Verfassungsfeindliche Tendenzen innerhalb der Christlich-Sozialen

CSU in den Verfassungsschutzbericht: Verfassungsfeindliche Tendenzen innerhalb der Christlich-Sozialen – von der Dollfuß-Schuschnigg-Diktatur zum CSU-Verfassungsschutzextremismus

Josef Schülburner

(11.08.2021) Was bedeutet „christlich-sozial“? Bei Entstehen der christlichsozialen Bewegung in Wien Ende des 19. Jahrhunderts bedeutete „christlich“ den Gegenbegriff zu „jüdisch“ und „sozial“ den Gegenbegriff zu „liberal“, womit der Ausdruck „Christlichsoziale Partei (CSP)“ das (verfassungsfeindliche) Code-Wort für eine „Antisemitisch-freiheitsfeindliche Partei“ darstellt. Beim „Verfassungsschutz“ als – entsprechend seiner Selbsteinschätzung – „Frühwarnsystem“ müßten demnach beim Begriff „christlich-sozial“ die Warnlampen glühen!

Jedoch: Entsprechend der amtlichen ideo-logischen Mitte-Einordnung können nach der Logik des bundesdeutschen „Verfassungsschutzes“ die staatlich zu demaskierenden „Verfassungsfeinde“ nur links oder rechts eingeordnet werden, nicht jedoch in der „Mitte“, wo sich vor allem christlichsoziale / christlich-demokratisch Parteien einordnen. Wie verträgt sich diese Einordnung mit der christlichsozialen Diktatur in Österreich von 1933 bis 1938? Sofern eine entsprechende Mitte-Diktatur nicht als verfassungskonform eingestuft werden sollte (was dem Verfassungsschutz zuzutrauen wäre?), müßte die Tatsache einer derartigen Diktatur für das „Frühwarnsystem“ deutlich machen, daß bei einem genuinen, d.h. der weltanschaulichen Neutralität des Rechtsstaates verpflichteten Verfassungsschutz – der aber in der Bundesrepublik Deutschland insbesondere durch bewußtes Beschweigen nicht praktiziert wird! – auch bei christlichsozialen Strömungen nach verfassungsfeindlichen Einstellungen gesucht werden müßte. Und gefunden werden könnte sie derzeit vor allem im bereits gerichtlich als rechtswidrig erkannten Verfassungsschutzextremismus, s. Gerichtlich erstrittener Sieg über christlich-sozialen Verfassungsschutz-Extremismus der eine ideologische Wesensverwandtschaft zu christlichsozialen Entwicklungen aufzeigen könnte, die einst zur christlichsozialen Diktatur in Österreich geführt hatten.

Der bundesdeutsche „Verfassungsschutz“ käme bei seiner ideologie-politischen Ausrichtung, sofern zumindest konsequent angewandt (was allerdings die Problematik des Verstoßes gegen die weltanschauliche Neutralität des Rechtsstaats noch nicht lösen würde), gar nicht darum herum, schon angesichts des Codeworts „christlich-sozial“ ein verfassungsfeindliches Konzept zu vermuten. Dazu kommt die verdächtige „Neutralität“ der für die christlichsoziale Partei maßgeblichen Katholischen Kirche gegenüber den Verfassungsordnungen. Diese ins Verfassungsnihilistische gehende Position, die gerade am Beispiel Österreich innerhalb eines historisch sehr kurzen Zeitraums instruktiv aufgezeigt werden kann, erlaubte der CSP zwar die ziemliche schnelle Akzeptanz der republikanischen Demokratie, die sie gegenüber dem „undemokratischen Parteienstaat“ sogar in eine „wahre Demokratie“ überführen wollte. Parteien sollten dabei in der „wahren Demokratie“ irgendwie durch „Stände“ unter einer autoritären Führung ersetzt werden, die dem Volk die „allerdemokratischte Form“ anbieten würde, nämlich richtig regiert zu werden. Zur Haltung des langjährigen Parteivorsitzenden und österreichischen Bundeskanzlers Prälat Seipel (CSP) kann dabei gesagt werden: „`True` democracy and dictatorship became less and less distinguishable in his argument, and his search for order, authority, and workable government took him further and further in the direction of dictatorship“ (Nachweis im Text).

Diese Diktatur wurde dann vom CSP-Politiker Dollfuß 1933 ganz ohne Beteiligung von Nationalsozialismus und Kommunismus im Wege der „Selbstausschaltung des Parlaments“ herbeigeführt, begründet von der Furcht vor dem „Mißbrauch“ von Freiheit und Demokratie. Die christlichsoziale Verfassung des sog. „Ständestaates“ von 1934 hatte durchaus einen demokratischen Anspruch, der sich insbesondere durch Grundrechtsgewährleistungen zum Ausdruck brachte, für deren Garantie jedoch die Furcht vor dem „Mißbrauch“ kennzeichnend war: „Man wollte demokratische Elemente, man wollte Kritik – aber dieses Wollen endete an der Grenze der subjektiv empfundenen existenziellen Bedrohung des Systems. Am politischen Leben konnte man teilhaben, solange man `vaterländisch gesinnt` war, Kritik durfte man üben, solange sie nicht `staatsgefährdend` war. Zu Menschen- und Grundrechten bekannte man sich, soweit das Gesetz nichts anderes sagte, demokratische Vorgänge waren prinzipiell gut, solange sie möglichst die gewünschten Ergebnisse zeitigten. Überspitzt könnte man ausdrücken: `Demokratie ist, wenn alle meiner Meinung sind! ` (bzw. dann ist Demokratie gut und wünschenswert.) Demokratie als Harmonie war das Idealbild“ (Nachweis im Text).  

Dieser Ansatz zumindest im Sinne einer ideologischen Tendenz kann auch der christlich-sozialen Strömung im Nachkriegsdeutschland zugeschrieben werden, auch wenn nicht mehr Parteien durch Stände ersetzt werden sollen, wenngleich man aus dem Begriff „Union“ statt „Partei“ eine wesensverwandte Einstellung konstruieren könnte. Diese spiegelt sich darin, daß eine „Union“ vor einem Mißbrauch der Freiheit schützt, indem gegenüber unerwünschten Parteien, die es durch Verbot oder Verbotsersatz (VS-Extremismus) zu diskriminieren gilt, dieser „Mißbrauch“ verhindert wird.

Neben massiven Vorstellungen hinsichtlich der Durchführung von Parteiverboten als letztlich Diktaturinstrument kommt diese Haltung etwa durch den bayerischen Verfassungsschutz-minister Beckstein (CSU) in dem Bekenntnis zum Ausdruck: „Wir sind bei Rechtsextremisten härter vorgegangen als bei Linksextremisten – weil die Zustimmung in der Bevölkerung hier viel größer ist. Manchmal gingen wir sogar weiter als der Rechtsstaat eigentlich erlaubt.“ Man stelle sich jedoch vor, diese „Rechtsextremisten“ hätten in der Bevölkerung eine Mehrheit – wäre dann zur Verhinderung des Mißbrauchs der Freiheitsrechte nicht doch so etwas wie die Dollfuß-Diktatur notwendigerweise die Lösung?

Das rechtsstaatswidrige Bekenntnis des christlich-sozialen Ministers mit dem Potential von weitergehenden rechtswidrigen Maßnahmen vor allem im Falle einer großen Bereitschaft der Bevölkerung zum „Mißbrauch“ ist selbstverständlich nicht in „Verfassungsschutzberichten“ aufgeführt. Stattdessen wird in einem derartigen „Verfassungsschutzbericht“ – und hierbei durchaus kongenial mit der ideologischen Einstellung der christlichsozialen Diktatur in Österreich – aufgeführt, wie oppositionelle Strömungen „nationalistisches Gedankengut“ pflegen, was danach einen „Mißbrauch“ von Freiheit und Demokratie darstellen soll. So machte der damalige bayerische Verfassungsschutzchef Wolfgang Weber (CSU) in einer Pressekonferenz klar, daß die (vorübergehende) Einstellung der Auflistung des des „Nationalismus“ verdächtigten Teils der Studentenverbindung der Danuben-Aktivitas in VS-Berichten nicht dazu führe, daß damit dieser die Verfassungstreue attestiert werde. Vielmehr würde einem Danuben bei Einstellungsgesprächen in den öffentlichen Dienst des sog. „Freistaates“ etwa die (einem CSU-Anhänger nicht gestellte) Frage gestellt werden, ob die Mitgliedschaft durch besonderes Interesse am Fechten motiviert sei „oder war es die Liebe zum Nationalstaat?“ Vermutlich bedeutet diese Aussage, daß bloßes „Interesse am Fechten“ wohl eher für die Verfassungstreue spricht (obwohl man hier doch Gewaltbereitschaft konstruieren könnte), „die Liebe zum Nationalstaat“ dann nach Ansicht des Verfassungsschutzchefs hingegen für eine verfassungsfeindliche Einstellung des Beamtenbewerbers in Bayern! Wenn jedoch die völlig rechtmäßige (und vom Diensteid eigentliche gebotene) positive Einstellung zum deutschen Nationalstaat (anders als zum österreichischen oder gar bayerischen?) als „Mißbrauch“ von Freiheitsrechten eingestuft wird, was zur Verfassungsschutzeintragung führt, das konkrete Bekenntnis eines bayerischen VS-Ministers, weiter zu gehen als der Rechtsstaats eigentlich erlaubt, dagegen „beschwiegen” wird, dann belegt dies einen verfassungsfeindlichen Verfassungsschutzextremismus der christlich-sozialen Strömung!

Hinweis
Beim vorliegenden Text handelt es sich um eine Ergänzung zur überarbeite Fassung des Kapitels C. VI des Alternativen Verfassungsschutzberichts, das in der Buchausgabe die Seiten 509 – 542 umfaßt und unter der Überschrift „DDR-Block- und BRD-Kartellpartei gegen Rechts“, den „Verfassungsfeindliche(n) Tendenzen innerhalb der Christdemokratie“ gewidmet ist. Zudem wird der christlich-soziale „Verfassungsschutzextremismus“ in der Broschüre der Wissenschaftlichen Reihe Nr. 13 des Instituts für Staatspolitik Extremismus als Mode. Der Fall »Sascha Jung« und die Bekämpfung der Münchner Burschenschaft Danubia im Freistaat Bayern weiter ausgeführt:

“Verfassungsfeiundliche Tendenzen in der Christlich-Sozialen Union”

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