Verfassungsdiskussion Teil 2

Beitrag zur Verfassungsdiskussion2. Teil: Die Weimarer Reichsverfassung (WRV) – Verfassung einer freien Demokratie in Deutschland

Josef Schüßlburner

Unter dem Gesichtspunkt der politischen Freiheit betrachtet, besteht das wesentliche Problem der mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland begründeten staatlichen Ordnung nicht darin, daß dieses als „Gegenentwurf“ zum NS-Regime verstanden wird, sondern vielmehr darin, daß diese Ordnung auch als Gegenentwurf zur Verfassung des Deutschen Reichs von 1919 (Weimarer Reichsverfassung- WRV) begriffen wird.

Dieser Ansatz macht deutlich, daß die Bundesrepublik Deutschland nicht der freieste Staat der deutschen Geschichte ist und dies – den Erklärungen zahlreicher bundesdeutscher Politiker zuwider – auch von den Grundgesetzvätern nicht gewollt war. Vielmehr sollte nach Auffassung eines als offiziös einzustufenden Grundgesetzkommentars durch Begründung eines neuen Typs der Demokratie, zu dessen Beschreibung der Begriff noch gefunden werden müßte, dem „Grundrechtsterror“ der Bürger, d.h. der Deutschen entgegengetreten werden. Demgegenüber wollten die Verfassungsväter der WRV in der Tat aus Deutschland den freiesten Staat der Welt machen. Dem steht die Konzeption des Grundgesetzes entgegen, welche vor allem mit der besonderen Parteiverbotskonzeption und ihrer permanenten Auswirkung in Form einer ideologischen Staatssicherheit („Verfassungsschutz“) die politische Freiheit gefährdet.

Da dem Bundesverfassungsgericht zugestanden werden muß, daß seine im Widerspruch zu den liberalen Demokratien des Westens stehende Parteiverbotskonzeption dem Grundgesetz doch inhärent zu sein scheint, spricht einiges dafür, daß die Überwindung dieser Parteiverbotskonzeption einer grundlegenden Umgestaltung des Grundgesetzes, wenn nicht gar seiner Ablösung gemäß Artikel 146 GG bedarf. Es ist also die Verfassungsdiskussion zu eröffnen, bei der immer die Gefahr eines utopischen Ansatzes besteht. Dem kann durch Orientierung an konkreten Verfassungen entgegengewirkt werden. Dementsprechend sei vorliegend die Freiheitskonzeption der Weimarer Verfassung als Möglichkeit zur Überwindung der mit der bundesdeutschen Parteiverbots- und Verfassungsschutzkonzeption einhergehenden Gefährdung der politischen Freiheit dargestellt.

Die Freiheitskonzeption dieser Weimarer Reichsverfassung liegt in der Betonung des Legalitätsprinzips bei Trennung von Ideologie- und Recht. Wer sich legal danach verhält, kann sich im Sinne einer offenen Verfassung für beliebige politische Ziele einsetzen, ohne daß ihm die Gegnerschaft zu einer aus der „Verfassung“ heraus gezauberten „Werteordnung“ entgegengehalten werden kann. Die Freiheitskonzeption beruht auf der Wertneutralität der staatlichen Ordnung. Dem steht die unter dem Grundgesetz entwickelte Konzeption diametral gegenüber: Der zentrale Satz des Nichtverbotsurteils vom 17.01.2017, wonach eine „Partei … auch dann verfassungswidrig sein (kann), wenn sie ihre verfassungsfeindlichen Ziele ausschließlich mit legalen Mitteln … verfolgt“, stellt in der Tat die aus dem Grundgesetz entwickelte Antithese des Bundesverfassungsgerichts zur Freiheitskonzeption der Weimarer Reichsverfassung dar! Das Legalitätsprinzip gewährleistete danach keine Rechtsicherheit mehr. Die Meinungsfreiheit wird dabei nicht direkt abgeschafft, doch es bleibt unklar, welches Risiko man eingeht, wenn man vom Grundrecht der Meinungsfreiheit „falschen“ Gebrauch macht. Grundrechte bleiben zwar bestehen, sie werden aber ihres Charakters als negative staatliche Kompetenznormen zunehmend entkleidet und verwandeln sich in „Werte“. Während die Grundrechte als negative staatliche Kompetenznormen die Bürger vor ihren Politikern schützten, dienen staatliche Werte den Politikern zur Diskriminierung ihrer Bürger.

Der Weimarer Reichsverfassung kann natürlich entgegengehalten werden, daß sie gescheitert sei, während die mit dem Grundgesetz begründete staatliche Ordnung schon längere Zeit besteht. Dazu kann nur gesagt werden, daß gewissermaßen das Grundgesetz auch auf Grund der viel klügeren Politik der westlichen Freunde Glück hatte, bislang nicht den Herausforderungen ausgesetzt worden zu sein, die für die Weimarer Republik von vornherein bestanden hatten, da nämlich bei Geltung des Grundgesetzes das Ende der Republik schon viel früher gekommen wäre: Man hat mit dem Grundgesetz aus bewältigungsideologischen Gründen (etwa Strafe für die Deutschen, den Rechtspolitiker v. Hindenburg als einziges direkt demokratisch gewähltes Staatsoberhaupt der deutschen Geschichte eingesetzt zu haben) erhebliche Stabilitätsfaktoren der WRV beseitigt, so daß man meint, ein frühzeitiges Parteiverbot und permanenten Verbotsersatzsystem müsse frühzeitig dieses Schwächen des Grundgesetzes kompensieren.

Bei geschichtspolitisch gewolltem Ausblenden konkreter Faktoren wie Verelendung der Bevölkerung durch (letztlich) den Versailler Vertrag, kann man den Untergang der Weimarer Republik auf das zurückführen, was nach dem Grundgesetz als Lösung gegen den „Relativismus“ der Weimarer Verfassung angeboten wird, nämlich die Werteproblematik: Der Weimarer Verfassung, die auf das die Freiheit berechenbar sichernde Legalitätsprinzip gestützt war, konnte vorgeworfen werden, selbst revolutionär, also unter Bruch des Legalitätsprinzips entstanden zu sein. Die Argumentation von Gerichten, aber vor allem der Rechtswissenschaft gegen diesen Vorwurf war eine Verbindung von zwei Elementen: Die Berufung auf die „normative Kraft des Faktischen“ (Georg Jellinek) und eben auf die „Werte“. Man bemühte dabei vor allem die gerade in Mode befindliche „materielle Werteethik“ von Nicolai Hartmann. Auf den formalen Entstehungsgrund dieser „Werte“ sollte es bei dieser „geisteswissenschaftlichen Wende“ des Rechts- und Verfassungsdenkens der führenden Staatsrechtslehrer dann nicht mehr ankommen. Genau diese Argumentation stellt jedoch das Legalitätsprinzip in Frage, denn dies legitimiert dann auch die zukünftige, gegebenenfalls durch Rechtsbruch herbeizuführende Verfassungsschöpfung, wenn sie nur erfolgreich sein würde und verleiht gleichzeitig der bestehenden Verfassung eine prekäre Legitimität auf Abruf. Dementsprechend haben „Werte“ die Weimarer Reichsverfassung delegitimiert. Konzeptionell war der Werteargumentation eine freiheitsfeindliche Tendenz schon damals zu eigen gewesen, wenn etwa Rudolf Smend zur Auslegung des die Meinungsfreiheit (Art. 118 WRV) in verfassungskonformer Weise einschränkenden „allgemeinen“ Gesetzes Wertekriterien heranzuziehen suchte, was letztlich auf die Unterscheidung von veröffentlichenswerten und veröffentlichensunwerten Büchern hinausgelaufen wäre. Der volle Horror der Werteargumentation, deren notwendiger Kern in der Identifizierung des Unwertes liegt, deutete sich aber schon 1920 mit Erscheinen der Broschüre „Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens“ von Karl Binding (Jurist) und Alfred E. Hoche (Psychiater) an, wo kritisiert wurde, daß das Gesetz nicht zwischen Vernichtung des lebenswerten und lebensunwerten Lebens („Ballastexistenzen“, d.h. „geistig völlig Toten“) unterscheiden würde.

Die WRV war aber rechtsstaatlich genug, um abgeschafft werden zu müssen (wenngleich formal durch das „Ermächtigungsgesetz“ nur „suspendiert“), um eine Werteordnung (Volksgemeinschaft) errichten zu können. „Hätte der Nationalsozialismus 1933 die Grundrechte als Werte vorgefunden, dann hätte er sie nicht abzuschaffen brauchen“ (Forsthoff). Durch das Werteverständnis werden nämlich Grundrechte tendenziell ihres Charakters als negative Staatskompetenzen entkleidet und durch Unterminierung des rechtsstaatlichen Verteilungsprinzips (dem Bürger ist erlaubt, was nicht verboten ist, dem Staat ist verboten, was ihm nicht erlaubt ist) in Bindungsnormen umgedeutet, die sogar für das Denken des Bürgers verpflichtend werden: Dies kann dann bei einem sicherlich andersgearteten staatlichen Glaubensbekenntnis (Wertebekundung) in der Sache auf dasselbe hinauslaufen wie die offene Abschaffung der Grundrechte: In einer Werteordnung werden dann nämlich die Grundrechte als quasi-religiöse Werte verehrt und von einer säkularen Religionspolizei („Verfassungsschutz“) durch amtliche Identifizierung wertewidriger Ideen „geschützt“, verlieren gleichzeitig an ihrem spezifischen juristischen Gehalt, die Bürger etwa effektiv vor Inlandsgeheimdiensten zu schützen, wenn sie von diesen ohne rechtsstaatliche Anhörung in sog. „VS“-Berichten angespuckt werden.

Hinweis: Dieser Beitrag stellt eine leicht überarbeitete Fassung des entsprechenden Beitrags für die Zeitschrift „eigentümlich frei“ dar. Dort ist der Beitrag mit der Überschrift

Die Verfassung einer freien Demokratie in Deutschland

Betrachtungen zum 90. Jahrestag des Erlasses der Weimarer Reichverfassung (WRV) vom 11. August 1919 im Jahr 2009 erschienen. Die Redaktion von www.links-enttarnt.de dankt der Redaktion der libertären Zeitschrift „eigentümlich frei“ für die Gestattung der Neuveröffentlichung.

“Verfassungsdiskussion Teil 2”

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