Gegen die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gerichtete Bestrebungen

Gegen die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gerichtete Bestrebungen

Josef Schülburner

(19.03.2021) In der Diskussion über die Geheimdienstüberwachung der politischen Opposition in der Bundesrepublik Deutschland wird immer wieder betont, daß es sich hierbei um keine politische, sondern um eine rechtliche Frage handelt. Diese Behauptung wird jedoch schon dadurch widerlegt, daß die Geheimdienstüberwachung und die geheimdienstlich vorbereitete Berichterstattung in Form von „Verfassungsschutzberichten“ im Falle der derzeit ins Visier genommenen Hauptoppositionspartei AfD, sich gegen einen „Rechtsextremismus“ richtet, der aber bemerkenswerter Weise in der Rechtsgrundlage der Verfassungsschutzgesetze nicht enthalten ist und deshalb keinen Rechtsbegriff darstellt. Dies wiederum hat das Bundesverfassungsgericht in einer allerdings nicht unmittelbar VS-bezogenen Entscheidung deutlich gemacht. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich dem Begriff des „Rechtsextremismus“, also der wesentlichen Darstellungskategorie eines „Verfassungsschutzberichts“ und auch der Hauptkampfparole im illegalen „Kampf gegen rechts“ den Rechtscharakter abgesprochen.

„Erst Recht fehlt es dem Verbot der Verbreitung rechtsextremistischen Gedankenguts an bestimmbaren Konturen. Ob eine Position als rechtsextremistisch – möglicherweise in Abgrenzung zu „rechtsradikal“ oder „rechtsreaktionär“ – einzustufen ist, ist eine Frage des politischen Meinungskampfes und der gesellschaftswissenschaftlichen Auseinandersetzung. Ihre Beantwortung steht in unausweichlicher Wechselwirkung mit sich wandelnden politischen und gesellschaftlichen Kontexten und subjektiven Einschätzungen, die Abgrenzungen mit strafrechtlicher Bedeutung (vgl. § 145a StGB), welche in rechtsstaatlicher Distanz aus sich heraus bestimmbar sind, nicht hinreichend erlauben. Die Verbreitung rechtsextremistischen (…) Gedankenguts ist damit kein hinreichend bestimmtes Rechtskriterium, mit dem einem Bürger die Verbreitung bestimmter Meinungen verboten werden kann“ (Nachweis im Text).

Bei Zugrundelegung dieser Rechtserkennung kann niemand ernsthaft behaupten, die Frage der VS-Beobachtung sei eine rechtliche Angelegenheit, sofern dabei Meinungsäußerungen, Ideen, Argumentationsmuster, Narrative etc. staatlich bekämpft werden. Eine derartige staatliche Bekämpfungspolitik richtet sich nämlich gegen die verfassungsrechtliche Garantie, daß niemand wegen seiner politischen Anschauung benachteiligt werden darf (Artikel 3 (3) GG).

Betroffen ist bei dieser staatlichen Bekämpfungspolitik mittels Inlandsgeheimdienstes und daran anknüpfenden Maßnahmen wie Diskriminierung im öffentlichen Dienst das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, welches der „Verfassungsschutz“ als Grundsatz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eigentlich schützen müßte und nicht verletzen dürfte. Die Erkenntnis des zugunsten der Partei Die Republikaner ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin wird dabei zu Lasten des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung noch immer ignoriert:

„Die Prüfung möglicher „tatsächlicher Anhaltspunkte“ (im Sinne des einschlägigen Verfassungsschutzgesetzes, Anm.) für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen einer nicht verbotenen politischen Partei hat sich an den … aufgezählten wesentlichen Verfassungsgrundsätzen und nicht an einem Begriff wie „Rechtsextremismus“ zu orientieren (s. Nachweis im Text).

Das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wird demnach von vornherein durch die Herausgabe von soganannten „Verfassungsschutzberichten“ verletzt, die auf dem gesetzlich nicht definierten Begriff des „Extremismus“ basieren. Soweit damit Meinungsäußerungen staatlich bekämpft werden, die nicht einmal einen Ordnungswidrigkeitstatbestand erfüllen, also völlig legal sind, wird demnach das Legalitätsprinzip unter Berufung auf eine Werte-Legitimität durch den öffentlich in Erscheinung tretenden Inlandsgeheimdienst in Frage gestellt. Im illegalen „Kampf gegen rechts“ werden dabei straflose Meinungsäußerungen für die „Verfassungsordnung“ als ähnlich „gefährlich“ eingestuft wie politisch motivierte Kriminalität. Dies rechtfertigt dann von der „Mitte“ „moralisch“ unterstützten kriminellen „Widerstand“ des sogenannten „Antifaschismus“ gegen legale Demonstrationen von rechts. Diese Delegitimierung des Legalitätsprinzips durch eine Legitimitätsbewertung eröffnet nämlich den Weg zum terreur: Wenn man nach dieser Verfassungsschutzkonzeption „Verfassungsfeind“ sein kann, obwohl man sich völlig legal verhält, einem also die Einhaltung des Legalitätsprinzip als „Legalitätstaktik“ zum Vorwurf gemacht wird (ein Vorwurf, den ein Betroffener naturgemäß nicht widerlegen kann und damit gezwungen wird, sich rechtstaatswidrig selbst anzuklagen), dann gilt auch das Umgekehrte: Man ist besonders „verfassungstreu“, wenn man sich illegal verhält, also etwa § 21 des Versammlungsgesetzes (strafbares Verbot der Störung legaler Versammlungen) vorsätzlich verletzt!

Vielleicht besteht die Aussicht, daß die unverbrüchliche Beachtung des Legalitätsprinzips in der Bundesrepublik Deutschland auch im Bereich des „Verfassungsschutzes“ doch noch durchgesetzt werden kann. Sollte nämlich das Bundesverfassungsgericht seine zutreffende Auffassung bei der nächsten anstehenden Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit sogenannter „Verfassungsschutzberichte“ beibehalten und schon die Verwaltungsgerichte sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin in Sachen „Republikaner“ anschließen, dann müssen diese VS-Berichte in der derzeitigen Machart schon wegen der rechtswidrigen Begriffswahl, die in der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht enthalten ist, für illegal erklärt werden.

Zulässig wäre dann nur ein Verfassungsschutzbericht, der in einer weltanschaulich-neutralen Weise ohne konzeptionelle Verletzung des Mehrparteienprinzips und des Meinungspluralismus die Gefährdungen der Verfassungsordnung aufzeigt und etwa das Verhalten eines Bundestagsvizepräsidenten, der bei rechtswidrigen Grundrechtsverhinderungsblockaden mitmacht, diese zumindest ideologie-politisch und geschichtstheologisch befürwortet, als verfassungsgefährdend auflistet.

Hinweis
Der vorliegende Beitrag zur Gefährdung des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung vertieft einen Aspekt der grundlegenden Kritik am bundesdeutschen „Verfassungsschutz“, die der Verfasser mit seiner untenstehendfen Veröffentlichung vorgelegt hat:

Josef Schüßlburner/Institut für Staatspolitik
»Verfassungsschutz«: Der Extremismus der politischen Mitte
Wissenschaftliche Reihe; 30 [Arbeitsgruppe 1: Staat und Gesellschaft]
62 Seiten, ermäßigt 5 Euro, ISBN: 978-3-939869-30-6, erhältlich hier

“Gegen die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gerichtete Bestrebungen”

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