Verfassungsbeschwerde gegen Vereinsverbot (HNG-Verbot)

vorliegend wird die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dokumentiert, mit dem dieses Gericht in erstinstanzlicher Zuständigkeit die Klage gegen das vom Bundesinnenministerium wegen „Nationalismus“ ausgesprochene Verbot der „Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige e. V, (HNG)“ abgewiesen hat. Dieses Abweisungsurteil der gegen das Vereinsverbot gerichteten Klage ist zu finden:

Zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Die zusammenfassende Presseerklärung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu entnehmen:

Zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

Nun mag man den Verein, zu dessen Gunsten die Verfassungsbeschwerde erhoben ist, für eine äußerst problematische Organisation erachten. Es kann bei dem Rechtsstreit unter Einschluß des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde allerdings nicht darum gehen, die politische und weltanschauliche Einstellung dieses Vereins oder deren Mitglieder und Anhänger zu billigen oder zu widerlegen, sondern es geht allein um die Klärung der Vereinigungsfreiheit im Sinne des Mottos, wonach die Freiheit immer die Freiheit des Andersdenkenden ist. Diese Freiheit wird nicht nur durch eine problematische Parteiverbotskonzeption mit ihren Auswirkungen in Form von Ersatzverboten (von Disziplinarverfahren im öffentlichen Dienst wegen falscher Meinung bis zur Verhinderung der Hotelübernachtung wegen Gedankenguts) bedroht, sondern – damit rechtlich notwendigerweise verbunden -, auch durch eine entsprechende Vereinsverbotskonzeption. Die Problematik dieser Verbotskonzeption besteht darin, daß mit ihr notwendigerweise ein Kollateralschaden für die politische Freiheit insgesamt einhergeht, weil mit dem Verbot im Kern keiner konkreten polizeirechtlich zu beurteilenden Gefahr entgegengewirkt wird, sondern weit über den zu verbietenden Verein hinauswirkend politische Auffassungen und Meinungen staatlich bekämpft werden.

Deshalb muß im Interesse der politischen Freiheit einer derartigen Verbotsbegründung selbst dann entgegen getreten werden, wenn das Verbot bei einem rechtsstaatlich angemesseneren Maßstab mit berechenbaren Verbotsfolgen, zu rechtfertigen wäre. Dieses Ziel verfolgt die Verfassungsbeschwerde, deren argumentativer Ausgangspunkt die im gescheiterten NPD-Verbotsverfahren von der Mehrheit des Bundesverfassungsgerichts angedeutete Revisionsbedürftigkeit der Parteiverbotskonzeption ist. Diese Revisionsbedürftigkeit ergibt sich insbesondere im Lichte der Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention und der darauf gestützten Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs. Da die Menschenrechtskonvention keinen rechtlichen Unterschied zwischen einer Partei und einem (im weitesten Sinne) politischen Verein macht, muß sich konsequenter Weise die mögliche Revisionsbedürftigkeit der bundesdeutschen Parteiverbotskonzeption, die vom Bundesverfassungsgericht wohl anerkannt ist, auch auf die bundesdeutsche Vereinsverbotskonzeption erstrecken.

Die Verfassungsbeschwerde wirft in der Tat die grundlegenden Fragen auf, die sich beim bundesdeutschen Vereinsverbot stellen, ein Instrument, von dem in der Bundesrepublik Deutschland in einer für europäische Demokratien wohl beispiellosen Weise umfassend Gebrauch gemacht wird.

Die Redaktion von www.links-enttarnt.de bedankt sich bei dem Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt Jochen Lober, Köln, für die Möglichkeit der online-Stellung dieser Verfassungsbeschwerde, deren Argumentation auch beim bevorstehenden Parteiverbot eine Rolle spielen dürfte und auch spielen sollte.

Gerade dieser Aspekt rechtfertigt die Möglichkeit einer Zugänglichmachung dieser Verfassungsbeschwerde. Im sozialisierten Rundfunksystem der Bundesrepublik Deutschland als Trendsetter auch der privaten Presse nimmt man im Falle von „rechts“ nur amtliche Bekundungen wahr und räumt aber nicht einmal Prozeßbevollmächtigten die Möglichkeit ein, dem in feierlichen Staatsveranstaltungen als „mündig“ eingestuften Bürger die „andere Seite“ wahrnehmen zu lassen: Audiatur et altera pars (es sollte auch die andere Partei gehört werden) ist nun einmal eine wesentliche Maxime des Rechtsstaats, insbesondere im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren. Dieser Grundsatz ist der linken bundesdeutschen Journaille und insbesondere dem sozialisierten Rundfunksystem mittlerweile wesensfremd geworden. Immerhin eröffnet das Internet eine gewisse Kompensationsmöglichkeit zur Korrektur linker Einseitigkeit, die sich insgesamt für den Rechtsstaat äußerst negativ auswirkt.

“Verfassungsbeschwerde gegen Vereinsverbot (HNG-Verbot)”

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