Änderung des Verfassungsschutzrechts: Ein erster Ansatz aus Bayern

(14.04.2021) Anliegend wird ein amtliches Dokument, nämlich eine Drucksache des Bayerischen Landtags online gestellt, woraus sich entnehmen läßt, daß an der Änderung des Verfassungsschutzrechts gearbeitet wird. Die Fraktion der Alternative für Deutschland (AfD) des Bayerischen Landtags hat danach einen Gesetzesvorschlag zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes eingebracht, mit dem Ziel der Sicherstellung der Chancengleichheit für alle politischen Parteien im Freistaat Bayern. Dieses für eine freie Demokratie stehende Verfassungsprinzip wird auch im Freistaat Bayern durch den Inlandsgeheimdienst bedroht.

Das Verwaltungsgericht München hat dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Landesamt für Verfassungsschutz, bereits eine Verletzung der Grundrechte Vereinigungsfreiheit, Meinungsfreiheit und Wissenschaftsfreiheit vorgeworfen

Siehe hierzu auch: Gerichtlich erstrittener Sieg über christlich-sozialen Verfassungsschutz-Extremismus

Der von der AfD-Fraktion eingebrachte Gesetzentwurf erscheint geeignet, weitere Verfassungsverletzungen durch den Inlandsgeheimdienst des Freistaates rechtzeitig entgegenzutreten, wobei dieser Wirkung zumindest teilweise auch erreicht werden könnte, wenn der Gesetzentwurf nicht Gesetz würde. Dies ist schon deshalb anzunehmen, weil aufgrund der antiparlamentarischen Einstellung etablierter politischer Kräfte automatisch alle von der unerwünschten Opposition eingereichten Anträge abgelehnt werden und mögen diese noch so sehr im öffentlichen Interesse der Belange aller Bürger geboten sein.

Der Gesetzentwurf kann jedoch eine meinungsbildende Wirkung entfalten, indem damit die erheblichen Unzulänglichkeiten des praktizierten „Verfassungsschutzes“ kundig aufgezeigt werden, die in folgenden Punkten bestehen und dabei eine rechtswidrige Wirkung zu Lasten insbesondere des Mehrparteienprinzips entfalten:

  • In den üblichen Verfassungsschutzberichten bestehen erhebliche Lücken, weil verfassungswidrige Entscheidungen der etablierten Politik darin nicht dargestellt werden, obwohl diese die Verfassung konkret bedrohen, ja verletzen und nicht nur abstrakt gefährden wie dies angeblich durch bestimmte, meist unterstellte Konzeptionen einer Oppositionspartei der Fall ist: Die in VS-Berichten nicht abgebildete „Herrschaft des Unrechts“ (Seehofer) der illegalen Masseneinwanderung stellt eine Verfassungsverletzung dar, der in VS-Berichten aufgeführte Gebrauch etwa des Wortes „Umvolkung“ stellt Verwirklichung der Meinungsfreiheit dar und keine Verfassungsgefährdung!
  • Die Weichenstellung zu einer derartigen, die politische Opposition diskriminierenden Darstellung wird dadurch gelegt, daß die Verfassungsschutzberichte nicht dem Prinzipienkatalog der freiheitlichen demokratischen Grundordnung folgen, sondern sich an einem „Extremismus“ ausrichten, der die selbsterklärte Mitte von vornherein vom Verdacht einer verfassungsfeindlichen Politik freistellt.
  • Dabei hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß der Begriff insbesondere des sog. „Rechtsextremismus“ zumindest auf einer politisch-weltanschaulichen Ebene als rechtliche Kategorie untauglich ist, sondern hier wird eine politische Entscheidung getroffen, welche die Behauptung widerlegt, bei der Einstufung einer Oppositionspartei als „verfassungsfeindlich“, zumindest im Sinne eines Verdachts von Anzeichen eines Verdachts (Verdachtsverdachts) wegen bloßen Vorliegens von Meinungsäußerungen handle es sich um eine rechtliche Einordnung. Vielmehr wird eine politische Entscheidung getroffen, was rechtswidrig ist, da ein Landesamt für Verfassungsschutz keine (Partei-)Politik zu machen hat.
  • Zudem sind in den Verfassungsschutzgesetzen die Grundsätze der zu schützenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht nach den Erkenntnisses des Bundesverfassungsgerichts dargestellt, sondern nach den Verfassungsprinzipien des Strafrechtsänderungsgesetzes von 1951; so fehlt etwa der entscheidende Grundsatz „das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition“.
  • Obwohl das Bundesverfassungsgericht die mangelnde Rechtswirkung sog. Verfassungsschutzberichte festgestellt hat, wird diesen in der Rechtswirklichkeit zunehmend eine immer größere Wirkung beigemessen, die nur als rechtswidrig ausgemacht werden kann; es gibt dann sogar politisch motivierte Kontenkündigungen, Verweigerung der Vermietung von Veranstaltungsräumen und die Gemeinnützigkeit wird steuerrechtlich entzogen und der Waffenschein wird eingezogen.
  • Dabei werden bei der Publikation von VS-Berichten die Grundsätze einer rechtsstaatlichen Verwaltung nicht beachtet: Es gibt vor allem kein Anhörungsrecht von betroffenen Organisationen vor Veröffentlichung, obwohl dies schon aufgrund der Menschenwürdegarantie zwingend geboten ist, weil nur die vorherige Anhörung vermeidet, daß jemand zum bloßen Objekt einer staatlichen Maßnahme degradiert wird.

Der Vorschlag zur Änderung des Verfassungsschutzgesetzes des Freistaates Bayern kann aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben im Verfassungsschutzrecht, die der Gesetzentwurf beachtet, nur eine Minimalreform anstreben. Eine grundlegende Reform ist wegen der grundgesetzlich festgelegten Kompetenzordnung nur auf Bundesebene möglich.

In welche Richtung eine derartige grundlegendere Reform des Verfassungsschutzrechts zu gehen hätte, wird in der Begründung des Gesetzentwurfs angesprochen: Das Verfassungsschutzrecht ist auf Kriterien wie Gewaltanwendung, Gewaltbereitschaft oder Illegalität / Strafrechtsrelevanz bei der Durchsetzung politischer Ziele auszurichten. Nur dann kann eine Beeinträchtigung des Mehrparteienprinzips und damit der Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluß des Freistaates Bayern durch den Einsatz des Inlandsgeheimdienstes gegen politische Opposition ausgeschlossen werden.  

Der Gesetzentwurf zeigt, daß die AfD entschieden für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt, weil der Gesetzentwurf auf die Sicherstellung von Meinungs- und Parteienpluralismus gerichtet ist, die durch den Verfassungsschutz entschieden gefährdet werden.

“Änderung des Verfassungsschutzrechts in Bayern”

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