Repressiver Vollzug der bundesdeutschen Zivilreligion durch Arbeitsverhinderung bei erhöhter staatsideologischer Gefährdungslage

(Stand: 26.09.2025) Von den gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit und damit gegen die politische Freiheit als solcher gerichteten zivilreligiösen Verfolgungsmaßnahmen, insbesondere von drei allerdings dann doch zugunsten des Betroffenen ausgegangenen Disziplinarverfahren, siehe vor allem hier, die gegen den Betreiber dieser Internetseite wegen an sich rechtmäßiger Ausübung der Meinungsfreiheit (also zu deren Unterdrückung) dienstrechtlich geführt wurden, war schließlich auch dessen Ehefrau betroffen.

Ihr wurde vom Bundeswirtschaftsministerium als Sicherheitsbehörde des Bundes im Bereich der Privatwirtschaft angedroht, keine für die Beschäftigung im erhöhten Sicherheitsbereich erforderliche Ermächtigung zu erhalten, weil sie nach Befragung durch einen Verfassungsschutzexperten „die revisionistischen, rechtsextremistischen Theorien“ ihres Ehemannes verteidigen würde, welcher „als Angehöriger der intellektuellen rechtsextremistischen Szene bekannt“ wäre.

Die mittlerweile verstorbene Ehefrau des Betreibers dieser Website stammte aus Sri Lanka und dabei mütterlicherseits aus einer politisch aktiven Familie, deren prominentestes Mitglied ihr Großonkel Hugh Fernando ist, welcher auch als Parlamentspräsident (Speaker of Parliament) amtiert hatte. Bei dieser familiär geprägten politischen Vorbildung hat sie sich in der Tat über die besondere demokratische Einstellung von Deutschen gewundert, die unter „Demokratie“ Parteiverbote und ähnliche Diskriminierungsmaßnahmen verstehen. Andere Meinungen werden dabei nicht widerlegt, sondern es werden ideologische Anklagepunkte gesammelt, um oppositionelle Auffassungen amtlich unterdrücken zu können.  

Auch darauf wird in der im Februar 2025 erschienen politischen Biografie des Verfassers eingegangen:

Als Rechtsabweichler im Ministerium. Befragung zu besonderen Demokratieerlebnissen

Josef Schüßlburner und Bernd Kallina
Mit einem Vorwort von Bundesminister a.D. Prof. Dr. Rainer Ortleb
Klappenbroschur DIN A5
496 Seiten, 24,80 Euro
ISBN 978-3-87336-851-4
Veröffentlicht am 10.02.2025 beim Gerhard Hess Verlag

Das nachfolgend online gestellte Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 9.10.2012 – AZ ZB2-7263/432912 pjw – offenbart den zivilreligiösen Charakter ideologiepolitischer Verfolgungs- und Diskriminierungsmaßnahmen in der nicht freien, sondern nur freiheitlichen Bundesrepublik Deutschland: Ohne Vorliegen von Rechtsverletzungen oder einer nachvollziehbar dargestellten Gefährdung der Rechtsordnung wird da staatlich eine Beschäftigung verweigert! Als gefährdet kann deshalb nur eine Staatsideologie angesehen werden, die durch den staatlichen Begriffsschrott des „Rechtsextremismus“ als amtlicher Unterdrückungskategorie durchgesetzt werden soll. Es geht dabei um eine staatliche Bekämpfung der Meinungsfreiheit, was durch den Hinweis auf „intellektuelle rechtsextremistische Szene“ mehr als deutlich wird: Wer „intellektuell“ ist, wird da als „Gefahr“ ausgemacht, dem im staatsideologischen Gefährdungsbereich eine Beschäftigung verwehrt werden muß: Kein Wunder, daß es mit der deutschen Wirtschaft abwärts geht (nicht nur deshalb, aber auch dadurch).

Man stelle sich zur vergleichenden Einordnung dieser Unterdrückungsmethodik etwa ein ministerielles Schreiben folgenden Inhalts vor: „Ihre Sicherheitsüberprüfung hat zu Erkenntnissen geführt, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten und damit möglicherweise zur

Ablehnung Ihres Ermächtigungsantrages führen. Sie stellen die Existenz Gottes in Frage!“ Wie wäre ein derartiger Vorwurf des Bundeswirtschaftsministeriums als Sicherheitsbehörde der deutschen Wirtschaft einzustufen, wenn dieser Vorwurf als Begründung dafür angeführt würde, die Person, der vorgeworfen wird, den Atheismus ihres Mannes zu kennen und diesen auch zu verteidigen, als Sicherheitsrisiko einzustufen? Mit der Folge, daß der an der Existenz Gottes zweifelnden Person nicht erlaubt wird, Sicherheitsdienste etwa auf einem Flughafen durchzuführen. Kann man nach rechtsstaatlichen Kriterien unterstellen, daß die Glaubenszweiflerin terroristischen Anschlägen zuarbeiten könnte?

Nun ist man in diesem Punkt ja „liberal“. Glaube und Unglaube interessieren diesbezüglich in der Tat nicht. Dies ist allerdings völlig anders in dem Bereich, der von der zivilreligiös gestimmten politischen Klasse für die Daseinsberechtigung der Bundesrepublik Deutschland ideologiepolitisch als grundlegend angesehen wird, wobei es nicht darum geht, diese Bundesrepublik als verfassungsrechtlichen Rahmen für die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der Deutschen zu verstehen. Vielmehr geht es um Gegenentwürfliches. Da wird Glaubensgewißheit erwartet: Wer hier Zweifel hegt, muß wegen so etwas wie Grundgesetzatheismus als Gefahr für die „Verfassung“ – zumindest für deren geheimnisvollen und nur den Inlandsgeheimdiensten zugänglichen ungeschriebenen Teil – eingestuft werden. Einer derartigen Person kann keine qualifizierte Beschäftigung gewährt werden. Da bevorzugt man Bekenner, auch wenn sie fachlich weniger qualifiziert sein sollten.

Dabei hat die Adressatin dieses zivilreligiösen Schreibens versichert, daß sie gegenüber dem Beamten des Inlandsgeheimdienstes mit der irreführenden Bezeichnung „Verfassungsschutz“, der ihr gegenüber als Geschichtstheologe in Erscheinung getreten war, keine Zweifel am Holocaust geäußert habe, sondern nur daran, daß dieser Glaube oder ein Bekenntnis hierzu für die Sicherheitsbelange eines Flughafens der Bundesrepublik Deutschland Bedeutung habe; denn schließlich lasse dem Inlandsgeheimdienst auch der Zweifel am Ausmaß kommunistischer Verbrechen kalt.

Da die der Sicherheitsprüfung unterworfene Person allerdings mit einer Person mit „revisionistischem Gedankengut“ verheiratet ist, dessen Gedankengut auch noch kennt, und sich nicht scheiden läßt, nein, dieses Gedankengut ihres Ehepartners teilt, muß aufgrund der besonderen Umstände eines intellektuellen Umfelds schon der Zweifel an der Relevanz der staatlich angeordneten Glaubensbedürftigkeit als Risiko für die bundesdeutsche Sicherheit erkannt werden. Wie wird aber der Ehemann als „Rechtsextremist“ erkannt? Er ist „intellektuell“ in Erscheinung getreten: Für einen (zivil-)religiösen Staat, der bekanntlich seine Untertanen dumm halten will, stellt natürlich Intelligenz das größte Sicherheitsrisiko dar (andererseits wird zumindest offiziös unterstellt, daß es gar keine „rechtsextreme intellektuelle Szene“ geben könne, da „Rechtsextremisten“ bekanntlich von Staatswegen, Menschenwürdegarantie hin oder her, als dumm zu gelten haben). „Rechtsextremist“ ist dabei erkennbar das bundesdeutsche Gegenstück für jemanden, der im Maoismus der „demokratischen Diktatur des Volkes“ (so die Präambel der Verfassung der Volksrepublik China), der zahlreiche spätere „Grüne“ und damit „Demokraten“ nachhaltig inspiriert hat, als „Rechtsabweichler“ verfolgt worden ist. So etwas gibt es also auch in der BRD, mögen auch die Unterdrückungsmaßnahmen nicht so weitgehend sein.

Für einen Anhänger des Rechtsstaates erschreckt denn auch die Verwendung eines kommunistischen Verfolgungsvokabulars zur Durchsetzung der zivilreligiösen Ungleichheitsideologie der Bundesrepublik wie „Gedankengut“ und „Revisionismus“ durch Vertreter des Bundeswirtschaftsministeriums. Dessen Schreiben als Sicherheitsbehörde der Wirtschaft dokumentiert gut, was im zivilreligiösen Staat unter „Sicherheit“ verstanden wird und weshalb man aufgrund dieser Wirtschaftsförderung in der Bundesrepublik Deutschland seinen Job riskieren muß bzw. erst gar nicht bekommt: Natürlich wäre eine Kündigung des Arbeitsverhältnis durch den Arbeitsgeber aufgrund der behördlichen Feststellung als Sicherheitsrisiko aufgrund einer zivilreligiösen Bewertung des Wirtschaftsministeriums, die auf eine Beratung durch den staatsideologischen Inlandsgeheimdienst zurückgeht, nur möglich, wenn dies „das Arbeitsrecht“ erlaubt: Pilatus dixit! Also nicht der „Verfassungsschutz“ und das Wirtschaftsministerium sind dann schuld an der Erhöhung der Arbeitslosigkeit, sondern „das Arbeitsrecht“! Heiliges Arbeitsrecht, bitte für uns!

Die „Argumentation“ dieser staatlichen Religionsstelle steht im eklatanten Widerspruch zu einem zugunsten eines DKP-Mitglieds ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19.05.2011 – 6 K 4205/10 – (s. NVwZ-RR 2011, S. 685 ff.). Da aber die bundesdeutsche Zivilreligion ein erhebliches Relativierungspotential im Hinblick auf den massenmörderischen Internationalsozialismus (Kommunismus) aufweist, ist in der Rechtswirklichkeit der BRD überhaupt nicht mehr gewährleistet, daß ein zugunsten eines parteipolitisch aktiven Kommunisten ergangenes Urteil auch zugunsten bloßer privater antikommunistischer Gedankenträger angewandt wird: Dem steht die Dämonisierungswirkung der bundesdeutschen Zivilreligion entgegen, welche die eigenen Bürger mit ideologischen Vorwürfen wie mit dem Hetzbegriff „rechtsextrem“ im Pluralismus ihrer Verbotssysteme politisch diskriminiert. Verfassungsrechtliche Garantien, wie das absolute Diskriminierungsverbot nach Artikel 3 Abs. 3 des Grundgesetzes wegen politischer Anschauung, spielen da überhaupt keine Rolle mehr. Die vom „Verfassungsschutz“ gepachtete Menschenwürde kommt da zu anderen Ergebnissen.  

Im konkreten Fall hat sich die Angelegenheit dadurch erledigt, daß die betroffene Person wegen Krebserkrankung ohnehin von einer Beschäftigung Abstand nehmen mußte und damit der entsprechende Antrag auf Sicherheitsermächtigung zurückgenommen werden konnte.    

„Repressiver Vollzug der bundesdeutschen Zivilreligion durch Sicherheitsüberprüfung“

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