Verfassungsschutz-Extremismus: die wirkliche Demokratiegefährdung

Teil 1: Die Abkehr von der liberalen Demokratie in der BRD

Josef Schüßlburner

(10.09.2022) Das Verwaltungsgericht Köln hat im Verfahren 13 K 326/21 die Einstufung der Oppositionspartei Alternative für Deutschland (AfD) als „Verdachtsfall“ hinsichtlich des Vorliegens der „Verfassungsfeindlichkeit“ in Form des „Rechtsextremismus“ wie sie durch das Bundesamt für Verfassungsschutz – aber auch schon von Landesämtern (zuletzt Hessen und Bayern) – vorgenommen wurde, bestätigt. Damit ist ein Phänomen gerichtlich abgesegnet worden, das in Form eines bislang offiziell natürlich nicht erkannten Verfassungsschutzextremismus gegen zentrale Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet ist, nämlich Chancengleichheit für alle politischen Parteien, Mehrparteienprinzip und Meinungspluralismus.

Dies sollte Anlaß sein, den bundesdeutschen „Verfassungsschutz“ systematischer zu behandeln, auch um eine Einschätzung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des weiteren gerichtlichen Vorgehens vornehmen zu können, worauf die betroffene Partei vor allem hofft. Hierbei gilt es festzuhalten, daß der bundesdeutsche Staatsschutz durch eine zentrale Abweichung von der liberalen Demokratie des Westens gekennzeichnet ist und dabei auf der nachhaltigsten Negation des rechtsstaatlichen Verteilungsprinzips (Forsthoff) aufbaut, nämlich der Entwertung von Grundrechten in Werte.   

„Verfassungsfeind“ – ein dem Grundgesetz fremder Begriff – ist danach nicht jemand oder zumindest nicht nur, wer einen unrechtmäßigen Regierungs- und Verfassungswechsel herbeiführen will, sondern vor allem wer bei Ausübung der Meinungsfreiheit, Grundlage der Freiheit überhaupt, Gedanken oder Ideen äußert, die angeblich „staatsgefährdend“ sind. Die damit ermöglichte Oppositionsbekämpfung wird mit dem gesetzwidrigen Begriff „Extremismus“ herbeigeführt, der sich definitionsgemäß nicht gegen die sog. Mitte wendet, die jedoch gerade die Macht hat, die Verfassung als Staatsorganisationsstatut zu verletzen, indem sie politische Opposition zu „Verfassungsfeinden“ erklärt. Entsprechend dem alliierten Ausgangspunkt von Parteienlizenzierung und dann Parteiverbot und als solches nicht anerkanntes Parteiverbotsersatzsystem geht es „gegen rechts“. Vorübergehend ist dies auch „gegen links“ praktiziert worden, was aber zwischenzeitlich als letztlich sinnwidrig im Kern zurückgenommen ist.

Die anliegende Darlegung stellt in etwa die erste Hälfte der Broschüre des Verfassers dar: „Verfassungsschutz“: Der Extremismus der politischen Mitte

 

Diese Broschüre ist 2016 beim Institut für Staatspolitik als Heft 30 der wissenschaftlichen Reihe erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Broschüre ist der beigefügte Text zeitlich fortgeschrieben und es sind vor allem „Verlinkungen“ mit Texten auf der vorliegenden Internetseite hergestellt. Die Redaktion von www.links-enttarnt.de dankt dem Institut für Staatspolitik für die Einwilligung zur online-Stellung der fortgeschriebenen Fassung der Broschüre auf dieser Internetseite.

Der Leser sei auf eine Kritik an dieser Broschüre durch das Umfeld des sog. „Verfassungsschutzes“ hingewiesen, die in einer „Sammelrezension“ zum Thema „Die Neue Rechte – nationalistische Eigenbrötler und extreme Stichwortgeber des Rechtspopulismus“ in der Reihe „Extremismus & Demokratie“ erschienen ist:

„Nun ist in diesen Schriften eine Polemik gegen den Verfassungsschutz erschienen, die Verschwörungstheorien mit biografischen Erfahrungen des Autors verknüpft. Josef Schüßlburner war, wie er selbst bemerkt, Regierungsdirektor, gegen den aufgrund rechtsextremistischer Betätigung disziplinarrechtliche Maßnahmen auf der Grundlage von Beobachtungen durch den Verfassungsschutz ergriffen wurden. Für ihn ist der Verfassungsschutz eine „Bürgerbeobachtungsbehörde“ und „staatliches Propagandainstrument“ (S. 5). Die „Staatssicherheitsbehörde“ (S. 8) als „Regierungspropaganda“ (S. 18) münde in die „staatliche Bekämpfung politischer Anschauungen“ (S. 20). Bemerkenswert an diesem Pamphlet ist nicht die Schrift selber, sondern ihre Aufnahme in die „wissenschaftliche Reihe“ des Instituts für Staatspolitik. Nicht nur belegt dieser Vorgang einmal mehr, dass die Reihe mit Wissenschaft nichts zu tun hat, sondern die rhetorische Aggressivität, mit der im Umfeld des Instituts für Staatspolitik gegen staatliche Einrichtungen – hier der Verfassungsschutz – vorgegangen wird. Auf diese Weise werden rechtskonservative Themen und Fragestellungen umgewandelt in rechtsextreme Deutungsmuster, wie sie seit Jahren und Jahrzehnten von den dogmatischen alten Rechtsextremisten bekannt sind.“

Der geneigte Leser mag selbst nachprüfen, wo da „Verschwörungstheorien“ zu finden sind und wie es um den wissenschaftlichen Charakter der Ausführungen bestellt ist. Eindeutige Bezeichnungen sind alles andere als wissenschaftsfremd. Aggressive Begrifflichkeit verwendet vor allem der „Verfassungsschutz“, indem er jemanden wegen Auffassungen, die staatlich nicht erwünscht sind, als „Extremisten“ einordnet und damit politisch motivierten Straftätern, die ebenfalls als „Extremisten“ eingeordnet werden, staatsideologisch gleichstellt. Wie dies mit der verkündeten „Menschenwürde“ vereinbar sein soll, mag hier dahingestellt bleiben, „wissenschaftlich“ sind diese staatliche Begrifflichkeit und ihre Rechtfertigung durch eine staatsnahe Rezension sicherlich nicht.

Hinzuweisen ist noch, dass das zentrale Verfahren gegen den Verfasser der Broschüre gerichtlich als rechtswidrig erkannt worden ist, s. dazu etwa hier, und andere Verfahren von Amtswegen eingestellt wurden (siehe hier), was einiges zum Wesen dieses „Verfassungsschutzes“ besagen könnte; im übrigen „war“ der Verfasser nicht Regierungsdirektor, sondern ist es geblieben, weil eben „Verfassungsschutz“ als rechtswidrig erkannt wurde: diesen hat der Verfasser selbst in der Tat als „staatliche Bekämpfung politischer Anschauungen“ erlebt, da ihm nichts anderes zum Vorwurf gemacht werden konnte. Wenn diese Verfahren „auf der Grundlage von Beobachtungen durch den Verfassungsschutz ergriffen“ worden sein sollten, wie in der Rezension behauptet wird, dann ist damit selbst erklärt, daß dies auf dessen Funktion als „Bürgerbeobachtungsbehörde“ zurückzuführen ist, oder wie soll man dies sonst einordnen? Das Schlimme ist, daß sich dieser staatliche Ideologieirrsinn leider durchsetzen wird, wogegen eine wirkliche politische Alternative zu fordern ist.

Letzteres ist in der weiteren Broschüre angesprochen, die eine rechtspolitische Fortsetzung der juristisch angelegten Broschüre zum „Verfassungsschutz“ darstellt und Warnungen an und Empfehlungen für die hauptsächlich vom „Verfassungsschutz“, also vom Verfassungsschutzextremismus betroffene Oppositionspartei enthält: Scheitert die AfD?: Die Illusion der Freiheitlichkeit und die politische Alternative, 2020:

Josef Schüßlburner
Scheitert die AfD? Die Illusion der Freiheitlichkeit und die politische Alternative
Studie 39 des IfS, Verein für Staatspolitik e. V., 2020, Broschur, 239 Seiten, 7 Euro
Erhältlich beim Verlag Antaios

“Verfassungsschutz-Broschüre – Teil 1”

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