Trotz Skandal nicht tot

Trotz Skandal nicht tot – Pannen, Pech und Pleiten beleben jeden Geheimdienst

Hans-Helmuth Knütter

Das Kapitel behandelt die Gefährdung der Verfassungsordnung durch den behördlichen Verfassungsschutz, der sich immer wieder als Skandalbehörde offenbart hat, ohne daß dies zu seiner Abschaffung geführt hätte. Die Skandale werden dabei erstaunlich schnell vergessen. Wem ist etwa noch die eigenartige Aktenvernichtungsaktion im Zusammenhang mit dem eigenartigen NSU in Erinnerung?

Dabei stellt sich die Institution, welche mit dieser Skandalbehörde verbunden ist, als permanente Gefährdung der bundesdeutschen Demokratie dar. Zum Schaden der Demokratie in Deutschland hat sich dieser „Verfassungsschutz“ über die zunehmend nur gegen Rechts gerichtete Formel des (ideologischen) „Extremismus“ als antipluralistisches, Rechtsstaat und Demokratie gefährdendes Propagandainstrument mißbrauchen lassen: „Die Entgrenzung des Extremismusbegriffs, besonders deutlich in der Formel vom Extremismus der Mitte und damit die Einordnung aller derjenigen, die linken Bestrebungen ablehnend gegenüber stehen, als rechtsextrem, könnte letztlich dazu führen, daß solcher Art begriffliche Ausweitungen benutzt werden, den demokratischen Verfassungsstaat zu delegitimieren. Der Extremismusbegriff würde dann zum offensiven Kampfmittel von Bestrebungen werden, die selbst dem Verfassungsstaat reserviert gegenüber stehen…“ (Christiane Hubo). Mit derartigen „Bestrebungen“ ist natürlich die politische Linke gemeint, insbesondere die „linksradikalen Kräfte in der SPD“ (so der gerade abgelöste VS-Präsident), wo „Verfassungsschutz“, zumindest soweit er sich als Instrument zur Herbeiführung gleichen („demokratischen“) Denken versteht, konzeptionell ohnehin angesiedelt ist.

Zunehmend stellt denn auch der Linksutopist Herbert Marcusedie Maximen auf, nach denen bundesdeutscher „Verfassungsschutz“ agiert und agitiert, nämlich Toleranz für alles, was links ist und „repressive Toleranz“ (Unterdrückung) „gegen rechts“! Unter (linker) „Toleranz“ versteht Marcuse denn auch: „Diese Toleranz kann allerdings nicht unterschiedslos und gleich sein hinsichtlich der Inhalte des Ausdrucks in Wort und Tat; sie kann nicht falsche Worte und unrechte Taten schützen, die demonstrierbar den Möglichkeiten der Befreiung widersprechen und entgegen wirken. Solche unterschiedslose Toleranz ist gerechtfertigt in harmlosen Debatten, bei der Unterhaltung, in der akademischen Diskussion; sie ist unerläßlich im Wissenschaftsbetrieb, in der privaten Religion. Aber die Gesellschaft kann nicht dort unterschiedslos verfahren, wo die Befriedung des Daseins, wo Freiheit und Glück selbst auf dem Spiel stehen: hier können bestimmte Dinge nicht gesagt, bestimmte Ideen nicht ausgedrückt, bestimmte politische Maßnahmen nicht vorgeschlagen, ein bestimmtes Verhalten nicht gestattet werden, ohne daß man Toleranz zu einem Instrument der Fortdauer von Knechtschaft macht.“

Bei dieser Kampfstellung „gegen rechts“ stellt natürlich die Erkenntnis des bisherigen Behördenchefs von „linksradikalen Kräften in der SPD“ ein disziplinarrechtlich zu würdigendes Vergehen dar. Schon dessen Erkenntnis, wonach sich die Kanzlerin der Mitte vor dem Karren des Linksextremismus hat spannen lassen, genügte natürlich, um diese Person trotz oder vielleicht gerade wegen Skandalfreiheit vom Posten abzulösen. Der neue Behördenchef goutiert dies mit der geheimdienstlichen Überwachungsbereitschaft gegen die Hauptoppositionspartei im Deutschen Bundestag – ohne daß dies einen Skandal auslösen würde! Und dies obwohl doch Berichte, wonach die Opposition vom Inlandsgeheimdienst überwacht werde, doch eher an defekte Demokratien oder an autoritäre Regime denken lassen. Es stellt aber offenbar keinen Skandal dar, daß ein Chef einer bundesdeutschen Behörde einen derartigen Eindruck von der Demokratiesituation in der Bundesrepublik Deutschland vermitteln darf – ein wirklicher Skandal! Notwendig zur Rettung dieser abschaffungswürdigen Behörde?

Hinweis
Beim vorliegenden Text handelt es sich um die unveränderte Fassung des Kapitels C. II. des Sammelbandes: Was der Verfassungsschutz verschweigt. Bausteine für einen Alternativen Verfassungsschutzbericht. Der vorliegende Beitrag ist in der Buchausgabe dieses Alternativen Verfassungsschutzberichts auf den Seiten 363 bis 375 zu finden.

Zu Recht ist in einem Kommentar in der Online-Ausgabe der Zeitschrift Sezession aus aktuellem Anlaß zu diesem Buch festgestellt worden:

„Was der Verfassungsschutz verschweigt, sind weniger die geschredderten Listen mit V-Leuten im Fall des sogenannten NSU als vielmehr die gar nicht erstellten Listen von Politikern, die gerade aktiv dabei sind, die Verfassung abzuschaffen. Wer den Verfassungsschutz einmal unvoreingenommen betrachtet, sollte unschwer auf ein merkwürdiges Mißverhältnis stoßen:

Die Behörde verwendet ihre gesamte Kraft darauf, Gruppierungen zu beobachten und zu stigmatisieren, die nicht in der Lage sind, die Verfassung abzuschaffen. Womit sie sich nicht beschäftigt, sind diejenigen, die es aufgrund ihrer Machtposition tun können und derzeit auch tun. Diese mehr als unterschätzte Gefahr ist der Grund, warum Josef Schüßlburner und Hans-Helmuth Knütter vor … Jahren einen Alternativen Verfassungsschutzbericht erstellt haben, der in der Frage mündet, ob der Verfassungsschutz nicht selbst verfassungswidrig sei oder wenigstens seiner eigentlichen Pflicht nicht nachkomme. Die Antwort lautet: ja.

Vollständig ausgeblendet werden in den VS-Berichten, die normale Demokratien nicht kennen, verfassungsfeindliche Positionen und entsprechendes Verhalten der etablierten politischen Kräfte. Diese einseitige Darstellungsweise der amtlichen VS-Berichte wird durch den bei amtlicher Verwendung rechtsstaatswidrigen Begriff des „Extremismus“ herbeigeführt, der vermittels seines primär gegen politische Ideologien gerichteten Charakters unterstellt, daß etablierte politische Kräfte aufgrund ihrer weltanschaulichen Position, die stillschweigend von Staats wegen als gut und positiv eingestuft wird, von vornherein nicht verfassungsfeindlich sein können. Diese Annahme – das sollte spätestens die ESM-Debatte gezeigt haben – ist offensichtlich falsch. Im Alternativen VS-Bericht zeigen die Autoren daher, daß es aus den etablierten politischen Kräften unter anderem Bestrebungen gegen

  • die freiheitliche demokratische Grundordnung als rechtsstaatliche Herrschaftsordnung,
  • das Selbstbestimmungsrecht des Volkes und die Volkssouveränität,
  • die Verantwortlichkeit der Regierung,
  • die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
  • die Unabhängigkeit der Gerichte und
  • die Gewaltenteilung gibt.

Der Alternative VS-Bericht wurde vom Institut für Staatspolitik veröffentlicht und umfaßt 580 Seiten. Die einzelnen teilweise fortgeschriebenen Kapitel dieses mittlerweile ausverkauften Werkes können auf dieser Internetseite www.links-enttarnt.de unter der Rubrik „Alternativer Verfassungsschutz“ heruntergeladen werden.

“Trotz Skandal nicht tot”

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner