Vorschläge für die Argumentation im Falle eines Disziplinarverfahrens im Rahmen des bundesdeutschen Parteiverbotssurrogats (Mitgliedschaft eines Beamten in einer geheimdienstlich beobachteten Partei) anhand einer Stellungnahme eines Betroffenen von 2004 in einem 2001 eingeleiteten Disziplinarverfahren ideologie-politischer Art
Josef Schüßlburner
(25.12.2020) Die Absicht der etablierten politischen Klasse der Bundesrepublik Deutschland, die Hauptoppositionspartei im Deutschen Bundestag, nämlich die Alternative für Deutschland (AfD), von als „Verfassungsschutz“ firmierenden Inlandsgeheimdiensten überwachen zu lassen, um sie „in den Verfassungsschutzbericht zu bringen“, hat neben der dabei herbeigeführten negativen amtlichen Wahlempfehlung – die bei konsequenter Anwendung des Verfassungsgerichtsurteils zur Regierungspropaganda die Frage der Freiheit einer Parlamentswahl aufwerfen könnte – vor allem den Zweck, gegen beamtete (und sonstige) Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, welche einer in sog. „Verfassungsschutzberichten“ aufgeführten Partei angehören, Disziplinarverfahren mit dem Ziel der beruflichen Existenzvernichtung (Dienstentlassung, Aberkennung von Pensionsansprüchen) durchzuführen. Dies gehört zu dem etablierten Parteiverbotssurrogat, das die Parteiverbotswirkung ohne das Demokratie-Image der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigende förmliche Parteiverbotsverfahren und in der Regel sogar ohne Vorliegen der Voraussetzungen für ein derartiges Verfahren herbeiführen soll.
Diese Absicht der etablierten politischen Klasse zu einer derartigen Oppositionsbekämpfung läßt sich schon daraus entnehmen, daß der für Parteiverbote, Parteiverbotsersatzfahren und Beamtenrecht federführend zuständige Bundesinnenminister „Seehofer hat prüfen lassen, wie viel politische Zurückhaltung man Beamten abverlangen kann“ (s.FAZvom 12.04.2019,
S. 8), wobei damit keine Zurückhaltung bei Aktivitäten für die CSU gemeint war. Diese Prüfung hat natürlich nichts anderes ergeben als das, was man in den einschlägigen Kommentaren zum Beamtenrecht ohnehin nachlesen kann, sollte also letztlich eine Einschüchterungswirkung gegenüber Beamten erzielen, die Mitglieder oder Anhänger der Oppositionspartei sind. Zwischenzeitlich hat die Diskriminierungs- und Verfolgungswirkung wohl schon eingesetzt: „Wenn die Existenz auf dem Spiel steht. Verfassungsschutz: Die Mitgliedschaft bei der Jungen Alternative hat für einen Polizisten in Berlin ernsthafte Konsequenzen“ titelt die Junge Freiheit in der Ausgabe vom 17. Januar 2020, S. 4. „Ein Beamter flüchtet aus der AfD. Der Polizist Lars Hermann verlässt die Bundestagsfraktion und die Partei“ so ein Titel der FAZ vom 20.12.2019, S. 4. Die Abschaffung des Mehrparteienprinzips in der nicht freien, sondern nur freiheitlichen BRD ist also schon im vollen Gange.
Es wird deshalb Zeit, sich auf disziplinarrechtliche Verfolgungsmaßnahmen vorzubereiten. Rechtzeitige Vorbereitungen können nämlich sogar dazu beitragen, daß derartige Verfahren vielleicht doch vermieden werden können, allerdings vielleicht auch, weil die Bedrohungswirkung angesichts der geringen Zivilcourage bei den Deutschen der BRD ausreicht und es deshalb keinen aus politisch-weltanschaulichen Gründen zu verfolgende Beamten mehr gibt. Oder aber auch, weil die Erfolgsaussichten, daß sich ein Betroffener gerichtlich durchsetzt, insbesondere aufgrund der Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention (weniger wegen des Grundgesetzes) durchaus gegeben sind – die Erfolgsaussichten sind zumindest größer als bei einem gerichtlichen Vorgehen gegen geheimdienstliche Überwachung einer Partei oder gegen die Erwähnung im sog. „Verfassungsschutzbericht“.
Anhand einer Stellungnahme eines Betroffenen in einem derartigen ideologie-politischen Verfolgungsverfahren werden einige Argumentationshilfen in einem derartigen Verfahren vorgeschlagen. Bei diesem Verfahren ging es um ähnliche „Vorwürfe“, die in einem FAZ-Kommentar ernsthaft als Parteiverbotsgrund gegen die AfD ins Spiel gebracht worden sind, nämlich „wie die AfD zum Menschenbild des Grundgesetzes steht und wie sie mit Äußerungen umgeht, die dem widersprechen. Immerhin hat die AfD-Führung den starken Verdacht genährt, sie habe ein ethnisch geprägtes Weltbild und verharmlose den Holocaust“, wobei letzteres im konkreten Fall als „Anschein einer Einstellung“ bzw. als „latente Einstellung“ vorgeworfen worden ist.
In der Erläuterung wird die Bedeutung formaler / formalistischer Argumentation hervorgehoben wie etwa die Behauptung der Unwirksamkeit der Einleitungsverfügung. Soweit einigermaßen plausibel sollte mit Befangenheitsanträgen gearbeitet werden. Ein Betroffener sollte in jedem Falle versuchen, die Behörde und die von ihr bestellten Untersuchungs- / Ermittlungsführer (erst recht: -Innen) in die Defensive zu bringen, indem man die Vorwürfe einfach umkehrt, was bei den üblichen Anschuldigungen im Bereich des Parteiverbotsersatzregimes in der Regel möglich ist: Die Einleitungsverfügung und die darin enthaltenen Vorwürfe sind als gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, nämlich Menschenwürde, Meinungsfreiheit, Mehrparteienprinzip und Meinungspluralismus gerichtet zu kennzeichnen. Die Behörde verletzt die rechtsstaatlich gebotene Neutralitätspflicht, indem sie sich mit Ideologieanliegen etablierter Parteien identifiziert und diese in einer totalitären Weise für das Ganze – pars pro toto – setzt.
Ein Betroffener sollte, sofern plausibel, auf die Straftatbestände der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) und der der Verfolgung Unschuldiger durch Disziplinarverfahren (§ 344 (2) Nr. 2 StGB) hinweisen und auf diese Weise ein Drohkulisse gegen das Personal der Verfolgungsbehörde aufbauen. Strafanträge an die zuständige Staatsanwaltschaft sollte man aber – wie auch im dargestellten Fall erfolgt – erst nach erfolgreichem Abschluß einer derartigen Verfolgungsmaßnahme stellen und sich dabei auf das Klageerzwingungsverfahren einstellen. Auch die eigentlichen Vorwürfe, etwa ein „verfassungsfeindliches Menschenbild“ zu haben, sollte man im Bereich von Disziplinarverfahren im Rahmen des Parteiverbotssurrogats so weit möglich formell angehen und weitgehend eine inhaltliche Verteidigung vermeiden. Sofern dies nicht möglich ist, sollte man insofern mehr „hilfsweise“ oder beiläufig argumentieren. Zunächst muß man ausführen, daß die Behörde offensichtlich keine rechtswidrigen Handlungen oder Absichten vorwirft – und dies ist in einem Rechtsstaat, der den Meinungspluralismus garantiert, doch entscheidend! Zentral geht es um die Garantie der Meinungsfreiheit. Diese ist im Zweifel nur dann gewahrt, wenn der Inhalt einer Meinung in einem behördlichen Verfahren keine Rolle spielt. Deshalb sollte man sich ja nicht etwa auf eine Diskussion einlassen, ob bei der vorgeworfenen Meinung nur eine „rechte“ Meinung gegeben sei, aber keine „rechtsextreme“. Der letztere Begriff ist ohnehin nicht operabel und der Rechtsstaat gebietet eine operable Vorgehensweise. Außerdem wird in derartigen Ideologieverfahren ohnehin kein Unterschied zwischen „rechts“ und „rechtsextrem“ gemacht.
Rechtlich sollte vor allem die Vogt-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorgebracht werden, welche seinerzeit die Anwendung des sog. Radikalenerlasses bei einer DKP-Lehrerin als Menschenrechtsverstoß angesehen hat. Und man sei ja als AfD-Mitglied nicht so weit „rechts“ wie das DKP-Mitglied Vogt „links“ war. Außerdem sollte man als Prüfungsmaßstab auf die für die Rechtslage der Weimarer Republik maßgebenden Entscheidung des Preußischen OVG verweisen, welche zum Ausdruck gebracht hatte, daß der Beamte mit dem Treueid nur schwöre, den Inhalt der Verfassung gewissenhaft zu beobachten und zu erfüllen … und sich unbeschadet seiner inneren Überzeugung aller Handlungen zu enthalten, die geeignet seien, den durch die Verfassung von 1919 [nunmehr: 1949] geschaffenen Zustand zu beeinträchtigen. Eine andere Auffassung wäre mit den Artikeln 118 Abs. 1 und 130 Abs. 2 WRV [nunmehr: Art. 5 und 33 GG] nicht zu vereinbaren, welche dem Beamten das Recht freier politischer Gesinnung und Betätigung garantierte. Diese Rechtsprechung wurde so verstanden und in der Praxis umgesetzt, daß ein Beamter bei loyaler Pflichterfüllung und gewissenhafter „Beobachtung“ (Beachtung) der Verfassung in seinem amtlichen Wirken, ihr privat gleichgültig oder sogar ablehnend gegenüberstehen kann und das auch außerhalb des Dienstes durch sein Verhalten kundgeben darf. Ein Betroffener sollte danach hinzufügen, daß dies bei ihm gar nicht vorliegen würde und deshalb „erst recht“ zu seinen Gunsten ausschlagen muß. Auch wenn die bundesdeutsche Rechtsprechung noch lange nicht zur Freiheit unter der Weimarer Reichsverfassung zurückführt, so sollte dieser Grundsatz von einem Betroffenen als Maßstab aufgestellt werden, anhand dessen die Anschuldigungen gegen ihn bewertet werden – selbst wenn das nicht als solches aufgegriffen werden sollte, fühlen sich Richter (soweit diese zuständig werden sollten) und auch zuständige Beamte doch irgendwie an den Slogan vom „freiheitlichsten Staat“, den die BRD darstellen soll, gebunden.
Es muß bei der vorliegenden Darlegung von Argumenten jedoch genau geprüft werden, ob diese im konkreten Fall eines anderen Betroffenen wirklich passen. Nicht nur deshalb ist einem Betroffenen, insbesondere einem Nicht-Juristen dringend zu raten, selbst keine Stellungnahme zur Sache abzugeben, sondern dies kundigen Anwälten zu überlassen. Das Dokument wird ab Seite 9 (was an sich S. 1 des Dokuments darstellt) nach einer Einführung (Seite 1 bis 8) unverändert mit kleineren Anonymisierungen publiziert. Hinzugefügt sind lediglich die Anmerkungen (Fußnoten), welche die generellen Ausführungen erläutern und auch ergänzen. Auch diese Ergänzungen in Form von Anmerkungen sind mehr an den juristisch vorgebildeten Leser adressiert, weil derartige Erläuterungen ansonsten etwas länger ausfallen müßten.
Hinweis
Der Beitrag ist auch als Ergänzung zu der neuesten Broschüre des Verfassers zu verstehen, da Teil des möglichen Scheiterns der Hauptoppositionspartei im Deutschen Bundestag, Thema der Broschüre, das zu erwartende disziplinarrechtliche Vorgehen gegen Parteimitglieder darstellt, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Das Parteiverbotssurrogat besteht wesentlich darin, daß einer dem Verbotsersatzregime unterworfenen, etwa einer „Verbotsdiskussion“ ausgesetzten Partei der öffentliche Dienst als Rekrutierungsbereich für Parlamentskandidaten verwehrt wird und so auch die Freiheit der Parlamentswahl gefährdet wird, weil dann der Partei nicht die Kandidaten zur Verfügung stehen, die die Partei bei Wählern attraktiv macht.
Josef Schüßlburner
Scheitert die AfD? Die Illusion der Freiheitlichkeit und die politische Alternative
Studie 39 des IfS, Verein für Staatspolitik e. V., 2020, Broschur, 239 Seiten, 7 Euro
Erhältlich beim Verlag Antaios