Parteiverbotskritik Teil 11

Parteiverbotskritik Teil 11: Die besondere bundesdeutsche Parteiverbotskonzeption und die verfassungspolitische Notwendigkeit ihrer rechtsstaatsgebotenen Überwindung

Josef Schülburner

Der vorliegende 11. Teil der P a r t e i v e r b o t s k r i t i k faßt die bisherigen Teile zusammen und kann auch als Einleitung zu den bereits unter www.links-enttarnt.de online gestellten Teilen 1 bis 10 gelesen werden. Es sollte deutlich werden, daß die Kritik an der bundesdeutschen Parteiverbotskonzeption nicht den Zweck hat, für eine Partei einzutreten, die schon seit ihrem Bestehen mit „Verbotsdiskussionen“ überzogen wurde. Vielmehr geht es generell um die Garantie und die Sicherstellung der politischen Freiheit in der Bundesrepublik Deutschland, die immer die Freiheit Andersdenkender beinhalten muß, damit wirklich von Freiheit gesprochen werden kann: Die Freiheit nur für „Antifaschisten“ und für die politisch Linke unter Einschluß einer nur noch nach links vermittelnden Mitte ist keine Freiheit, sondern bedeutet „DDR“!

Die bundesdeutsche Parteiverbotskonzeption muß nach Ansicht des Verfassers deshalb überwunden werden, weil sie die Grundlage für ein ausgeklügeltes Ersatzverbotssystem darstellt, welches gegen die politische Freiheit der Deutschen gerichtet ist. Das Verbot politischer Vereinigungen stellt nämlich nach dieser Konzeption kein Organisationsverbot zur Abwehr einer Gefahr dar, die anders nicht abgewendet werden kann, sondern geht als unbefristetes Ideenverbot weit darüber hinaus und zielt dabei auf einen Kollateralschaden am politischen Pluralismus ab. Das Ersatzverbotssystems schlägt sich nicht nur in massiven Vereinsverboten nieder, welche mit einer Begründung durchgezogen werden, die mit den gesetzlichen Tatbeständen kaum mehr etwas zu tun hat, sondern läuft auf eine nahezu reine staatliche Ideologiepolitik hinaus. Verbote von politischen Vereinen im weiteren Sinne werden etwa wegen „Wesenverwandtschaft“ ausgesprochen und unter Verdacht gestellt wird dabei insbesondere die „Legalitätstaktik“: Rechtmäßiges Verhalten wird danach aufgrund der staatlich bekämpften Ideologie als besonders „gefährlich“ verunglimpft. Das Ersatzverbotssystem besteht auch in der Beteiligung der Inlandsgeheimdienste an der Meinungsbildung des Volks, wodurch ohne rechtsstaatliche Anhörung freie Bürger amtlich als „Feinde“ klassifiziert werden, weil sie etwa „(Rechts-) Revisionismus“ betreiben – ein Vorwurf, der an kommunistische Regierungspropaganda erinnert. Eine weltanschaulich neutrale Staatsverwaltung, wie sie der Rechtsstaat gebietet, ist auf Grundlage dieser Verbotskonzeption nicht möglich. Auf der Strecke bleibt dabei das Mehrparteiensystem, weil die Berichterstattung der Polizeiministerien sicherstellt, daß Oppositionsparteien im Unterscheid zu etablierten Parteien Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes nicht wirklich als Parteimitglieder oder Kandidaten für Wahlämter gewinnen können. Damit wird die Sperrwirkung des Wahlrechts ins Unüberwindliche erhöht und der repräsentative Charakter des bundesdeutschen Parlamentarismus geht zunehmend verloren.

Mit der P a r t e i v e r b o t s k r i t i k wird dabei nicht nur Kritik an den äußert kritikwürdigen Aspekten der bundesdeutschen Verfassungsrealität betrieben werden, sondern es wird eine Lösung angeboten: Der als Parteiverbotsvorschrift verstandene Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes, aber auch die Vereinsverbotsvorschrift nach Artikel 9 Abs. 2 GG müssen so verstanden werden, wie dies in § 78 der Verfassung des Königreichs Dänemark ausdrücklich formuliert ist:

„Vereine, die sich unter Anwendung von Gewalt betätigen oder ihre Ziele durch Gewaltanwendung, Anstiftung zu Gewaltanwendung oder ähnliche strafbare Beeinflussung Andersdenkender zu erreichen suchen, werden durch Gerichtsurteil aufgelöst.“

Im Beitrag wird aufgezeigt, daß es gute Argumente gibt, die genannten Grundgesetzbestimmungen in einer Weise zu verstehen wie dies in der Verfassung des freien Königreichs nördlich der nur freiheitlichen Bundesrepublik ausdrücklich formuliert ist. Mit dieser „dänischen Lesart“ des Grundgesetzes würde dann die Bundesrepublik Deutschland zu einer normalen „liberalen Demokratie des Westens“ erstarken: Die erhebliche Gefährdung der Rechtsstaatskonzeption durch die bislang geübte Verbotspolitik wäre damit abgewehrt und es könnte auch Artikel 3 Abs. 3 des Grundgesetzes so praktiziert werden, wie er geschrieben steht: Niemand darf wegen seiner politischen Anschauungen bevorzugt oder benachteiligt werden. Gleichzeitig wäre damit eine Parteiverbotskonzeption entwickelt, die nicht gegen die Meinungsfreiheit gerichtet ist, sondern im Gegenteil diese Meinungsfreiheit, insbesondere gegen den „Antifaschismus“ (DDR-Vorbereitung) schützt.

Die unverbrüchliche Gewährleistung von Demokratie ist erreicht, wenn eine politisch rechte Position genauso als legitim angesehen wird wie eine linke Position, d.h. wenn der Rechts-Links-Antagonismus zur freien Entscheidungsfindung des Volks und damit zur Sicherstellung des Auswahlcharakters des freien Wahlrechts offen praktiziert werden kann, wie dies der Verfasser als kennzeichnend für eine freie Demokratie dargestellt hat in seiner jüngsten Veröffentlichung:

Josef Schüßlburner
Konsensdemokratie. Die Kosten der politischen Mitte
2010, Verlag Edition Antaios (Gebundene Ausgabe), 8,50 Euro
ISBN: 978-3-935063-94-4, erhältlich auch hier

“Parteiverbotskritik Teil 11”

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