Deutschlandfunks zur mündlichen Verhandlung im Verbotsverfahren: „Freispruch für NPD wäre fatales Signal an AfD und Pegida“.

Diesem Ansinnen hat das Bundesverfassungsgericht trotz Abweisung des Verbotsantrags mit Urteil vom 17.07.2017 gebilligt, indem es eine dem verbindlichen Urteilstenor kontrastierende Parteiverbotsbegründung mitgeliefert hat, die nunmehr das gegen die Alternative für Deutschland (AfD) in Anschlag gebrachte Parteiverbotssurrogat trägt, s. zu diesem Urteil.

Dies sollte Anlaß sein, sich mit dem bundesdeutschen Parteiverbotssystem als Grundlage des Parteiverbotssurrogats (Geheimdienstüberwachung und Auflistung politischer Opposition mit massiven Diskriminierungsfolgen), s. dazu hier, intensiver zu beschäftigen.

Mit dem Parteiverbot als wesentlichem Demokratieanliegen macht die politische Linke (und die zu ihren Gunsten vermittelnde „Mitte“) nämlich deutlich, daß sie nicht (mehr) an die einer Demokratie zugrundeliegenden Prämissen des anthropologischen Optimismus gegenüber dem Volk als Kern einer Demokratie glaubt und damit nicht mehr unbeschränkt auf das freie Wahlrecht setzt. Die sich als geborene Demokraten verstehende Linke wendet sich damit gegen die Demokratie, was sie dadurch verschleiert, indem sie aus Demokratie ein „Kulturprinzip“ macht, das erlaubt, Demokratie auf politisch-rechtlicher Ebene, etwa durch ein ideologie-politisches Parteiverbot zu verkürzen, um Demokratie andererseits zu einer Zivilreligion umzuformulieren. Was dabei verkennt, daß der realen Demokratie ein Antiuniversalismus innewohnen muß, weil nicht erst eine „Menschheitsdemokratie“, sondern schon „Europa“ allein aus quantitativen Gründen auf eine völlige Entwertung des Wahlrechts hinauslaufen würde. Die Widerlegung der linken Demokratieprämissen durch die Realität, die nun einmal trotz erheblichen linken Propagandaaufwands nach rechts tendiert, erklärt den linken Haß gegen rechts, was den einzig in der Bundesrepublik Deutschland amtlich erlaubten Haß darstellt, während anderweitiger Haß (oder die Unterstellung desselben) als „aggressiv-kämpferisch“ zur Parteiverbotsbegründung reicht, auch wenn man insofern angesichts der massiven linken Propagandaaufwandes nur von „defensiv-kämpferischen Haltung“ sprechen kann.

Mit ihrer auf Kollateralschaden angelegten Parteiverbotskonzeption wendet sich die politische Linke mit Zustimmung von maßgeblichen Teilen der nur noch nach links vermittelnden Mitte gegen das normale Funktionieren einer Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland, die durch den offen ausgetragenen Links-Rechts-Antagonismus zur Entscheidungsfindung des Volks bei Ausübung des freien Wahlrechts geprägt ist.

„Parteiverbotskritik Teil 10″

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