Verfassungsdiskussion Teil 5

Beitrag zur Verfassungsdiskussion5. Teil: „Der ungeschriebene Teil des Grundgesetzes“ als eigentliches Verfassungsproblem Deutschlands

Josef Schüßlburner

Das wirkliche Verfassungsproblem Deutschlands, das insbesondere die politische Rechte, konkret derzeit die AfD in Form von massiven Diskriminierungsmaßnahmen bedrängt,  besteht weniger im Text des Grundgesetzes, sondern in dem, was dem Grundgesetz insbesondere entstehungsgeschichtlich als einer paktierten Verfassung zugrundeliegt und es zur „deutsche(n) Gemeindeordnung höchster Stufe“ (Jahrreiss) gemacht hatte. Die dabei vorausgesetzte zivilreligiös legitimierte „Überverfassung“, eine Variante der amerikanischen Zivilreligion kreiert als eine Form des Annexionssurrogats (man unterwirft sich als Folge der Kriegsniederlage einer als universell ausgegebenen Werteordnung, weil die USA auf Annexion verzichtet haben und man sich deshalb als sich mit der Siegermacht identifizierender Besiegter nicht zum „Amerikaner“ erklären konnte) die kritikwürdige Verfassungsrealität mit Deutschenausgrenzung und den damit verbundenen Freiheitsverlusten, insbesondere die Beeinträchtigung des Mehrparteienprinzips und des Meinungspluralismus. Der dazu passende Slogan „Menschenrechte statt rechte Menschen!“ macht die Umfunktionierung von Grundrechten in Diskriminierungs-, ja Verfolgungsnormen mehr als deutlich. Dabei wirken allerdings besondere Grundgesetzvorschriften, die sich in normalen Verfassungen westlicher Demokratie nicht oder nicht in diesem extremen Ausmaß finden als Transformationsvorschriften zur Inkorporation dieser entstehungsgeschichtlich initiierten Überverfassung, die dann an sich verfassungswidrige Normen wie § 130 StGB (Volksverhetzung) entsprechend dem einschlägigen Judikat des Bundesverfassungsgerichts doch verfassungsmäßig machen, was durch eine zumindest nicht juristische Begrifflichkeit wie „Gegenentwurf“ vorgenommen wird.

Dieser kritikwürdigen, da gegen grundlegende Demokratieprinzipien wirkende Verfassungsrealität „gegen rechts“, muß unter Berufung auf das Prinzip der Volkssouveränität entgegengetreten werden, was eine Verfassungsdiskussion im Lichte von Artikel 146 GG bewirken sollte. Das weltliche Prinzip der Volkssouveränität stellt dabei das Gegenprinzip zur (zivil-)religiösen Herrschaftsbegründung dar. Dazu gehört auch, daß die Rolle des Bundesverfassungsgerichts, welches die Volkssouveränität durch eine zivilreligiöse „Verfassungssouveränität“ ersetzt, auf ein bloßes Kompetenzgericht reduziert wird. Der Theologisierung des Grundgesetzes als Mittel, Verfassungshäretiker („Verfassungsfeinde“) zu kreieren, ist auch durch eine stärkere Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften entgegenzutreten, zumindest ist der schon seit 100 Jahren bestehende Verfassungsauftrag des Artikels 138 WRV, der gemäß Artikel 140 GG weiterhin gilt, zur Ablösung von staatlichen Sonderleistungen an Religionsgemeinschaften umzusetzen. Das Aufwerfen dieser staatskirchenrechtlichen Fragestellung sollte auch mit der Frage verbunden werden wie der Islamisierung wirksam entgegengetreten werden kann. Zudem ist der ursprüngliche Charakter des Grundgesetzes als so etwas wie einer internationalen Gemeindeordnung, welcher mentalitätsmäßig im Sinne eines Verständnisses von Europa, NATO oder UNO als Selbstzweck (und nicht als Instrumente der Außenpolitik) noch immer nachwirkt, durch eine Rehabilitierung des außenpolitischen Denkens zu überwinden.      

Hinweis
Der Beitrag stellt auch eine Ergänzung zur jüngsten Veröffentlichung des Verfassers, Scheitert die AfD? Die Illusion der Freiheitlichkeit und die politische Alternative, 2020, dar, weil dies einen wichtigen Aspekt des möglichen Scheiterns, nämlich die Überverfassung, die durch besondere Vorschriften des Grundgesetzes in die Verfassungswirklichkeit transformiert wird, weiter darlegt. Auch sind die Überlegungen für eine mögliche Gegenstrategie weiter ausgeführt, nämlich eine durch Artikel 146 GG besonders legitimierte Verfassungsdiskussion zu führen, um dies mit der Forderung nach einer Abstimmung über das Grundgesetz zu verbinden. Nur die Berufung auf das Prinzip der Volkssouveränität wirkt der an ihre Stelle getretenen ideologischen „Verfassungssouveränität“ einer Überverfassung entgegen. Ansonsten besteht etwa die vom Bundestagspräsidenten Schäuble (CDU) angedrohte Gefahr, daß diese Bestimmung dazu mißbraucht wird, die BRD in eine Europaprovinz zu verwandeln, was den endgültigen Sieg der Überverfassung darstellen würde.

Josef Schüßlburner
Scheitert die AfD? Die Illusion der Freiheitlichkeit und die politische Alternative
Studie 39 des IfS, Verein für Staatspolitik e. V., 2020, Broschur, 239 Seiten, 7 Euro
Erhältlich beim Verlag Antaios

“Verfassungsdiskussion Teil 5”

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