Gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung als rechtsstaatliche Herrschaftsordnung gerichtete Bestrebungen

Gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung als rechtsstaatliche Herrschaftsordnung gerichtete Bestrebungen

Josef Schüßlburner

(Aktualisiert 19.04.2021) Die zentralen Vorwürfe des amtlichen „Verfassungsschutzes“ gegen die Oppositionspartei Alternative für Deutschland (AfD) wegen „Verfassungsfeindlichkeit“, nämlich Geschichtsrevisionismus zu betreiben, die Vergangenheit nicht richtig zu bewältigen oder von der Verschiedenwertigkeit der Kulturen auszugehen oder islamfeindlich zu sein, sind aufgrund ihres amtlichen Charakters gegen den zentralen Tatbestand der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet, nämlich gegen die Rechtsstaatskonzeption: Rechtsstaat gebietet im Interesse der politischen Integration seiner Bürger den weltanschaulich neutralen Staat, also die Abwesenheit einer Staatsreligion und einer amtlichen Weltanschauung wie etwa eine amtliche Bewältigungstheologie. Dies ist die Grundlage von Meinungspluralismus und Mehrparteienprinzip, also der Demokratie, die bei Abgrenzung zur sog. „Volksdemokratie“, als frei bezeichnet werden kann.

Dementsprechend wird das Prinzip des demokratischen Rechtsstaates als Wesensmerkmal der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts vor allem durch eine zunehmende, ins Verfassungsreligiöse gehende Ideologiestaatlichkeit gefährdet, die der Bundrepublik Deutschland einen gegen die weltliche Demokratiekonzeption gerichteten theokratischen Anstrich gibt und den behördlichen „Verfassungsschutz“ zu einer Art säkularer Religionspolizei macht, welche die Beachtung des Verfassungsglaubens überwacht. Dies ist auf die Etablierung einer Zivilreligion mit quasi-amtlichen Kultstätten gerichtet, die um die „Bewältigung“ kreist und anerkanntermaßen mit einem Freiheitsverlust einhergeht, wofür immer noch eine Begründung gesucht wird und nur in einer verfassungswidrigen Weise, nämlich ins DDR-demokratische gehend gefunden werden könnte.

Die durch Freiheitsverlust bewirkte Modifizierung von Grundrechten und der Demokratie durch staatliche Werteanordnung erklärt, weshalb die Bundesrepublik Deutschland der am wenigsten freie Staat unter den Demokratien West-Europas ist. Belegt werden kann diese Bewertung mit der Aussage einer zu Lebzeiten als maßgeblicher „Demokrat“ gefeierten Person (die mittlerweile ziemlich vergessen ist): „Ein Mann wie Deckert (damaliger NPD-Chef, der wegen „Relativierung“ bei Übersetzungstätigkeit mehreren Verfahren ausgesetzt war, Anm.) würde in den Niederlanden, in Großbritannien oder Dänemark nicht bestraft werden. In keinem einzigen Land Europas wäre er vor dem Richter gekommen“ (Nachweis im Text); diese Kritik des bundesdeutschen Demokraten war dabei als Vorwurf gegen die freien Staaten Europas gedacht und nicht etwa als Kritik an der Situation in der freiheitlichen Bundesrepublik Deutschland!

Methodisch geht diese bundesdeutsche Abweichung von der Rechtsstaatskonzeption durch eine Ideologiestaatlichkeit mit Feindstrafrecht, aber eben auch mittels gegen „Verfassungsfeinde“ gerichteter amtlicher Ideologiebekämpfung, welche die weltanschauliche Neutralität des Rechtsstaats negiert, in Richtung volksdemokratische Herrschaftsverhältnisse, was die Verwandtschaft der bundesdeutschen Ideologiepolitik mit volksdemokratischen Erscheinungen deutlich macht, wie sie sich in der besonderen Parteiverbotskonzeption und dem daraus abgeleiteten Verbotssurrogat zum Ausdruck bringen.

Dabei ist bemerkenswert, daß diese Bewältigungspolitik als Kern der religiös gestimmten Ideologiestaatlichkeit keine Grundlage im Grundgesetz hat. Vielmehr hat man sich bei Schaffung des Grundgesetzes zumindest im Parlamentarischen Rat in Übereinstimmung mit den überlieferten europäischen Zivilisationsstandards ausdrücklich für das Vergessen und Verdrängen als moralischer Leistung entschieden, weil nur dies der immerhin menschenmöglichen Gegenwarts- und Zukunftsbewältigung dient: Einem Vorschlag, in die Präambel des Grundgesetzes einen Hinweis auf „Die nationalsozialistische Zwingherrschaft“ (was ja nach den neuesten Kriterien der Bewältigung schon eine „Verharmlosung“ ist) aufzunehmen, wurde deshalb im Unterschied zur bereits bestehenden Bremer Verfassung (und auch zur Bayerischen Verfassung) ausdrücklich zurückgewiesen: „Je weniger man von diesen Dingen sieht und hört, desto besser ist es“ (Nachweis im Text).

Es ist wirklich angezeigt, diese Ideologiestaatlichkeit, die dem Schema der Menschheitsgeschichte entsprechend zu einer religiös-ideologischen Herrschaftslegitimation mit erheblichen Freiheitsbeschränkungen zurückzuführen droht, durch Etablierung einer normalen liberalen Demokratie des Westens in der Bundesrepublik Deutschland ohne ideologisch ausgerichtete Verfassungsschutzberichte als Bestandteil eines Parteiverbotssurrogat zu überwinden. Dies wäre auch ein Sieg des Grundgesetzes im Verständnis des Parlamentarischen Rates über die (eher von alliierten Militärbehörden vertretenen) Überverfassung, die es eigentlich gar nicht geben dürfte.

Hinweis
Beim vorliegend online gestellten Text handelt es sich um eine überarbeitete Fassung des Kapitels I von Teil B des Alternativen Verfassungsschutzberichts. Die ursprüngliche Fassung dieses Kapitels ist in der Buchausgabe des Alternativen Verfassungsschutzberichts auf den Seiten 27 bis 60 zu finden. Dieser Beitrag zur Gefährdung des Rechtsstaatsprinzips vertieft einen Aspekt der grundlegenden Kritik am bundesdeutschen „Verfassungsschutz“, die der Verfasser mit seiner Veröffentlichung »Verfassungsschutz«: Der Extremismus der politischen Mitte (siehe unten) vorgelegt hat.

Josef Schüßlburner/Institut für Staatspolitik
»Verfassungsschutz«: Der Extremismus der politischen Mitte
Wissenschaftliche Reihe; 30 [Arbeitsgruppe 1: Staat und Gesellschaft]
62 Seiten, ermäßigt 5 Euro, ISBN: 978-3-939869-30-6, erhältlich hier

“Gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung als rechtsstaatliche Herrschaftsordnung gerichtete Bestrebungen”

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