Parteiverbotskritik Teil 20

Parteiverbotskritik Teil 20: Parteiverbot in Süd-Korea und Demokratieheuchelei der (deutschen) Linken

Josef Schüßlburner

Das von der politischen Linken heftig kritisierte Verbot der links stehenden Vereinigten Fortschrittspartei (eng. Unified Progressive Party, UPP) vom 19.12.2014 durch das Verfassungsgericht der Republik Korea (Süd-Korea) ruft in Erinnerung, daß nach der maßgeblichen rechtsvergleichenden Darstellung des Konzepts der wehrhaften Demokratie von Gregor Paul Boventer, Grenzen der politischen Freiheit im demokratischen Verfassungsstaat – Das Konzept der streitbaren Demokratie in einem internationalen Vergleich von 1984, eine sehr weitgehende Annäherung an das Parteiverbotskonzept des deutschen Bundesverfassungsgerichts sich „allein in der Verfassung der Republik Korea vom 27. Oktober 1980 (findet). Diese Verfassung kennt den Begriff der „demokratischen Grundordnung“; er ist im Kontext der Koreanischen Verfassung im wesentlichen inhaltsgleich mit dem Begriff der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ im Grundgesetz. Ein Parteiverbotsverfahren kann eingeleitet werden, wenn „die Ziele oder Aktivitäten einer politischen Partei gegen die demokratische Grundordnung verstoßen“ … Diese Bestimmungen der Verfassung von 1980 sind beinahe wörtlich aus der Verfassung vom 27. Dezember 1972 übernommen worden.“

Diese von Boventer in einer Fußnote versteckte Bewertung verschweigt dabei, daß die politische Ordnung in Korea des Jahres 1980 nicht und schon gar nicht die des Jahres 1972 als „Demokratie“ angesprochen werden kann. Es sollte daher zu denken geben, daß die bundesdeutsche Parteiverbotskonzeption ausgerechnet von einem Regime rezipiert wurde, das als diktatorisches Verfassungsschutzregime mit extensiver Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel einzustufen ist. Dieses Regime hat nämlich diese vom bundesdeutschen Recht übernommene Parteiverbotskonzeption benötigt, die als solche in der Diktaturzeit förmlich gar nicht angewandt wurde, um die Demokratie mit den Mitteln des Verfassungsschutzes nachhaltig zu unterdrücken. Das Verfassungsschutzinstrumentarium hat aber immerhin die Zulassung eines politischen Pluralismus erlaubt; außerdem wurden regelmäßig Wahlen abgehalten, die zwar in der Regel nicht frei, zumindest nicht fair, aber – anders als in einem diktatorischen Linksregimes nach Art der „DDR“ – politisch durchaus relevant waren. Daher stellt sich naturgemäß die Frage, ob das Parteiverbot vom Dezember 2014 die Fortsetzung eines Diktaturinstruments in der Demokratie darstellt, als welche Korea seit dem Demokratiewunder von 1987 durchaus eingestuft werden kann. Droht durch das Parteiverbot ein Rückfall in die Diktatur?

Die linke Kritik an diesem Verbot wegen der Gefährdung von Meinungsfreiheit und Demokratie zeigt die Demokratieheuchelei der bundesdeutschen Parteiverbotslinken auf, weil das koreanische Verfassungsgericht im Ergebnis genau so entschieden hat, wie die politische Linke, die das koreanische Verbot im Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Verfassungsschutzrecht (Sicherheitsgesetz) als völlig demokratiewidrig kritisiert, vom Bundesverfassungsgericht entsprechend der linksgerichteten Verbotsbegründung des Bundesrates gerade erwartet: Die UNP wurde letztlich wegen ihrer vom Verfassungsgericht festgestellten ideologischen „Wesensverwandtschaft“ (ein rechtsstaatsfremder Begriff, den das koreanische Gericht, zu seiner Ehre sei es hervorgehoben, nicht direkt verwendet) mit dem sozialistischen Regime von Nord-Korea verboten. Dieses kann man mit seinem Führerkult und Militarismus als national-sozialistisches Linksregime einstufen, welches dementsprechend gegen die demokratische Grundordnung von Süd-Korea gerichtet ist. Das koreanische Verbotsurteil ist rechtsstaatlich besser begründet als die Verbotsbegründung im Antrag des Bundesrates, weil das koreanische Verfassungsgericht selbstverständlich das vom Bundesverfassungsgericht einst bei Parteiverbotserwägungen abgelehnte und nunmehr nach der Europäischen Menschenrechtskonvention zwingend gebotene Verhältnismäßigkeits-Prinzip angewandt hat, gegen das sich die als „Bundesrat“ agierenden Verbotspolitiker von CDU, CSU, SPD und SED allerdings immer noch aussprechen. Außerdem hat das koreanische Gericht nicht die künstliche und letztlich inoperable Figur der „aggressiv-kämpferischen Einstellung“ als Verbotsvoraussetzung, sondern das Vorliegen von Gewaltbereitschaft postuliert, mag dann auch die Subsumtion (konkreter Nachweis der Gewaltbereitschaft) sicherlich ziemlich problematisch ausgefallen sein.

Bei ausschließlich juristischer Betrachtungsweise ist das von der politischen Linken kritisierte koreanische Verbotsurteil in einer Weise begründet, daß danach der Verbotsantrag des Bundesrates gegen die NPD wohl scheitern müßte: Als maßgebend stellt sich für Korea nämlich die tödliche Gefahr dar, die unstreitig von dem möglicherweise atomwaffenbestückten (national-)sozialistischen Regime Nord-Koreas mit seiner Bereitschaft zu terroristischen Aktionen gegen Süd-Korea ausgeht. Diese Situation läßt dann in der Tat beim Diskutieren von Revolutionstheorien im Falle einer durchaus möglichen kriegerischen Auseinandersetzung schneller an Gewaltbereitschaft denken als dies der Fall wäre, wenn es Nord-Korea und die von ihm ausgehende Bedrohung der demokratischen Grundordnung der Republik Korea nicht geben würde. Da die Bundesrepublik Deutschland nicht (mehr) von einem Nord-Korea vergleichbaren Regime bedroht ist, welchem die NPD zur Macht in der Bundesrepublik verhelfen könnte, würde das Verfassungsgericht der Republik Korea bei konsequenter Anwendung der tragenden Verbotserwägung in Fall der koreanischen Linkspartei eine NPD mit großer Wahrscheinlichkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechend gerade nicht verbieten.

Sollte in der Bundesrepublik Deutschland also auf Antrag der Verbots-Linken, die das koreanische Parteiverbot trotz der nordkoreanischen Bedrohung als demokratiewidrig kritisieren, aber in Deutschland ein Verbot fordern, das der Abwehr der falschen Wahlentscheidung von 1933 dient, die aufgrund der wohl rassisch einzustufenden Faschismusanfälligkeit der Deutschen wieder drohen könnte, ein derartiges NPD-Verbot doch ausgesprochen werden, müßte man schließen, daß in Korea die Verhältnisse mittlerweile als grundsätzlich freier als in der freiheitlichen Bundesrepublik Deutschland eingestuft werden sollten. Damit zeigt sich dann auch, daß die Linke ein Parteiverbot nicht im Interesse des Demokratieerhalts fordert, sondern weil es der Durchsetzung linker politischer Anliegen dient. Bei Aufrechterhaltung der bisherigen Verbotskonzeption hätte ein NPD-Verbot nämlich unmittelbar einen Kollateralschaden am politischen Pluralismus zur Folge, was weit über die zu verbietende Organisation hinausgehende Wirkung in Richtung eines repressiven Verfassungsschutzstaates zeitigen würde. Die Kritik der politischen Linken am koreanischen Parteiverbot belegt, daß ihr der durch ein Parteiverbot ausgehende Schaden an der Demokratie durchaus bewußt ist. Diesen Schaden an der Demokratie nimmt die Linke als Verbots-Linke in Deutschland in Kauf! Bei unter Faschismusverdacht gestellten Deutschen muß man dann wohl schon ein Parteiverbot begrüßen, das man im Fall von Korea entschieden bekämpft.

“Parteiverbotskritik Teil 20”

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