Verfassungsdiskussion Teil 3

Beitrag zur Verfassungsdiskussion3. Teil: Grundlegender Änderungsbedarf beim Grundgesetz

Josef Schüßlburner

In diesem Jahr 2019 wird der 70. Jahrestag des Grundgesetzes, nicht der, sondern „für die Bundesrepublik Deutschland“ begangen. Da sich in den vergangenen Jahrestagen eine zunehmende staatsreligiöse Aufwertung des Grundgesetzes gezeigt hat, dürfte nunmehr so etwas wie eine Heiligsprechung zu erwarten sein. Eine derartige Haltung gegenüber einem weltlichen Verfassungstext ist rechtsstaatlich unangemessen, weil ein religiöser Text Häresien erzeugt, die es dann staatsreligiös zu bekämpfen gilt – was Essenz des bundesdeutschen „Verfassungsschutzes“ darstellt.

Bei der Umwandlung des Grundgesetzes in ein religiöses Dokument und damit bei Ablösung der Volkssouveränität durch eine „Verfassungssouveränität“, geht es um die grundlegende Problematik: Wenn die Letztentscheidung für politische Fragen unter Berufung auf „Werte“ bei den Gerichten und den Verfassungsschutzämtern liegt, dann sind die Politiker ihren Wählern gegenüber immer weniger verantwortlich. Letztlich verlieren dadurch Wahlen ihren Sinn; denn was kann ein Volk schon gegen quasi ewig-gültige Werte ausrichten? Was gegen Verfassungsrichter und V-Männer des sog. „Verfassungsschutzes“, die allein die „innere Einheit“ der Verfassung kennen, die die Lückenschließung erlaubt? Da das Grundgesetz als letztlich weltanschaulicher Entwurf aber keine Lücken haben kann, verwandelt sich „Verfassung“ unter Verkennen des fragmentarischen Charakters einer das Prinzip der Volkssouveränität beachtenden rechtsstaatlichen Verfassung in ein zunehmend geschlossenes (moral-)philosophisches System, das zum Beispiel auch Antworten hinsichtlich der Wahrheit geschichtlicher Aussagen bereithält und dies nicht mehr auf die Erkenntnisfindung im Rahmen der freien Meinungsbildung verweist. Politische Freiheit wird durch die Erkenntnis der Verfassungsinterpreten und der Inlandsgeheimdienste als Verfassungsschutzbehörde beschränkt und Politik auf ein Ermessen zur „Verwirklichung der Verfassung“ reduziert. Der religiöse Zug, der sich hier auftut, erlaubt es, eine Verwandtschaft der so begründeten Herrschaftsform mit „Theokratie“ als Herrschaft des religiösen Gesetzes zu erkennen.

Bei dieser religionspolitischen Aufwertung des Grundgesetzes wird verschwiegen, daß man durchaus einen erheblichen Änderungsbedarf am Grundgesetz erkennen kann, weshalb auch immer wieder – durchaus von etablierter Seite – etwa unter dem Stichwort „Die verstaubte Verfassung“ (Spiegel-Serie zum Grundgesetz) eine grundlegende Reform, wenn nicht gar die Ablösung des Grundgesetzes zur Diskussion gestellt worden ist. Hinzuweisen ist auf die Erkenntnisse und Überlegungen, die 1966 bereits von einem SPD-Mann, nämlich Helmut Lindemann und 1970 vom CDU-Politiker Hans Dichgans zum Ausdruck gebracht wurden und zwar unter den Buchtiteln: „Das antiquierte Grundgesetz. Plädoyer für eine zeitgemäße Verfassung“ einerseits und „Vom Grundgesetz zur Verfassung. Überlegungen zu einer Gesamtrevision“ andererseits.

Ein derartiger Änderungsbedarf sollte nicht als problematisch angesehen werden, da alle menschlichen Werke unzulänglich sind oder mit dem Zeitablauf unzulänglich werden. Diese Banalität will man allerdings beim Grundgesetz tabuisieren, was mit dessen zunehmender Aufwertung zu einem religiösen Dokument einhergeht – und gerade dies könnte im Interesse des für eine demokratische Verfassung grundlegenden Prinzips der Volkssouveränität einen besonderen grundlegenden Änderungsbedarf aufwerfen, welcher allerdings bei der Änderungsbedarfsanalyse von mehr etablierter Seite nicht unbedingt als Problem aufgeworfen worden ist. Deshalb gilt es, gerade diesen speziellen Änderungsbedarf zu eruieren, welcher Grundlage der religionsrechtlichen Aufladung des Grundgesetzes darstellt.

Dabei geht es um folgende drei Regelungskomplexe, die sich hauptsächlich den Artikeln 0 bis 26 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zuordnen lassen:

1. der – nachträglich – als „wehrhafte Demokratie“ zusammengefaßte Regelungskomplex einer Verbotsdemokratie; dieser Regelungskomplex hat weitreichende negative Auswirkung auf Grundrechtsverständnis und Grundrechtsgewährleistung

2. die mit dem Verbotskonzept eng verbundenen Mechanismen der Beeinträchtigung des politischen Pluralismus, die das Parteienstaatsprinzip schützen

3. der Komplex der außenpolitischen Einbindung, der eng mit der Vor- und Überverfassung verknüpft ist.

Diese Bereiche können nicht ohne Analyse der Entstehungsbedingungen des Grundgesetzes verstanden werden, deren mangelnde Bewältigung sich dahingehend auswirkt, daß bei Anwendung des Grundgesetzes immer wieder ein Rückfall in die Zeit vor der Grundgesetzentstehung zu konstatieren ist. Seine historische Legitimität gewinnt das Grundgesetz gerade deshalb, weil mit seinem Erlaß der Weg vom Gesinnungsstaat der Besatzungszeit, der sich an den Bestimmungen der Landesverfassungen der späteren Bundesrepublik, der DDR und des Saarlandes nachweisen läßt, zum Rechtsstaat vollzogen hat, was von linker Seite als „Restauration“ bezeichnen worden ist. Wie aufgezeigt wird, ist die Gesinnungsherrschaft der Besatzungszeit und die Tatsache der Verfassungsschöpfung unter den Bedingungen der Besatzungsherrschaft für das Grundgesetz nicht folgenlos geblieben. Aber die Verfassungsväter haben auch den Weg aufgezeigt und diesen gegenüber den Alliierten ertrotzt, wie man den Rechtsstaat vollenden und aus der Bundesrepublik Deutschland eine normale Demokratie machen könnte. Sie haben nämlich das Grundgesetz nur als Übergangslösung ausgestaltet, was in der Bezeichnung „Grundgesetz“ selbst, mit dem Hinweis „für“ und in der Präambel mit der mittlerweile gestrichenen Maßgabe „für eine Übergangszeit“ zum Ausdruck kommt. Damit im Zusammenhang steht die entscheidende Schlußbestimmung des Artikels 146 GG, der den Deutschen unter freien Umständen eine Verfassung verheißt.

Dieser Artikel gilt immer noch, weil er im Zuge der Wiedervereinigung durch Änderung normativ bekräftigt worden ist, was im übrigen zeigt, daß das Grundgesetz selbst innerhalb der politischen Klasse nicht so unumstritten ist wie in Festansprachen wieder behauptet werden wird, weil man sich dann auch auf die Aufhebung von Artikel 146 GG hätte einigen können. Mit der aus der Volkssouveränität folgenden Freiheit zur Verfassungsschöpfung und damit zur freien Verfassungsdiskussion verträgt sich die eingespielte Verfassungsfeindlichkeitserklärung nicht. Von der Warte des Artikels 146 GG aus kann man dann argumentieren: Sollte es das Grundgesetz tatsächlich erlauben, daß man eine Partei verbieten kann, weil sie falsche Ideen neu beleben würde und sollte es das Grundgesetz tatsächlich erlauben, daß Inlandsgeheimdienste Organisationen auf eine ideologiepolitische Proskriptionsliste setzen können, weil sie etwa einen „Revisionismus im weiteren Sinne“ oder andere von den Inlandsgeheimdiensten als falsch ausgemachte Ideen vertreten würden, dann wird es wirklich dringend Zeit, daß dies schnellstens geändert wird. Dies mag dann vielleicht auch ohne Grundgesetzablösung erreicht werden, um eben eine andere Verfassungsoption (etwa Wiederinkrafttreten der WRV?) zu vermeiden. Aber es bedarf dazu einer entsprechenden politischen Option!

“Verfassungsdiskussion Teil 3”

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