Parteiverbotskritik Einleitung

P a r t e i v e r b o t s k r i t i kEinführung

Josef Schüßlburner

(17.03.2022) Der von der etablierten politischen Klasse mit Hilfe eines auch als Propagandainstrument zum Einsatz gebrachten Inlandsgeheimdienstes mit der Fehlbezeichnung „Verfassungsschutz“ geführte Kampf gegen Mehrparteiensystem und politischen Pluralismus, also letztlich gegen grundlegende Verfassungsprinzipien, die als „freiheitliche demokratische Grundordnung“ verstanden werden, und nunmehr konkret gegen die Oppositionspartei Alternative für Deutschland (AfD) gerichtet ist, ist vom Verwaltungsgericht Köln mit seinen Entscheidungen vom 8. März 2022 überwiegend gebilligt worden. Wie im übrigen zu erwarten war, würde man sich hinsichtlich bundesdeutscher Demokratieverhältnisse keinen Illusionen hingeben! Will man diesen für eine Demokratie in der Tat eigenartigen Vorgang wirklich begreifen und sich nicht bloßen Wunschvorstellungen hinsichtlich der bundesdeutschen „Freiheitlichkeit“ hingeben, so kann dies nur aufgrund der besonderen Parteiverbotskonzeption erkannt werden, die für die bundesdeutsche politische Ordnung grundlegend ist. Diese Parteiverbotskonzeption macht die Bundesrepublik Deutschland in der Tat zu einem Demokratie-Sonderweg. Anders als beim Staatsschutz normaler Demokratien geht es beim „Verfassungsschutz“ nicht um die völlig legitime und auch gebotene Abwehr politisch motivierter rechtswidriger Handlungen, sondern es wird eine sog. „Wertgrenze“ gezogen, die unvermeidbar zu einer diskriminierenden Ideologiegrenze degeneriert und dabei gegen Meinungsfreiheit und Menschenwürde (Mündigkeitsprinzip: der Bürger bestimmt seine politischen Auffassungen ohne staatliche Anweisungen) gerichtet ist. Diese bundesdeutsche Fehlentwicklung muß im Interesse der Etablierung einer liberalen Demokratie des Westens im Wege einer politischen Alternativkonzeption überwunden werden! Die Errichtung einer liberalen Demokratie als Alternative zur deutschen Parteiverbotsdemokratie sollte eine von dieser Parteiverbotskonzeption betroffene Partei mit der anspruchsvollen Eigenbezeichnung „Alternative für Deutschland“ im Eigeninteresse anstreben. 

Der Schutz der allgemeinen politischen Freiheit in der Bundesrepublik Deutschland ist die Motivation zur Abfassung der vorliegenden Serie zur Parteiverbotskritik, mit der ein Beitrag zur Neufassung der dringend revisionsbedürftigen Parteiverbotskonzeption im Zusammenhang mit dem zweiten NPD-Verbotsverfahrens geleistet werden sollte, nicht im Interesse des damaligen Verbotskandidaten, insbesondere seiner (angeblichen oder tatsächlichen) Agenda, sondern zur Gewährleistung von dessen Rechtsposition im Interesse der allgemeinen Freiheit (Freiheit als Freiheit des Andersdenkenden). Es war absehbar: Durch ein NPD-Verbot sollte vor allem die AfD (oder wer sich gerade rechts von CDU/CSU etablieren könnte) beeinträchtigt werden, indem zumindest deren politische Bekämpfung durch staatliche Maßnahmen ideologisch-propagandistisch erleichtert wird. Diese Intention drängte sich schon deshalb auf, weil andernfalls ein Verbotsverfahren gegen eine sich (wie auch vom Verfassungsgericht anerkannt) rechtmäßig verhaltende Partei wie die NPD mit einem durchschnittlichen Wähleranteil von zuletzt maximal ca. 1% keinen Sinn ergibt.

In der Tat stellt den Erwartungen der Verbotspolitiker am politischen Kollateralschaden „gegen rechts“ entsprechend die Verbotsbegründung des Verfassungsgerichts in seiner Nichtverbotsentscheidung im Falle der NPD vom 17.01.17 mittlerweile die Grundlage für das ideologie-politische Vorgehen gegen die AfD dar. Diese Verbotsbegründung hat derartig gewichtige Auswirkungen, daß mittlerweile bezweifelt werden muß, ob in der Bundesrepublik Deutschland, diesem „freiesten Staat der deutschen Geschichte“ (ob dies zutrifft, wird ebenfalls in der Serie behandelt) wirklich noch eine politische Option rechts der sog. Mitte vertreten werden kann, ohne die Mechanismen des aus der illiberalen Parteiverbotskonzeption abgeleiteten Verbotssurrogats in Bewegung zu setzen.

Diese Freiheitsgefährdung durch die bundesdeutsche Parteiverbotskonzeption als methodische Grundlage des als permanenter ideologischer Notstand praktizierten Parteiverbotssurrogats (Geheimdienstüberwachung, Beamtendiskriminierung, Beteiligung der Polizeiministerien an der Meinungsbildung des Volks und damit staatlicher Eingriff in die freie Wahlentscheidung etc.) wird in den einzelnen Beiträgen zur Serie ausführlich dargestellt. Es geht dabei auch um einen internationalen Verfassungsvergleich, was deshalb geboten ist, weil sich die bundesdeutsche Parteiverbotskonzeption als verhängnisvoller Export („kiss of death“) erwiesen hat und dabei der dringenden Warnung in einer umfassenden jüngsten Darlegung zum Thema „wehrhafte Demokratie“ zuwidergehandelt worden ist: „We have seen that the idea of ´militant democracy´ is of German origin … The country reports have shown that the German conception of ´militancy´ is … an exceptional one. It is neither possible nor desirable to transfer the German model of a ´militant democracy´ on other countries as it stands” (Nachweis im Text). Hervorzuheben ist die Position der japanischen Staatsrechtslehre, die sich ausdrücklich von der bundesdeutschen Parteiverbotskonzeption, die für das bundesdeutsche Staatsrecht von zentraler Bedeutung ist, distanzieren mußte, um Demokratie und Freiheit in Japan zu sichern.

Das letzte in Deutschland förmlich ausgesprochene Parteiverbot (nachdem zwei Verbotsverfahren gegen die NPD formal scheitern sollten) stellt im übrigen das Verbot der Partei „Die Republikaner“ in der Wende-DDR durch einen Beschluß der noch „volksdemokratisch“ „gewählten“ Volkskammer dar. Dieses kurz vor der Wiedervereinigung (aber erst nach den „ersten freien Wahlen in der DDR“) noch aufgehobene Verbot wurde dann gesamtdeutsch durch Anwendung des Parteiverbotsersatzsystems, nämlich Verfassungsschutzbeobachtung und beamtenrechtliche Verfolgung nachvollzogen. Es markiert den Einbruch des linksextremistischen DDR-Antifaschismus in die bundesdeutsche Verbotspolitik, was erklärt, daß ein Verbot „gegen links“ kaum mehr denkbar ist, dagegen die Verbotswirkung auch ohne förmliches Verbot (Verbotssurrogat) entsprechend der kommunistischen Salamitaktik „gegen rechts“ immer weiter ausgedehnt wird, indem „rechts“ einfach als „rechtsextrem“ (was ein rechtlich irrelevanter Begriff ist!) diffamiert wird, wobei letzteres zunehmend den Inhalt bekommt, der in der DDR-Diktatur mit ihrem antifaschistischen Schutzwall unter „Faschismus“ lief. Daß es überhaupt zu zwei, wenngleich formal erfolglosen Verbotsanträgen gegen die Kleinstpartei NPD kommen konnte und nicht etwa zu einem Verfahren gegen die bei weitem einflußreichere bundesdeutsche SED-Fortsetzung ist erkennbar als ideologischer Einbruch des kommunistischen Antifaschismus in die bundesdeutsche Verfassungswirklichkeit zu kennzeichnen. Damit wird auch das Radikalisierungspotential der bundesdeutschen Parteiverbotskonzeption deutlich, die aufgrund des Parteiverbotssurrogats die Frage aufwirft, ob nicht ohnehin die dem Grundgesetz formal sehr ähnliche „antifaschistische“ DDR-Verfassung von 1949 die bundesdeutsche Verfassungswirklichkeit zu beschreiben beginnt, was zumindest von der „antifaschistischen“ Gesamtlinken so angestrebt wird (wie „Antifa-Klauseln“ in Landesverfassungen belegen).

Als wesentlicher Bewertungsmaßstab für die Demokratiekonformität eines dann auch völlig legitimen Parteiverbots gilt der vorliegenden Parteiverbotskritik die einschlägige Vorschrift von § 78 der Verfassung des Königreichs Dänemark: „Vereine, die sich unter Anwendung von Gewalt betätigen oder ihre Ziele durch Gewaltanwendung, Anstiftung zu Gewaltanwendung oder ähnliche strafbare Beeinflussung Andersdenkender zu erreichen suchen, werden durch Gerichtsurteil aufgelöst.“ Gibt es jedoch angesichts des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 im NPD-Fall noch eine Chance zur Verwirklichung dieses Ansatzes? So die Frage im Schlußteil, dem 28. Teil der Serie.

Mit dieser Fragestellung sollte diese Serie zur Parteiverbotskritik abgeschlossen sein. Eine inhaltliche Fortsetzung hat bereits mit der Serie zur Kritik des Parteiverbotssurrogats auf dieser Internetseite stattgefunden.

Im Parteiverbotssurrogat findet nämlich eine permanent wirkende Anwendung der illiberalen Parteiverbotskonzeption im Sinne der Wirkung eines Verbots ohne förmlichen Verbotsausspruch und eigentlich auch ohne Vorliegen der Verbotsvoraussetzungen statt. Dieses Verbotssurrogat kann jedoch ohne die Behandlung der illiberalen Parteiverbotskonzeption, die die Bundesrepublik als Demokratie-Sonderfall kennzeichnet, nicht verstanden werden, weshalb die Ausführungen zur Parteiverbotskritik weiterhin von grundlegender Bedeutung sind, selbst wenn es schon zur Wahrung des Demokratieimages kein förmliches Parteiverbot mehr geben sollte. Daran hat auch die Formulierung einer verfassungspolitischen Alternative anzusetzen: Sollte sich die sonderdemokratische Parteiverbotskonzeption der Bundesrepublik, die als Parteiverbotssurrogat im permanenten ideologischen Notstand praktiziert wird, zwingend aus dem Grundgesetz ergeben, wofür zugunsten der Annahme des Bundesverfassungsgerichts durchaus einige zentrale Gesichtspunkte angeführt werden können (und ein Scheitern der AfD in der gerichtlichen Auseinandersetzung beim Verbotssurrogat eher wahrscheinlich macht), stellt sich zur Überwindung dieser zentralen Freiheitsgefährdung die Verfassungsfrage, welche aufgrund des Schlußartikels des Grundgesetzes, dieser ursprünglich als Übergangsverfassung konzipierten vorläufigen Verfassung („Transitorium“ in Sinne des ersten Bundepräsidenten Heuß) ohnehin gestellt ist. Dies ist dann zentraler Gegenstand der Serie zur Verfassungsdiskussion.

Hinweis
Die vorliegende Serie zur Parteiverbotskritik ist eine (vorweggenommene) Konkretisierung des in der jüngsten Broschüre des Verfassers zum Ausdruck gebrachten Ratschlags an die vom bundesdeutschen Parteiverbotsersatzregime bedrängten Oppositionspartei, eine politische Alternative zum bundesdeutschen Staatssicherheitssystem zu entwickeln. Diese Alternative hat notwendigerweise bei der Parteiverbotskonzeption als Grundlage des zu überwindenden bundesdeutschen Demokratiesonderwegs anzusetzen. 

Selbstverständlich können aus dieser Serie auch juristische Argumente für gerichtliche Auseinandersetzung im Bereich des Parteiverbotssurrogats entnommen werden. Jedoch sollte die Lektüre dieser Serie zur Parteiverbotskritik deutlich machen, daß ein Erfolg bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung für eine Partei wie die AfD (will sie eine wählbare Alternativpartei bleiben) eher zweifelhaft ist wie sich insbesondere der Verbotsbegründung des Verfassungsgerichts in seiner Nichtverbotsentscheidung vom 17.01.2017 entnehmen läßt. Die Gewährleistung der Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Menschenwürde und Demokratie auch für rechte politische Anliegen im Rahmen des politischen Pluralismus eines Mehrparteiensystems) erfordern eine wirkliche politische Alternative, wofür doch eine Partei mit der anspruchsvollen Bezeichnung „Alternative für Deutschland“ stehen sollte.

Josef Schüßlburner/Institut für Staatspolitik
»Verfassungsschutz«: Der Extremismus der politischen Mitte
Wissenschaftliche Reihe; 30 [Arbeitsgruppe 1: Staat und Gesellschaft]
62 Seiten, ermäßigt 5 Euro, ISBN: 978-3-939869-30-6, erhältlich hier

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