Kritik des Parteiverbotssurrogats Teil 15

Kritik des Parteiverbotssurrogats Teil 15: Bundesdeutsche Priesterherrschaft gegen Rechts: „Geheimreligion des Grundgesetzes“ als bundesdeutscher Freiheitsverlust

Josef Schülburner

Mit der Kritik an der AfD von höchster kirchlicher Seite (zahlreiche Kardinäle: Chefsache!), wonach das Programm dieser Partei „unchristlich“ sei, weil es zu sehr auf eine nationalstaatliche Politik ausgerichtet wäre, machen sich etablierte Kirchen zur Vorfeldorganisation des staatlichen „Verfassungsschutzes“, dessen Vokabular damit gewissermaßen „getauft“ wird.
Die Erklärung für diese eigenartige Unterordnung höchster Kirchenfunktionäre (ehemals Fürstbischöfe) unter das staatliche Parteiverbotssurrogat ist in den starken zivilreligiösen Zügen der bundesdeutschen Herrschaftsordnung zu finden, was in der Tat auf eine kirchliche Stiftung, nämlich die Stuttgarter Schulderklärung des deutschen Protestantismus zurückgeht und der deutschen Realverfassung Charakteristika einer Priesterherrschaft verschafft, indem sich der Staat eine Erlösungsfunktion für „deutsche Schuld“ anmaßt und dazu staatliche Sinnstiftung betreibt. Das nicht zuletzt von westlichen Geheimdiensten favorisierte Stuttgarter Schuldbekenntnis des deutschen Protestantismus, der damit die „Geheimreligion des Grundgesetzes“ begründet hat, trägt letztlich die mit Freiheitsverlusten verbundene ideologische Staatsschutzkonstruktion der BRD.
Das Einwirken der von den Kirchen selbst wesentlich begründeten Zivilreligion auf die Staatsordnung kann vor allem daran erkannt werden, daß gerade im Bereich des Parteiverbots und seiner Auswirkungen auf das Verbotssurrogat die rechtsstaatlich gebotene Unterscheidung zwischen dem Juristen und dem Theologen unterminiert ist. Dies geschieht durch die Relativierung des Gesetzmäßigkeitsprinzips im Bereich des bundesdeutschen Staatsschutzes („Verfassungsschutz“): Man wird nämlich „Verfassungsfeind, auch wenn man rechtmäßig unter dem Schutz der Meinungsfreiheit eine bestimmte Meinung äußert! Eine weltliche Verfassung, die man durch bloße Kritik „verletzen“ kann, wie dies der bundesdeutsche Staatsschutz hinsichtlich des in eine Werteordnung anscheinend aufgewerteten Grundgesetzes postuliert, wird damit nämlich zu einem religiösen Dokument umgewertet und damit im Zweifel in seiner rechtlichen Qualität abgewertet.

Die Suche nach dem „Verfassungsfeind“ richtet sich dann weniger nach rechtlichen Kriterien, sondern erfolgt nach der Methodik religiöser Organisationen, häretisches Gedankengut ausfindig zu machen. Juristen werden damit in einer durchaus islamaffinen Weise zu Theologen (Ayatollahs im Sinne des persischen Schiitentums). Bei dieser Art von „Verfassungsschutz“ ist es naheliegend, daß sich zunehmend die berufsmäßigen Theologen angesprochen fühlen, die als politisierende Pfaffen ayatollisierend der staatlichen Feinderklärung eine fanatisierende (aus dem Heiligtum – lat. fanum – kommende) Wirkung verleihen. Dies erklärt die kirchliche Hatz gegen maßgebliche Opposition im Deutschen Bundestag, die mit einem religiös aufgewerteten politischen Vokabular hantiert, welches der bundesdeutschen zivilreligiösen Verfassungsschutzpolitologie entnommen ist und diese damit „christianisiert“.

Die damit begründete Zivilreligion als Kampf gegen rechts-Konstrukt setzt allerdings eine wesentliche weltgeschichtliche Erfolgsprämisse der (west-)europäischen Entwicklung aufs Spiel, wonach der Universalismus ethisch-religiös zu verstehen ist, die von der Religion / Kirche zu trennende Politik und Wirtschaft jedoch partikulär bestimmt ist und bestimmt sein muß, soll sie erfolgreich sein (Konkurrenzprinzip). Die unvermittelte Vermischung dieser Bereiche macht aus einem Staat mit seiner Verfassung eine religiöse Einrichtung, welche dann mit seiner Zivilreligion gegenüber den Religionsgemeinschaften eine religionspolitische Vorrangstellung beansprucht und Kirchen zu bloßen Denominationen der Zivilreligion macht. Mit seinem Anti-Rechts-Kampf gegen die AfD scheint etwa der katholische Kardinalsmarxismus diese religionspolitische Unterordnung unter die „Geheimreligion des Grundgesetzes“ zu akzeptieren einschließlich der damit folgenden Umformulierung der christlichen Dogmatik zumindest in den theologischen Randbereichen, was jedoch an die Substanz gehen wird, wenn es etwa darum geht, über den staatlich geförderten „Abrahamismus“, der den Deutschen mit staatlichen Verfassungsfeindlichkeitserklärungen Islamfreundlichkeit befiehlt, die christlichen Glaubenssätze islamfreundlich zu verstehen: Ein Preis, den machtbesessene Theologen anscheinend zu zahlen bereit sind.

Soll die durch die Zivilreligion eingeleitete Irrelevanz des eigentlichen Christentums noch abgewehrt werden können, werden die Kirchen kaum um eine „Rechtswende“ herumkommen. Gerade an der jüdischen Wurzel des Christentums (was bei Bedarf doch Bestandteil zivilreligiöser Postulate ist) kann doch aufgezeigt werden, daß das Volk durchaus auch religiös eine bedeutsame Rolle spielt, welche als Auswirkung des 4. Gebots des Dekalogs verstanden werden kann: Es gibt eben Menschen, für die man letztlich aus Gründen der Abstammung politisch mehr oder eigentlich verantwortlich ist, mögen auch auf moralischer Ebene alle Menschen gleich viel wert sein. Aber auch das Bundesverfassungsgericht versteht diese zentrale Unterscheidung der europäischen Erfolgsgeschichte nicht, wie sich an seiner Nichtverbotsentscheidung mit Verbotsbegründung vom 17.01.2017 aufzeigen läßt.

Hinweis
Der vorliegende Beitrag stellt unter Berücksichtigung neuerer Entwicklungen weitgehend eine Zusammenfassung des fünfteiligen Beitrags des Verfassers zur Zeitschrift „Etappe“ zum Thema „Staatliche Transzendenz in der BRD“ dar:

Teil 1: Religionsgeschichtliche Voraussetzungen
beschreibt die historisch geringe Wahrscheinlichkeit einer nichtreligiös begründeten Herrschaftsordnung, welche dann ohne Zivilreligion nicht auszukommen scheint;

Teil 2: Bewältigungstheokratie
beschreibt den auf ein bestimmtes Grundgesetzverständnis gestützten Kern der bundesdeutschen Zivilreligion;

Teil 3: Abrahamismus
geht auf das im Interesse der Islamintegration kreierte bundesdeutsche Ideenkonstrukt ein, das auf der Bewältigung als Zivilreligion aufbaut und der Islamisierung vorarbeitet;

Teil 4: Grundgesetz-Henotheismus
legt im religionsgeschichtlichen Vergleich die Methodik der Bildung einer politisch motivierten Überreligion und dar und zeigt dabei die Chancen der Islamisierung auf;

Teil 5: Mythenpluralismus
zeigt auf, wie der Islamisierung entgegengetreten werden müßte: durch Betonung des weltlichen Nationalstaatsprinzips mit seinen partikulären Sinnstiftungen (soweit Politik nicht ohne Sinnstiftungsaktionen auskommt).

Eine anders akzentuierte Zusammenfassung stellt der Beitrag des Verfassers „Universelle Religion und Staatenvielfalt. Eine religionsgeschichtliche Betrachtung zu Monotheismus und Völkerpluralismus“ zu dem im Ares-Verlag 2006 erschienenen Werk von Wolfgang Dewald / Klaus Motschmann (Hg.), Kirche, Zeitgeist, Nation. Gewandelte Religion, verändertes Volk, dar, welcher parallel zu der vorliegenden Veröffentlichung auf dieser Internetseite online gestellt ist.

Wolfgang Dewald / Klaus Motschmann (Hg.)
Kirche Zeitgeist Nation. Gewandelte Religion, verändertes Volk?
2006, Ares Verlag, 19,90 Euro
ISBN-10 : 390247503X, ISBN-13 : 978-3902475039
Erhältlich auch hier

“Bundesdeutsche Priesterherrschaft gegen Rechts: „Geheimreligion des Grundgesetzes“ als bundesdeutscher Freiheitsverlust”

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