Überlegungen zur aktuellen Gefährdung der Gewaltenteilung in Deutschland

Überlegungen zur aktuellen Gefährdung der Gewaltenteilung in Deutschland

Josef Schüßlburner

Inwieweit stellen Verflechtungen von Wirtschaft, Parteien und staatlichen Institutionen eine Gefährdung des Gemeinwohls dar und welche Abhilfemaßnahmen sind geboten?

Beim vorliegenden Text handelt es sich um eine leicht überarbeitete Fassung des gleichnamigen Beitrags zur Ausgabe 2008 / 2009 von Naturkonservativ. Jahrbuch der Herbert-Gruhl-Gesellschaft e. V. Der Beitrag geht auf einen Vortrag zurück, den der Verfasser anläßlich des 30. Jahrestages der Verabschiedung des Grünen Manifests, Programm der Grünen Aktion Zukunft (GAZ) im Jahr 2008 vor Mitgliedern der Herbert-Gruhl-Gesellschaft e. V. in Hannover gehalten hat. Die Redaktion von www.links-enttarnt.de dankt der Herbert-Gruhl-Gesellschaft e. V. für die Freigabe dieses Beitrags zur online – Veröffentlichung.

Dieses Grüne Manifest macht deutlich, daß seinerzeit durchaus die Chance für eine konservative Alternative bestanden hätte, würde man in der Bundesrepublik Deutschland, den Maßgaben der freiheitlich demokratischen Grundordnung entsprechend, den parteipolitischen und weltanschaulichen Pluralismus nicht nur bei links, sondern auch bei rechts akzeptieren. Die Abkehr der Richtung von Herbert Gruhl (MdB) markiert vielleicht den Beginn der möglicherweise generellen Abkehr des Konservativismus von der CDU / CSU, wo dann zunehmend die Verdrängung folgte, wie am Fall Martin Homann (MdB) belegt werden kann. Seitdem vermittelt die Mitte im wesentlichen nach links und hat sich dabei zumindest ideologie-politisch in eine Situation manövriert, die zumindest entfernt Erinnerungen an die Blockparteistellung im totalitären Linksregime „DDR“ hervorruft.

Aufgrund der ideologie-politischen Linksausrichtung der bundesdeutschen Politik, für die zunehmend nach links vermittelnde Mitte verantwortlich zeichnet, konnte das von der grünen, durchaus auch konservativen Bewegung vertretene Anliegen entschieden von links vereinnahmt und zum Vehikel des Marsches von Linksextremisten durch die Institutionen werden.

Der vorliegende Beitrag, der einem besonderen Anliegen des konservativen Richtung der Grünen der Anfangsphase verpflichtet ist, versteht sich als Ergänzung zu Kapitel B IV des Alternativen Verfassungsschutzberichts: Gegen die Gewaltenteilung gerichtete Bestrebungen. Dieses Kapitel ist in einer überarbeiteten Fassung online gestellt.

Das von Josef Schüßlburner / Hans-Helmuth Knütter herausgegebene Gesamtwerk:
Was der Verfassungsschutz verschweigt. Bausteine für einen Alternativen Verfassungsschutz-Bericht



Josef Schüßlburner, Hans-Helmuth Knütter
Was der Verfassungsschutz verschweigt: Bausteine für einen Alternativen Verfassungsschutzbericht
2007, Broschiert, 579 Seiten, Institut für Staatspolitik
ISBN-10 : 3939869511, ISBN-13 : 978-3939869511
Out of Print, nur noch gebraucht erhältlich, unter anderem hier

Der vorliegende Beitrag hebt ergänzend zu den Ausführungen in Kapitel B. IV des Alternativen Verfassungsschutzberichts als Zweck des Verfassungsprinzips der Gewaltenteilung den Gemeinwohlaspekt dieses zum Prinzipienkatalog der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählenden Verfassungsprinzips hervor: Das Prinzip der Gewaltenteilung soll verhindern, daß auch demokratisch, d.h. durch freie Wahlen legitimierte Amtsausübung zu partikulären, wenn nicht gar persönlichen Zwecken mißbraucht wird. Diesen Mißbrauch zu verhindern hat eine besondere Bedeutung in Bereichen, bei denen eine gerichtliche Geltendmachung mangels Vorliegens eines zur Klage berechtigenden subjektiven Rechts nicht hinreichend gegeben ist, wie etwa im Bereich des Umweltschutzes. Hier muß unabhängig von der gerichtlichen Anfechtbarkeit eine nicht der positiven oder negativen (parteipolitischen) Ämterpatronage ausgesetzte Beamtenschaft den mangelnden gerichtlichen Rechtsschutz ausgleichen.

Unter diesem Gesichtspunkt werden folgenden Ergänzungen zu Punkt 23 des Grünen Manifests vorgeschlagen:

Das zentrale Problem der Gewaltenteilung in Deutschland besteht im Fraktionszwang, dem ein gewählter Volksvertreter seiner Parteiobrigkeit gegenüber, im Fall einer sog. Regierungspartei also der Regierung als Spitze der Exekutive, unterworfen ist. Das wirksame Gegenmittel zur Sicherstellung der durch Gewissenentscheidung zum Ausdruck kommenden Verpflichtung des Abgeordneten auf das Gemeinwohl kann im Rahmen eines parlamentarischen Regierungssystem bei Listenwahlrecht nur in der Möglichkeit bestehen, realistisch mit einer Parteineugründung drohen zu können. Diese Möglichkeit setzt vor allem die Abschaffung der 5%-Klausel voraus, deren für neue Parteien weit über diesen Prozentsatz hinausgehende Sperrwirkung in der Bundesrepublik Deutschland ins Unüberwindliche dadurch erhöht wird, daß neue Parteien Ersatzverboten ausgesetzt werden. Diese Ersatzverbote beruhen auf einer im Kontext westlicher Demokratien extremen Parteiverbotskonzeption. Ohne rechtsstaatliche Anhörung werden neue Parteien wegen einer „falschen“ Weltanschauung oder bei unerwünschten Programmpunkten als „extremistisch“ eingeordnet und gegebenenfalls durch Inlandsgeheimdienste, also durch Exekutivorgane, unterwandert und von innen her zum Zerfall gebracht.

Diese Beeinträchtigung der freien Parteienkonkurrenz geht einher mit der sog. negativen Ämterpatronage – Stichwort „Radikalenerlaß“ – im Bereich der Exekutive und sichert dabei in Verbindung mit der sog. positiven Änderpatronage ein zunehmend auf parteipolitische Konformität ausgerichtetes Beförderungssystem ab. Dieses tritt gerade auf der höheren Ebene von Exekutive und Justiz zunehmend an die Stelle des von der Gewaltenteilung unabhängig von der politischen und weltanschaulichen Einstellung der Bewerber gebotenen Auswahlsystems nach Befähigung und Leistung. Um im Interesse der Gewaltenteilung den schwerwiegendsten Auswirkungen dieser Situation, insbesondere der Zunahme sachlich verfehlter Behördenentscheidungen entgegenzutreten, muß die Ämterpatronage ausdrücklich dem Straftatbestand der Untreue zugeordnet und damit als Korruption im weiteren Sinne eingeordnet werden. Zur wirksamen Bekämpfung derart poli­tisch motivierter Straftaten ist das Klageerzwin­gungs­verfahren zu erleichtern. Bei bestimmten Delikten, die kein indi­viduelles Strafopfer kennen, wie etwa bei bestimmten Umweltdelikten sollte das Klage­erzwingungs­recht entweder als actio popu­laris ausgestaltet sein oder einem ombudsman zustehen, der anders als die Staatsan­walt­schaft nicht (partei-)politisch weisungsgebunden ist. Um rechtswidrigen Verwaltungsentscheidungen wirksamer begegnen zu können, sollte ein minder schwerer Fall des Straftatbestandes der Rechtsbeugung eingeführt werden. Das Risiko der individuellen strafrechtlichen Verantwortung würde Beamten eine stärkere Stellung gegen­­­über der (partei-)politischen Leitung geben, soweit diese rechtlich zweifelhafte Entscheidungen zu exe­kutieren beabsichtigt. Als Mittel gegen die Ämterpatronage würde auch die Erleichterung der Befangenheitsrüge gegenüber Richtern und Beamten dienen, die einem Betroffenen zumindest in bestimmten Fällen auch auf die bloße Parteimitgliedschaft eines Richters oder Beamten zu stützen erlaubt sein sollte.

Mittelfristig ist im Interesse der durch die Gewaltteilung herbeizuführenden Gemeinwohlverpflichtung staatlichen Handelns jedoch die parteipolitische Neutralität von Richtern und der Ministerialbürokratie anzustreben. Das Verfahren der Ernennung und Beförderung von Richtern ist transparenter auszugestalten, indem Richter- und Anwaltsverbänden oder ähnlichen Vereinigungen ein Vorschlagsrecht einzuräumen ist und die politischen Organe dabei zur Begründung gezwungen werden, weshalb sie einer fachlichen Empfehlung nicht folgen. Beamte sollten nur dann Abgeordnete werden können, wenn sie aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden. Als erster deutlicher Schritt zur Auflösung einer zu engen und damit die Gewaltenteilung beeinträchtigenden Verflechtung von Politik und Bürokratie ist die Institution des Parlamentarischen Staatssekretärs abzuschaffen.

Zur Durchsetzung öffentlicher Interessen ist die Übernahme von Aufsichtsratsposten durch Politiker und Beamte grundsätzlich ungeeignet, da Aufsichtsräte im Konfliktfall gesetzlich dem Unternehmensinteresse verpflichtet sein müssen. Soweit ausnahmsweise öffentliche Interessen über Aufsichtsratsmandate durchgesetzt werden können, steht der Exekutivecharakter dieser Tätigkeit dagegen, daß derartige Stellen von Parlamentariern besetzt werden. Diese Stellen sind dann auch nicht von Ministern und Staatsekretären einzunehmen, sondern von der Arbeitsebene der Bürokratie. Schließlich sollte Beraterverträgen und ver­gleich­baren Verpflichtungen von Beamten mit wirt­schaft­lichen Interessen weitgehend bereits das geltende Neben­tä­tigkeitsrecht entgegenstehen.

“Überlegungen zur aktuellen Gefährdung der Gewaltenteilung”

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