Kritik des Parteiverbotssurrogats Teil 15

Kritik des Parteiverbotssurrogats Teil 15: Bundesdeutsche Kirchenuntertänigkeit gegenüber dem „Verfassungsschutz“: „Geheimreligion des Grundgesetzes“ als bundesdeutscher Freiheitsverlust

Josef Schülburner

(Stand: 22.08.2024) In jüngster Zeit überschlagen sich kirchliche Aktionen und Agitationen gegen die Oppositionspartei AfD: Für deren Mitglieder und Wähler gibt es offensichtlich keine christliche Nächstenliebe, sondern diese Nächstenliebe gebietet dann offensichtlich Diskriminierung und Diffamierung von AfDlern; man fühlt sich entfernt an die Hexenprozesse erinnert (womit bekanntlich die Kirche nichts zu tun hatte: ecclesia non sitit sanguinem), bei der die Geständnisfolter mit Nächstenliebe begründet wurde: Wenn eine wegen Hexerei angeschuldigte Person unter der Liebesfolter gesteht, eine Hexe zu sein, besteht danach die Möglichkeit, daß ihre ewige Verdammnis abgewendet wird. Der kirchliche Kampf gegen die AfD, wofür es kein kirchliches Gegenstück gegen links gibt (vielmehr wird da Dialogbereitschaft gepredigt), ist deshalb befremdlich, weil in zentralen moraltheologischen Fragen, etwa in der Frage der gesetzlichen Legalisierung der aktiven Sterbehilfe die Vertreter der AfD im Deutschen Bundestag eine Position vertreten haben, die der kirchlichen Moraltheologie am nächsten steht, was jedoch etablierte „Ethiker: innen“ erst recht nach Abgrenzung schreien läßt (Nachweis im Text).

Letztlich geht es daher den Kirchenfunktionären (ehemals Fürstbischöfen) um die Legalisierung der illegalen Masseneinwanderung, wogegen sich am nachhaltigsten die AfD ausspricht und deshalb von Kirchenfunktionären bekämpft wird. Die Kirche hofft wohl auf Einwanderung von Gläubigen, welche die zahlreichen Kirchenaustritte aufgrund des Glaubensverlustes bei der einheimischen Bevölkerung kompensieren könnten. Da man diese Absicht nicht als solche aussprechen kann, nimmt man aufgrund der kirchlichen Kampfparolen die legale, illegale oder auch scheißegale Masseneinwanderung auch von Muslimen in Kauf. Zivilreligiös kann dies dann als „Abrahamismus“ begründet werden.

Mit der Kritik an der AfD von höchster kirchlicher Seite (zahlreiche Kardinäle: Chefsache!), wonach das Programm dieser Partei „unchristlich“ sei, weil es zu sehr auf eine nationalstaatliche Politik ausgerichtet wäre (was etwa die israelische Politik nicht ist?), machen sich die etablierten Kirchen, deren Finanzierung weitgehend der Staat sicherstellt (Kirchensteuern, also zwangsweise Eintreibung der Mitgliedsbeiträge und die schon lange abzuschaffenden Sonderleistungen wie Staatssekretärsgehalt für Bischöfe aus der Staatskasse der Bundesländer), zur Vorfeldorganisation des staatlichen „Verfassungsschutzes“, dessen Diskriminierungsvokabular damit gewissermaßen „getauft“ wird. Für die Bischöfe ersetzen dann die Erkenntnisse des Inlandsgeheimdienstes biblische Einsichten, weil man dann die Frage vermeiden kann, wie man nach den Grundsätzen der kirchlichen Kritik an der AfD die Staatskonstruktion von Israel als Heimstätte des jüdischen Volkes einstufen müßte (könnte sich dabei ein noch nicht erkannter Rückfall in den christlichen Antisemitismus ergeben?).  

Die Erklärung für diese freiwillige Unterwerfung höchster Kirchenfunktionäre unter das staatliche Parteiverbotssurrogat, was an die vom katholischen Kardinalsmarxismus kritisierte Unterordnung des Patriarchen von Moskau unter das Putin-Regime gemahnt, ist neben den aufgezeigten Eigeninteresse an der Gewährleistung der Staatsfinanzierung und an der erhofften Einwanderung von kirchengebundenen Menschen vor allem in den starken zivilreligiösen Zügen der bundesdeutschen Herrschaftsordnung zu finden, was in der Tat auf eine kirchliche Stiftung, nämlich die Stuttgarter Schulderklärung des deutschen Protestantismus zurückgeht, der sich nunmehr etwas verspätet die deutsche Katholika anzuschließen scheint, und der deutschen Realverfassung Charakteristika einer Priesterherrschaft verschafft, indem sich der Staat eine Erlösungsfunktion für „deutsche Schuld“ anmaßt und dazu staatliche Sinnstiftung betreibt. Das nicht zuletzt von westlichen Geheimdiensten favorisierte Stuttgarter Schuldbekenntnis des deutschen Protestantismus, das damit die „Geheimreligion des Grundgesetzes“ begründet hat, trägt letztlich die mit erheblichen Freiheitsverlusten verbundene ideologische Staatsschutzkonstruktion der BRD.

Das Einwirken der von den Kirchen selbst wesentlich begründeten Zivilreligion auf die Staatsordnung kann vor allem daran erkannt werden, daß gerade im Bereich des Parteiverbots und seiner Auswirkungen auf das Verbotssurrogat die rechtsstaatlich gebotene Unterscheidung zwischen dem Juristen und dem Theologen unterminiert ist: Während ein Theologe das verkünden soll, woran er glaubt, soll ein Jurist das geltende Recht anwenden, an das er aber nicht glauben muß; eher leistet er der Rechtsordnung durch Kritik am bestehenden Recht einen Dienst (was der kirchliche Dogmen kritisierende Theologie für die Religion eben nicht leistet). Dieses Theologisieren des Rechts – der Jurist hat dann doch an das Recht zu glauben, selbst wenn er es nicht anwendet –  geschieht durch die Relativierung des Gesetzmäßigkeitsprinzips im Bereich des bundesdeutschen Staatsschutzes („Verfassungsschutz“): Man wird nämlich „Verfassungsfeind“, auch wenn man rechtmäßig unter dem Schutz der Meinungsfreiheit eine bestimmte Meinung äußert! Eine weltliche Verfassung, die man durch bloße Kritik „verletzen“ kann, wie dies der bundesdeutsche Staatsschutz hinsichtlich des zu einer Werteordnung anscheinend aufgewerteten Grundgesetzes postuliert, wird damit nämlich zu einem religiösen Dokument umgewertet und damit im Zweifel in seiner rechtlichen Qualität abgewertet.

Die Suche nach dem „Verfassungsfeind“ richtet sich dann weniger nach rechtlichen Kriterien, sondern erfolgt nach der Methodik religiöser Organisationen, häretisches Gedankengut ausfindig zu machen. Juristen werden damit in einer durchaus islamaffinen Weise zu Theologen (Ayatollahs im Sinne des persischen Schiitentums). Bei dieser Art von „Verfassungsschutz“ ist es naheliegend, daß sich zunehmend auch die berufsmäßigen Theologen angesprochen fühlen, die als politisierende Pfaffen ayatollisierend der staatlichen Feinderklärung eine fanatisierende (aus dem Heiligtum – lat. fanum – kommende) Wirkung verleihen. Dies erklärt die kirchliche Hatz gegen die maßgebliche Oppositionspartei, wobei mit einem religiös aufgewerteten politischen Vokabular hantiert wird, welches nicht der Bibel, sondern der bundesdeutschen zivilreligiösen Verfassungsschutzpolitologie entnommen ist und diese damit „christianisiert“.

Die damit begründete Zivilreligion als Kampf gegen rechts-Konstrukt setzt allerdings eine wesentliche weltgeschichtliche Erfolgsprämisse der (west-)europäischen Entwicklung aufs Spiel, wonach der religiöse Universalismus ethisch-religiös und transzendent zu verstehen ist, die von der Religion / Kirche zu trennende Politik und Wirtschaft jedoch entsprechend der Sterblichkeit des Menschen, die seine Zeit begrenzt, partikulär bestimmt ist und bestimmt sein muß, soll sie erfolgreich sein (Konkurrenzprinzip). Die unvermittelte Vermischung dieser Bereiche macht aus einem Staat mit seiner Verfassung eine religiöse Einrichtung, welche dann mit seiner Zivilreligion gegenüber den Religionsgemeinschaften eine religionspolitische Vorrangstellung beansprucht und Kirchen zu bloßen Denominationen der Zivilreligion macht. Hinzuweisen ist etwa die jüngst erfolgte Kapitulation der Katholischen Kirche vor den Freimaurern, die über Jahrhunderte kontinuierlich verdammt worden waren. Mit seinem Anti-Rechts-Kampf gegen die AfD scheint etwa der katholische Kardinalsmarxismus diese religionspolitische Unterordnung unter die „Geheimreligion des Grundgesetzes“ zu akzeptieren einschließlich der damit folgenden Umformulierung der christlichen Dogmatik zumindest in den theologischen Randbereichen, was jedoch an die Substanz gehen wird, wenn es etwa darum geht, über den staatlich geförderten „Abrahamismus“, der den Deutschen mit staatlichen Verfassungsfeindlichkeitserklärungen Islamfreundlichkeit befiehlt, die christlichen Glaubenssätze islamfreundlich zu verstehen: Ein Preis, den machtbesessene Theologen bei Bereitschaft, rechtzeitig auch einmal das Kreuz wegen islamistischer Befindlichkeiten abzulegen, anscheinend zu zahlen bereit sind. Sie hoffen dabei wohl, sich auch in einer weltlichen Demokratie wieder annähernd den politischen Einfluß zu erkämpfen, den sie als Kirchenfürsten gerade im Deutschland des Heiligen Römischen Reiches als Germania sacra eingenommen hatten.   

Soll die durch die Zivilreligion eingeleitete Irrelevanz des eigentlichen Christentums noch abgewehrt werden können, werden die Kirchen allerdings bei sich selbst kaum um eine „Rechtswende“ herumkommen. Gerade an der jüdischen Wurzel des Christentums (was bei Bedarf doch nachhaltiger Bestandteil zivilreligiöser Postulate ist) kann doch aufgezeigt werden, daß das Volk – und zwar ein ethnisch bestimmtes Volk (oder wie ist das Judentum sonst definiert?) – durchaus auch religiös eine bedeutsame Rolle spielt, welche als Auswirkung des 4. Gebots des Dekalogs verstanden werden kann und bei machtpolitischen Bedarf auch von den etablierten Kirchen so verkündet worden ist: Es gibt eben Menschen, für die man letztlich aus Gründen der Abstammung politisch mehr oder eigentlich verantwortlich ist, mögen auch auf moralischer Ebene alle Menschen gleich viel wert sein. Aber auch das Bundesverfassungsgericht versteht diese zentrale Unterscheidung der europäischen Erfolgsgeschichte nicht, wie sich an seiner Nichtverbotsentscheidung mit Verbotsbegründung vom 17.01.2017 aufzeigen läßt: Alle Menschen haben dann zwar die gleiche Würde; dies begründet jedoch kein Menschenrecht auf illegale Einreise und vor allem keinen Schutz vor rechtmäßiger Ausweisung! Um diese zu verhindern, wird dann ein „ethnisches Staatsverständnis“ (was etwa das israelische nicht ist?) als „verfassungsfeindlich“ vorgeworfen. Und die Kirchen „taufen“ dies!

Hinweis
Der vorliegende Beitrag stellt unter Berücksichtigung neuerer Entwicklungen weitgehend eine Zusammenfassung des fünfteiligen Beitrags des Verfassers zur Zeitschrift „Etappe“ zum Thema „Staatliche Transzendenz in der BRD“, also zur Zivilreligion der Bundesrepublik Deutschland mit ihrer freiheitsgefährdenden Wirkung dar:

Teil 1: Religionsgeschichtliche Voraussetzungen beschreibt die historisch geringe Wahrscheinlichkeit einer nichtreligiös begründeten Herrschaftsordnung, welche dann ohne Zivilreligion nicht auszukommen scheint;

Teil 2: Bewältigungstheokratie beschreibt den auf ein bestimmtes Grundgesetzverständnis gestützten Kern der bundesdeutschen Zivilreligion;

Teil 3: Abrahamismus geht auf das im Interesse der Islamintegration kreierte bundesdeutsche Ideenkonstrukt ein, das auf der Bewältigung als Zivilreligion aufbaut und der Islamisierung vorarbeitet;

Teil 4: Grundgesetz-Henotheismus
legt im religionsgeschichtlichen Vergleich die Methodik der Bildung einer politisch motivierten Überreligion und dar und zeigt dabei die Chancen der Islamisierung auf;

Teil 5: Mythenpluralismus zeigt auf, wie der Islamisierung entgegengetreten werden müßte: durch Betonung des weltlichen Nationalstaatsprinzips mit seinen partikulären Sinnstiftungen (soweit Politik nicht ohne Sinnstiftungsaktionen auskommt).

Eine anders akzentuierte Zusammenfassung stellt der Beitrag des Verfassers Universelle Religion und Staatenvielfalt. Eine religionsgeschichtliche Betrachtung zu Monotheismus und Völkerpluralismus zu dem im Ares-Verlag 2006 erschienenen Werk von Wolfgang Dewald / Klaus Motschmann (Hg.), Kirche, Zeitgeist, Nation. Gewandelte Religion, verändertes Volk, dar, was auf dieser Internetseite online gestellt ist. 

„Kritik des Parteiverbotssurrogats Teil 15“

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