Parteiverbotskritik Teil 27

Parteiverbotskritik Teil 27: Menschenwürde als Feinderklärung gegen den deutschen Charakter der Bundesrepublik? Bemerkungen zum verfassungsgerichtlichen Nichtverbot mit Verbotswirkung

Josef Schüßlburner

(17.03.2022) Die vom Verwaltungsgericht Köln in seinen Entscheidungen vom 8.03.2022 mit Modifikation („Flügel“ nur „Verdachtsfall“) gebilligten Vorwürfe des sog. „Verfassungsschutzes“ gegen die Oppositionspartei AfD entstammen der Verbotsbegründung, die das Bundesverfassungsgericht in dem Parteiverbotsverfahren gegen die NPD mit Urteil vom 17.01.2017 trotz des formalen Obsiegens dieser Partei (Ablehnung des Verbotsantrags) judiziert hat. Damit sollte eigentlich klar sein, daß die weiteren Erfolgsaussichten der AfD, im Rechtsweg zu obsiegen, als gering eingestuft werden müssen. Die Geheimdienstüberwachung der politischen Opposition wegen legaler Meinungsäußerung – kennzeichnend für den Demokratie-Sonderweg BRD – wird kaum mehr abzuwenden sein. Weitere massive Diskriminierungsmaßnahmen werden folgen, mit der Konsequenz, daß politisch die Wirkungen eines Parteiverbots auch ohne förmliches Verbot herbeigeführt wird (Verbotssurrogat). 

Die Verbotsbegründung in dem Nichtverbots-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.01.2017 stellt demnach die Grundlage für das diskriminierende Vorgehen gegen die bundesdeutsche Rechtsopposition, sei dies eine Partei (AfD) oder Verlage (etwa Antaios-Verlag) oder Personen (etwa Prof. Wagener), dar. Seit dieser Verbotsbegründung, die im Widerspruch zum rechtskräftigen Urteilstenor steht (nämlich Ablehnung des beantragten Parteiverbots) und deshalb eigentlich an der Rechtskraft des Urteils nicht teilnehmen kann (also irrelevant wäre), wird „Menschenwürde“ gegen politisch rechtsstehende Gedanken, Argumentationsmuster und Narrative vorgebracht und dies, obwohl das Verfassungsgericht betont hat, daß ein Parteiverbot kein Weltanschauungsverbot darstellt, sondern ein Organisationsverbot.

Wegen der massiven antipluralistischen Auswirkung auf das bundesdeutsche Parteiverbotsersatzregime (Verbotssurrogat) soll die seinerzeit auf dieser Website als 27. Teil der Serie zur Parteiverbotskritik geäußerte Urteilskritik in einer etwas überarbeiteten Form neu eingestellt werden.  

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts stellt sich für einen Anhänger der „liberalen Demokratie des Westens“ (so einst das Verfassungsgericht zur Abgrenzung der bundesdeutschen Parteiverbotsdemokratie von normalen Demokratien) als äußerst enttäuschend dar. Da selbst in der Antragsschrift des Bundesrates zum Verbotsantrag gegen die NPD die Änderungsbedürftigkeit der bundesdeutschen Parteiverbotskonzeption erkannt worden war, schien sich die Perspektive aufzutun, daß die beantragte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Überwindung des bundesdeutschen Parteiverbotssonderwegs führen könnte. Anstelle einer sog. „Wertgrenze“ bzw. „Ideologiegrenze“ würde dann wie in normalen „liberalen Demokratien des Westens“ eine „Gewaltgrenze“ als Verbotsvoraussetzung treten. Dies könnte etwa erreicht werden, indem man das Schutzgut des Parteiverbots, nämlich die „freiheitliche demokratische Grundordnung“ in einer Weise versteht wie dies Artikel 91 GG (innerer Notstand) nahelegt: als Sicherstellung des Funktionierens der rechtmäßigen Staatsorgane, welches nicht durch Kritik etwa in Wahlkampfreden gefährdet ist, sondern durch einen gewalttätigen Aufstand, das Parteiverbot also ein Instrument gegen eine rechtswidrig in Erscheinung tretende Umsturzbewegung konzipiert wird.

Die Erwartung, daß die Bundesrepublik Deutschland mit Änderung der Verbotskonzeption eine normale Demokratie werden würde, hat sich mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.01.2017 nicht erfüllt, wenngleich sich – nicht zuletzt aufgrund eines deutlichen Fingerzeigs des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs, der ein Interesse daran hat, daß ein Parteiverbot durch das international durchaus angesehene deutsche Verfassungsgericht keine (weitere) Präzedenzwirkung zugunsten neo-autoritärer Bestrebungen insbesondere im östlichen Europa unter Einschluß von (bislang) Rußland und der Türkei als Mitglieder des Europarates entfalten würde – das Verfassungsgericht gezwungen sah, der Garantie der Vereinigungsfreiheit nach der Europäischen Menschenrechtskonvention letztlich doch zu entsprechen, was durch eine Fehlinterpretation des Merkmals des Artikels 21 GG „darauf ausgehen“ erfolgt ist und dementsprechend zur Ablehnung des Verbotsantrags geführt hat. Formalrechtlich (falls dies beim Verfassungsgericht gelten sollte) ist allein der Ausspruch (Urteilstenor) von Bedeutung, womit der Verbotsantrag abgelehnt und damit die Verfassungswidrigkeit der NPD gerade nicht erkannt worden ist. Die dem Entscheidungsausspruch widersprechende Begründung ist bei Aufrechterhaltung der Maxime, wonach nur der Tenor Rechtskraft entfaltet und die Begründung allenfalls, soweit sie den Tenor trägt, rechtlich eigentlich irrelevant!

Das Gericht hätte sich bei Anwendung richterlicher Zurückhaltung – „judicial restraint“ – damit begnügen können und eigentlich auch müssen, zu judizieren, daß dahingestellt bleiben könne, ob die zum Verbot beantragte Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolge, denn zumindest würde das Tatbestandsmerkmal des „darauf ausgehen“ nicht erfüllt sein. Aller sog. Relationstechnik (Lehre bzw. Praxis der Urteilsabfassung) zuwider, hat das Gericht dann als „Verfassungsorgan“, also als verfassungspolitisches Gremium auftretend, eine umfangreiche Begründung geliefert, die rechtlich eigentlich ein Verbot geboten hätte. Diese Begründung macht deutlich, daß entgegen des immerhin aufgestellten Postulats, wonach ein Parteiverbot kein Weltanschauungsverbot wäre, es letztlich doch auf die als „verfassungsfeindlich“ ausgemachte Weltanschauung ankommt, weil das zum Verbot führende Aktivitätsmerkmal genau in den rechtmäßigen und grundrechtlich abgesicherten Aktivitäten bestehen kann, die bei ordnungsgemäßer Ideologie (etwa des Internationalsozialismus) als besonders demokratiewürdig angesehen werden.

Rechtmäßiges Verhalten schützt danach nicht vor einem Verbot, ein Ansatz, der in einem zentralen Widerspruch zum Rechtsstaatsgebot steht, wonach rechtmäßiges Verhalten auch legitim ist, d.h. das rechtmäßige Handeln von natürlichen und juristischen Personen (wie von Parteien und ihren Mitgliedern) kann dann keiner staatlichen Legitimitätsbewertung unterzogen werden. Bei der illiberalen Verbotskonzeption des Verfassungsgerichts können Grundrechte nicht mehr in einer berechenbaren Weise ausgeübt werden, wenn trotz aller Legalität damit ein Partei- und Vereinigungsverbot folgen oder als Parteiverbotssurrogat vorbereitet und faktisch praktiziert werden kann. Damit entfaltet das Partei(nicht)verbot entgegen der gerichtlichen Einordnung eines derartigen Verbots als Organisationsverbot unvermeidbar einen Kollateralschaden am politischen Pluralismus, was nicht nur Mitglieder und Anhänger einer verfahrensbetroffenen Partei trifft, sondern die Grundlage liefert, eine ganze politische Strömung – verstärkt – dem Parteiverbotsersatzsystem siehe hier!

zu unterwerfen. Diese Unterdrückungswirkung, die mit einem derartigen Verbotssystem unvermeidlich einhergeht, soll sich dabei ausgerechnet aus der Menschenwürde ergeben: Ein sog. ethnisches Staatskonzept ist damit verboten, womit sich das Bundesverfassungsgericht letztlich implizit auch gegen die Staatskonstruktion von Israel wendet! Wird „Menschenwürde“ als Feindbestimmung angewandt, wird damit automatisch diskriminiert – und zwar besonders feindlich, weil der Gegensatz zum „Menschen“ der „Unmensch“ ist (BRD-sprachlich: der Nazi): Während der bei empfindsamen Voraussetzungen sehr schnell belegbare „Antisemitismus“ verbotsbegründend ist, wird etwa ein „Kampf gegen rechts“ belohnt, obwohl der deutschen politischen Rechten doch das Gleiche vorgeworfen wird, was Antisemiten den Juden seit der hellenistischen Antike vorgeworfen haben: Nämlich sich als besonderes, durch Abstammung bestimmtes Volk zu verstehen, das sich nicht multikulturell einordnet und deshalb „Menschenfeindlichkeit“ bekundet. Dagegen hat sich das Judentum unter Hinweis auf die bei ihm geächtete vor- und nachgeburtliche Kindstötung verwahrt, die in der nichtjüdischen Umgebung verbreitet war. Genau das muß man auch der bundesdeutschen Verbotspolitik vorhalten: Parteien, die die vorgeburtliche Kindstötung (Abtreibung) und damit die konkrete Vernichtung menschlichen Lebens entgegen dem Menschenwürdepostulat als „Recht“ fordern, müssen kein Parteiverbot fürchten, sondern sie können aufgrund ihrer Verfügung über antragsberechtigte Staatsorgane Konkurrenzparteien verbieten lassen, denen allenfalls ein ideologischer Menschenwürdeverstoß vorgeworfen werden kann.  

Dies zeigt die weiterhin bestehende grundlegende Revisionsbedürftigkeit der bundesdeutschen Parteiverbotskonzeption auf. Das Nichtverbotsurteil macht die Notwendigkeit einer Grundgesetzänderung, wenn nicht gar die im Grundgesetz mit Artikel 146 GG selbst vorgesehene Ablösung desselben deutlich. Gerade die menschistischen Universalisten müßten sich fragen, wieso Deutsche nicht genauso behandelt werden wie Franzosen oder Briten, denen man keine Parteien wegverbietet, sondern stattdessen – sicherlich menschenwürdekonform – auf das Mündigkeitsprinzip der Bürger bei Ausübung des freien Wahlrechts setzt. Weshalb wird Deutschen dem Menschenwürdegebot zuwider diese Mündigkeit verwehrt? Letztlich doch abstammungsbedingt, d.h. aus irgendwie rassistischen Gründen: Gerade bei universalistischer Betrachtung müßte die bundesdeutsche Parteiverbotskonzeption deshalb als Menschenwürdeverstoß erkannt werden.

Hinweis
Die Verbotswirkung der Begründung des förmlichen verfassungsgerichtlichen Nichtverbots ergibt sich vor allem im Bereich der bundesdeutschen, als „Verfassungsschutz“ fehlbezeichneten Staatssicherheit, also im Bereich des Parteiverbotssurrogats, was eine Verbotswirkung ohne förmliches Verbot herbeiführen soll. Die Auswirkungen können am Beispiel der AfD gut aufgezeigt werden. Dazu sei auf die entsprechende Broschüre des Verfassers verwiesen:

Josef Schüßlburner/Institut für Staatspolitik
»Verfassungsschutz«: Der Extremismus der politischen Mitte
Wissenschaftliche Reihe; 30 [Arbeitsgruppe 1: Staat und Gesellschaft]
62 Seiten, ermäßigt 5 Euro, ISBN: 978-3-939869-30-6, erhältlich hier

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