Gerichtlich erstrittener Sieg über christlich-sozialen Verfassungsschutz-Extremismus

Gerichtlich erstrittener Sieg über christlich-sozialen Verfassungsschutz-Extremismus

Josef Schüßlburner

(2.2.2021) Anliegend wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 17. Juli 2020 – M 30 K 19.5902 – online gestellt, das dem Landesamt für Verfassungsschutz des Freistaates Bayern untersagt, die Zeitgeschichtliche Forschungsstelle Ingolstadt (ZFI) im bayerischen Verfassungsschutzbericht (VS-Bericht) als „rechtsextremistische Organisation“ aufzuführen.

Das Gericht hat die Verletzung der Meinungsfreiheit, Wissenschaftsfreiheit und Vereinigungsfreiheit durch den Freistaat Bayern festgestellt (s. Rn. 23 ff.). Es liegt durch die VS-Berichterstattung des von CSU-Politikern geführten Freistaates Bayern ein rechtswidriger Eingriff zum Nachteil der Organisation vor, was schon damit belegt ist, daß die Auflistung im VS-Bericht zur Weigerung der Stadt Ingolstadt geführt hat, die in der Vergangenheit problemlos der ZFI zu Veranstaltungen zur Verfügung gestellten Räume weiter zu überlassen, die Sparkasse das Vereinskonto gekündigt und die Finanzbehörde die Gemeinnützigkeit aberkannt hat (s. Rn. 4 des Urteils).

Die Rechtmäßigkeit dieser Diskriminierungsmaßnahmen Dritter ist vorliegend nicht geprüft worden, auch wenn die Rechtswidrigkeit eigentlich offensichtlich ist: Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts haben VS-Berichte nämlich keine rechtliche Bedeutung: „An diese Werturteile sind keinerlei rechtliche Auswirkungen geknüpft“ (BVerfGE 40, 287, 293), eine Maßgabe, die von der offizielle Politik und der Diskriminierung durch die „Zivilgesellschaft“ zunehmend ignoriert wird.

Mit dem in Sachen VS-Berichterstattung gegen den Freistaat Bayern ergangenen Urteil ist ein maßgeblicher gerichtlicher Sieg über den von der CSU-Politik unter der Parole „Menschenwürde“ als Motto des VS-Berichts vertretenen VS-Extremismus erfolgt.

s. zu diesem: Extremismus als Mode – Der Fall Sascha Jung

Die Auflistung des klagenden Vereins im VS-Bericht unter „Rechtsextremismus“ (s. Rn. 3) ist ohne Vorwurf eines rechtswidrigen Verhaltens aus rein ideologischen Gründen vorgenommen worden, indem vor allen in Vorträgen bei Veranstaltungen des Vereins „geschichtsrevisionistisches Gedankengut“ geäußert worden sei, insbesondere wäre die „deutsche Kriegsschuld“ bestritten worden, was dann zu weiteren Unterstellungen hinsichtlich „Delegitimierung der BRD“ führte. Außerdem werden Kontakte von Vereinsvorstandsmitglieder zu „rechtsextremistischen Organisationen“ vorgeworfen (denen aber ebenfalls nur weltanschauliche Vorwürfe gemacht werden können und wegen ihrer „falschen“ Weltanschauung „rechtsextremistisch“ sein sollen).

Tragende Begründung des Gerichts ist (wie insbesondere den zentralen Ausführungen bei Rn. 29 und 30 zu entnehmen ist), daß es trotz aus seiner Sicht bedenklicher Äußerungen im Bereich der VS-Relevanz (s. etwa Rn. 32 und 39) am Aktivitätsmerkmal hinsichtlich der Beeinträchtigung oder gar Abschaffung der Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung fehlt (Rn. 29 f.).

Urteil als Argument für zwingende Änderung des VS-Regimes
Trotz des für den betroffenen Verein positiven Ausgangs der gerichtlichen Auseinandersetzung macht auch dieses Urteil die grundlegende Änderungsbedürftigkeit des bundesdeutschen VS-Regimes deutlich, in dem Sinne wie dies auf dieser Internetseite www.links-enttarnt.de insbesondere in der Rubrik „Kampf ums Recht“ (aber auch darüber hinausgehend) nachdrücklich propagiert wird.

Anzusetzen bei einer Reform des im Interesse der Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland dringend zu überwindenden VS-Regimes ist in der Tat am Aktivitätsmerkmal, d.h. bei der Frage: Was ist eine Handlung, welche die Verfassungsordnung beeinträchtigt? Bloße geschichtswissenschaftliche Analysen und sei es mit Andeutungen, die offiziellen Darlegungen über den Holocaust nicht ganz glauben zu wollen, genügen nach Ansicht des Gerichts noch nicht als relevante Handlung (s. Rn. 31 f.), insbesondere wenn dies durch die berühmte „Distanzierung“ (s. Rn. 32) irgendwie „geheilt“ zu sein scheint (wahrscheinlich war dies innergerichtlich sehr umstritten, weshalb die Urteilsausfertigung nach Urteilsverkündung fast fünf Monate benötigt hat und damit gerade noch ein Verfahrensmangel vermieden wurde).

Aber es reichen als Aktivitätsmerkmal sicherlich schon parteipolitische Aktivitäten aus (vgl. Rn. 38). Mit anderen Worten: Wären die beim klagenden Verein gemachten Äußerungen und Kontakte durch Vorträge bei geächteten Vereinen, die zur rechtswidrigen VS-Auflistungen der ZFI führten, etwa auf einem Parteitag der AfD gefallen, wäre aller Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer VS-rechtlich relevanten „Handlung“ bejaht worden, weil nach dieser VS-Konzeption parteipolitische Aktivitäten, auch wenn sie völlig legal sind, schon ein „darauf ausgehen“ gegen die Verfassungsprinzipien darstellen (s. indirekten Hinweis bei Rn. 38).

Das nach Rechtsstaatsprinzipien völlig Verfehlte dieser Konstruktion ist, daß nur bestimmten Ansichten, nämlich sog. „rechtsextremistischen“ wie etwa „geschichtsrevisionistischen“ (s. Rn. 37, wo die Formulierung gebraucht ist: „noch nicht als geschichtsrevisionistisch zu beanstanden“) diese Wirkung gegen Verfassungsprinzipien unterstellt wird, was logisch einfach nicht zwingend ist: Selbst ein ziemlicher „Revisionist“ (s. Rn. 9, wo das Austoben des VS bei dieser Begrifflichkeit deutlich wird) kann nämlich sämtliche Verfassungsprinzipien bejahen, so wie umgekehrt (wie nicht zuletzt das vorliegende, für den Freistaat negative Urteil zeigt), jemand, der die „Menschenwürde“ als Monstranz herumträgt, Verfassungsprinzipien wie Meinungspluralismus und die zentral damit verbundenen Grundrechte wie Meinungsfreiheit, Wissenschaftsfreiheit und Vereinigungsfreiheit bekämpfen und beeinträchtigen kann! Ähnlich wie ein Befürworter des Privateigentums einen Diebstahl begehen kann, während ein Kommunist, der das Privateigentum abschaffen will, sich völlig legal verhalten kann und keinen Diebstahl begeht. Und was beeinträchtigt dann die Rechtsordnung mehr: Das legale Verhalten des ideologisch gegen das Privateigentum eingestellten Kommunisten oder der Diebstahl eines Befürworters des Privateigentums?

Rechtsstaatlich ist die Antwort klar: Der Diebstahl beeinträchtigt die Rechtsordnung. Daß die Antwort im Bereich des „Verfassungsschutzes“ anders ausfällt (mit zunehmend korrumpierenden Auswirkungen auf die Rechtsordnung insgesamt), wonach nämlich der sich legal verhaltende Kommunist die Verfassungsordnung bedroht und der Diebstahl – nehmen wir an, eines CSU-Anhängers, der damit auch seinen Wahlkampf finanzieren will (also auch politisch motiviert ist) -, nicht interessiert, zeigt ja vielleicht den zwingenden Reformbedarf bei der VS-Konzeption an. Das im Ergebnis sicherlich erfreuliche Urteil ist doch um einiges von der Erkenntnis entfernt, die in einer österreichischen Zeitschrift wie folgt ausgedrückt worden ist:

„Ist jeder NS-Verharmloser zwangsläufig ein „Freiheitsfeind“? Nein. Arbeitet jeder NS-Verharmloser darauf hin, ein faschistisches Regime zu installieren? Nochmals nein. Ruft jeder NS-Verharmloser zur Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung auf? Abermals nein. Der Konnex zwischen historischem Revisionismus, auch wenn er sich in noch so empörender Form äußert, und Rechtsstaats- und Demokratiefeindlichkeit ist bei weitem nicht so eng, wie manche Kommentatoren Glauben machen wollen.“

Im vorliegenden Fall hätte demnach die Rechtsstaatskonzeption folgende Begründung erfordert:

„Es liegt bei dem klagenden Verein keine Aktivität gegen die Verfassungsordnung vor, weil bloße Vorträge keine rechtlich relevante Handlung darstellen. Was in diesen Vorträgen gesagt worden ist, interessiert daher nicht und es kann dahingestellt bleiben und muß es aufgrund der Garantie der Meinungsfreiheit, ob die Vorträge problematische Aussagen etwa zur Entstehungsgeschichte des 2. Weltkriegs getroffen haben. Letztlich ist Meinungsfreiheit nur gewahrt, wenn die Inhalte einer Meinung nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sind!“

Die Tatsache, daß das Gericht anders vorgegangen ist, kann ihm aufgrund des gesetzlichen Prüfungsmaßstabs, nämlich des VS-Gesetzes des Bundes und des Freistaates Bayern, nicht vorgeworfen werden. Aber das Urteil macht im Interesse von Meinungspluralismus und Rechtsstaat, also letztlich zum Zwecke der Verwirklichung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung die Änderungsbedürftigkeit dieses gerichtlichen Prüfungsmaßstabes deutlich: Es ist gesetzlich eindeutig festzulegen, was eine relevante Handlung darstellt, die die Verfassungsordnung beeinträchtigt oder zumindest gefährdet. Diese Definition muß dabei in einer dem Rechtsstaatsgebot entsprechend weltanschaulich-neutralen Weise erfolgen. Dies können nur die Merkmale (strafrechtlich relevante) Illegalität, Gewalttätigkeit oder Gewaltbereitschaft leisten. Darauf wäre dann bei einer gerichtlichen Prüfung primär abzustellen: Erst wenn eine derartige Handlung festgestellt ist, interessiert die Motivation, wobei es letztlich gleichgültig sein muß, ob das illegale Handeln gegen die Verfassungsordnung, d.h. politisch motivierte Kriminalität, durch einen ethnisches Volksbegriff motiviert ist oder eine besondere Form der Vergangenheitsbewältigung darstellt wie dies beim RAF-Terrorismus wesentlich der Fall war.

Dem Gericht ist allerdings schon zum Vorwurf zu machen, Begriffe wie „Rechtsextremismus“ oder „Revisionismus“ (s. Rn. 37) ohne Problematisierung gebraucht zu haben. Diese Begrifflichkeit hat mit dem gesetzlichen Prüfungsmaßstab nichts oder nur zufällig etwas zu tun. Der gesetzlich nicht vorgesehene Extremismus-Begriff nimmt dabei eine rechtsstaatswidrige Weichenstellung dahingehend vor, daß noch so verfassungswidriges Handeln der sog. Mitte von vornherein gar nicht als Gegenstand einer VS-Beobachtung und der VS-Berichterstattung in Betracht kommt, selbst wenn sich bei wenigstens neutraler Anwendung ideologie-politischer Bewertungen durchaus auch bei der christlichsozialen Richtung Verfassungsfeindliches finden ließe, wenn man nur danach suchen wollte.

s. dazu: Verfassungsfeindliche Tendenzen innerhalb der Christlich-Sozialen

Die Veröffentlichung des Urteils erfolgt entsprechend amtlicher Veröffentlichungspraxis mit Anonymisierungen, auch wenn diese vorliegend aufgrund der Veröffentlichungstätigkeit der im Urteil genannten Personen wohl nicht erforderlich wären.

Die vorliegende Einführung zur Urteilsveröffentlichung stellt eine Ergänzung zur jüngsten Veröffentlichung des Verfassers dar (siehe unten), in der als wesentlich für das Überleben der AfD angesehen wird, ein alternatives Verfassungsschutzkonzept zu erarbeiten, anhand dessen dann rechtspolitisch auch Urteile wie das vorliegend online gestellte Urteil als Anlaß eines gesetzlichen, ja verfassungsgesetzlichen Änderungsbedarfs, beurteilt werden können. Dies würde erst recht bei für die Partei negativen Urteilen gelten, worauf sich die Partei auch bei Würdigung des vorliegenden für einen betroffenen Verein positiven Urteils einstellen sollte!

Josef Schüßlburner
Scheitert die AfD? Die Illusion der Freiheitlichkeit und die politische Alternative
Studie 39 des IfS, Verein für Staatspolitik e. V., 2020, Broschur, 239 Seiten, 7 Euro
Erhältlich beim Verlag Antaios

Gerichtlich erstrittener Sieg des ZFI

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