Von der amerikanischen Sklaverei zum bundesdeutschen Kampf gegen Rechts

Von der amerikanischen Sklaverei zum bundesdeutschen Kampf gegen Rechts – Metamorphosen des Rassismus – Teil 1: Die westliche Vorgeschichte des NS-Rassismus

Josef Schüßlburner

(30.03.2023) Der National-Sozialismus (NS) konnte die sog. „Nürnberger Gesetze“, die auf eine Diskriminierung jüdisch-stämmiger Deutscher abzielten, international nur unter Bezugnahme auf die sog. Rassengesetzgebung in Bundesstaaten der USA, die zwar nicht gegen Juden, jedoch gegen Neger und auch Asiaten gerichtet waren, rechtfertigen. Diese Rechtfertigung erfolgte etwa durch die eingehende Darlegung des amerikanischen Segregationsrechts als „Rassenrecht“ durch den Juristen Heinrich Krieger im Jahr 1936. Entgegen der amtlichen VS-Ideologie beruhte daher der deutsche Nationalsozialismus nicht auf einer sog. „antiwestlichen Einstellung“, vielmehr glaubten NS-Ideologen, bestimmte Gesichtspunkte des „Westens“ nur konsequenter umzusetzen: Man könnte insofern beim NS von einer Radikalisierung der westlichen Werteordnung sprechen.

Diese extremistische West-Ausrichtung wesentlicher Teile der NS-Ideologie ist natürlich in der BRD nicht „bewältigt“, da der „Verfassungsschutz“ bei seiner amtlichen Ideologiebekämpfung die Vorwurfskategorie „antiwestliche Einstellung“ zur Bekämpfung des Parteienpluralismus „gegen rechts“ benötigt.

Deshalb sollte aufgrund der mangelnden Bewältigung des West-extremistischen Elemente des NS-Systems nicht verwundern, daß der mittlerweile trotz seines „antifaschistischen Schutzwalls“, der ihn diskreditieren müßte, in der Bundesrepublik Deutschland fest etablierte linke „Antifaschismus“, der sich im verfassungsfeindlichen, da antipluralistischen „Kampf gegen rechts“ manifestiert, mit den Instrumenten des Rassismus operiert. Anstelle von NS-Parolen wie „Juden unerwünscht“, erklärt er (quasi-)amtlich ganze Städte unter der Parole „Kein Ort für Neonazis“ wie etwa die Landeshauptstadt Kiel zur „Nazifreien Zone“, womit politisch unerwünschten Deutschen, die ungeachtet ihrer individuellen Selbsteinstufung zu „Nazis“ erklärt werden, sogar amtlich bedeutet wird, daß sie unerwünscht sind und möglichst schnell durch legale oder auch illegale Einwanderer ersetzt werden sollen. Ohne Deutsche mit „faschistischer“ Abstammung kann es danach keinen „Faschismus“ mehr geben, so die Motivation dieser linken Rassenpolitik, die deshalb eine „Willkommenskultur“ verkündet, die sich explizit nicht auf Deutsche bezieht.

Anstelle von NS-Parolen wie „Kauft nicht bei Juden!“ operiert der erkennbar rassistische „Antifaschismus“ mit Parolen wie „Kündigt den Rechten die Konten!“ oder „Gebt ihnen keine Hotelübernachtungen!“, eine Politik, die zwischenzeitlich durch eine eigenartige Antidiskriminierungsgesetzgebung abgesichert ist, die nur noch die Diskriminierung unerwünschter Deutscher erlaubt, wenn nicht gar gebietet. Durch strafrechtlich relevante Grundrechtsverhinderungsaktionen, die aber dem Legalitätsprinzip zuwider nicht strafrechtlich verfolgt werden, macht der „Antifaschismus“ deutlich, daß es trotz Demokratie für „Rechte“ keine Versammlungsfreiheit geben soll und auch andere zentrale Grundrechte, insbesondere das Grundrecht, eine politisch rechte Meinung haben zu dürfen, nicht mehr anerkannt werden soll. Dabei beruft man sich auf „Vergangenheit“, was eine rechtsstaatswidrige Zurechnungsform darstellt, die als kollektivistischer Denkansatz sehr an die rassistische Zurechnungsform heranführt. Dementsprechend macht auch der mit der antifaschistischen Grundrechtsverhinderungspolitik implizierte Verstoß gegen den verfassungsrechtlich garantierten Gleichbehandlungsgrundsatz die Verwandtschaft dieser politischen Diskriminierungspolitik mit dem Rassismus als Politik der Ungleichbehandlung aufgrund Abstammung deutlich. Man braucht dazu ja nur die Diskriminierung von brauner Haut durch die Diskriminierung wegen angeblicher oder auch tatsächlicher „brauner“ Gesinnung zu ersetzen. Politische Diskriminierung zeitigt damit sehr schnell rassistische Weiterungen. Die Tatsache, daß sich die politische Linke der Methoden des Rassismus bedient, sollte nicht verwundern, geht doch schon die Klassenkampftheorie eines Karl Marx auf die Rassenkampftheorie des zeitgenössischen Historikers der Französischen Revolution, Augustin Thierry, zurück. Auch sonst hat sich erwiesen, daß die politische Linke ihr unerwünschte politische Gegner in einer Weise zu kategorisieren pflegt wie Rassisten die Angehörigen einer als minderwertig eingestuften Rasse mit Folgen, die zuletzt die Politik eines Pol Pot, welche unter den Anhängern von K-Gruppen als ein wesentlicher Ausgangspunkt der „Grünen“ seine deutschen Anhänger hatte, deutlich gemacht hat.

Die häufig als „Antirassismus“ auftretende bemerkenswerte Rassismus-Metamorphose durch den deutschen „Antifaschismus“ legt nahe, das neuzeitliche Phänomen „Rassismus“ historisch einzuordnen. Im Zentrum dieser Betrachtung steht dabei die 1936 erschienene Dissertation über das „Rassenrecht in den Vereinigten Staaten“ (von Amerika), welches deutlich macht, daß der Nationalsozialismus seine antisemitische Rassenpolitik unter Bezugnahme auf die zeitgenössische Segregationsgesetzgebung in den USA, die den Nachkriegsdeutschen als demokratisches Vorbild dienen, international zu rechtfertigen suchte. Die entsprechenden Gleichheitsmanipulationen dieses erst in den 1960er Jahren überwundenen amerikanischen Segregationsrechts hat auch für das bundesdeutsche Verständnis des Gleichheitssatzes eine Rolle gespielt, weil dieses amerikanische Rechtsystem für den Begründer der bundesdeutschen Gleichheitsrechtsprechung, Verfassungsrichter Leibholz, als Beleg dafür gedient hat, wie flexibel der Gleichheitssatz insgesamt (und nicht nur in rassenpolitischer Hinsicht) doch gehandhabt werden kann, was wohl erklärt, daß das Bundesverfassungsgericht explizit in der „Radikalenentscheidung“ das absolute Diskriminierungsverbot der „politischen Anschauung“, das auch eine rechte politische Anschauung verfassungsrechtlich garantiert, zumindest für „Extremisten“ – wozu beim mittlerweile maßgeblichen „Antifaschismus“ alle „Rechten“ zählen – weitgehend aufheben konnte.         

Die Darstellung ist in zwei Teile gegliedert: Im vorliegenden 1. Teil geht es nach Darlegung der Gründe für die Relevanz des Themas „Rassismus“ in der Bundesrepublik Deutschland um die Vorgeschichte des NS-Rassismus, die im fortschrittlichen Westen zu suchen ist und von dort als Fortschrittsdoktrin übernommen wurde. Insbesondere ist dabei die zum Entstehungszeitpunkt nur mehr rassistisch mögliche Begründung der neuzeitlichen Sklaverei in Amerika zu nennen und damit gerade auf dem Kontinent, auf den die Europäer ihre linksgerichteten Hoffnungen auf Freiheit und Fortschritt projiziert hatten und es wohl noch immer tun. Dies ist insofern aus heutiger Sicht befremdlich, weil dieses (Nord-)Amerika ohne Massenvertreibung der einheimischen Bevölkerung (Indianer) mit genozidalen Mitteln nicht zu erreichen war, was es auch ominös macht, wenn das Konstrukt „Europa“ unter Hinweis auf Amerika begründet wird. Der Ursprung der rassisch begründeten Versklavung jenseits des traditionellen Kriegsrechts (Versklavung als wirtschaftlicher Anreiz nach dem römischen Recht, von Massakern an Kriegsgefangenen abzusehen) geht dabei auf die Übernahme von Praxis und Begründung des Islam zurück, welcher das größte sklavistische System der Weltgeschichte, insbesondere bezogen auf Schwarzafrika begründet hatte.

Aus der rassistisch begründeten neuzeitlichen Sklaverei in Amerika ist dann nach deren Abschaffung, die durchaus auch rassistisch motiviert war (und nicht nur von den edlen Motiven von moralischen Abolitionisten getragen war) und der Vorbereitung der Abschiebung der befreiten Sklaven dienen sollte (so ist etwa der Staat Liberia in Afrika entstanden), das amerikanische Segregationsrecht hervorgegangen, das – allerdings entscheidend von der sozialistischen Ideenströmung modifiziert –  der NS-Rassengesetzgebung seine Rechtfertigung geliefert hat. Die Modifikation des amerikanischen Vorbildes durch das sozialistische Ideensystem bestand im Antisemitismus, welcher durch Aufnahme rassistischer Theorien radikalisiert werden konnte, sich aber auch unabhängig davon entwickeln konnte, wie der heimtückische antirassistisch begründete Antisemitismus der Sowjetunion unter Stalin zeigt. Der NS-Rassismus ist dabei auch im Lichte der internationalen Machtlage in der Zwischenkriegszeit zu betrachten, als man nach Verkündung des demokratischen Selbstbestimmungsrechts der Völker durch den amerikanischen Heilspräsidenten Wilson Gründe brauchte, das westliche Kolonialsystem weiter zu rechtfertigen. Das angelsächsische Bestreben, die Vorrangstellung der weißen Rasse und damit die Demokratie gegebenenfalls durch eine den westlichen Kolonialimperialismus abzulösende internationale Ordnung zu sichern, erklärt auch die starken rassistischen Züge der amerikanischen Kriegsführung gegen Japan im Zweiten Weltkrieg, die zum Kriegsverbrechen von Hiroshima und Nagasaki führten. Bewältigungsbedürftig ist aber nach der durch den Ausgang des Zweiten Weltkriegs herbeigeführten Machtlage nur der den Deutschen insgesamt bis zur „Verwirkung“ von Demokratie gehend (vgl. dazu die französische Argumentation bei den sog. „Österreichsanktionen“) mittels „Bewältigung“ zugerechnete NS-Rassismus. Die „Bewältigung“, die doch zu einer „moralischen“ Zurechnung kraft Abstammung bei impliziter Privilegierung „bunter“ Abstammung führt, stellt dann die Metamorphose des Rassismus als „Antirassismus“ sicher, welche in den Multirassismus einer „bunten Republik“ überführt. Dies ist dann vor allem Gegenstand des 2. Teils der vorliegenden Abhandlung.

Hinweis
Der vorliegende Beitrag stellt auch eine Ergänzung zur Veröffentlichung des Verfassers dar:

Josef Schüßlburner
Roter, Brauner und Grüner Sozialismus. Bewältigung ideologischer Übergänge von SPD bis NSDAP und darüber hinaus,
2008, Lichtschlag Medien und Werbung KG, 24,80 Euro
ISBN-10: 3939562254, ISBN-13: 978-3939562252
Dieses Buch ist im März 2015 in unveränderter 3. Auflage wieder erschienen und nunmehr auch in einer Kindle-Edition für 6,99 Euro erhältlich. Erhältlich auch hier

Das Buch geht auch auf die rassistische Umformung des Sozialismus ein, die sich schon in der sozialistischen Ideenströmung des 19. Jahrhunderts findet und mit Aufnahme des Darwinismus und dessen Weiterentwicklung zum sozialistischen Sozialdarwinismus zu Beginn des 20. Jahrhunderts den Rassismus zum zentralen ideologischen Element hat werden lassen. Dies führte dann auch zur Radikalisierung des Antisemitismus, welcher in der sozialistischen Ideenströmung relativ unabhängig vom Rassismus als Antikapitalismus die zentrale Bedeutung hatte. Diese ideologischen Entwicklungsströme erklären wesentlich den deutschen Nationalsozialismus.

“Die westliche Vorgeschichte des NS-Rassismus”

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