Gegen die Gewaltenteilung gerichtete Bestrebungen

Gegen das Prinzip der Gewaltenteilung gerichtete Bestrebungen

Josef Schüßlburner

(14.06.2021) Wie sonstige Prinzipien, die das Bundesverfassungsgericht als Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erkannt hat, wird auch das Prinzip der Teilung der Staatsgewalten naturgemäß – vom „Verfassungsschutz“ selbstverständlich völlig ignoriert – von etablierten Kräften bedroht, insbesondere von den Machtansprüchen etablierter und gegen genuine Opposition kartellartig zusammenwirkender Parteien, die sich als „Parteienstaat“ konstituiert haben. Dieser „Parteienstaat“ führt zusammen, was die Verfassung getrennt haben will, nämlich die Existenz von unterschiedlichen Organen bei der Ausübung der Staatsgewalt. Damit soll einer despotischen Machtausübung entgegengewirkt werden. Dies impliziert die Sicherstellung einer sachgemäßen Staatsverwaltung, die bei Beeinträchtigung des hier behandelten Verfassungsprinzips nicht mehr gewährleistet ist: Rechtswidrige Entscheidungen nehmen dann zu und bei rechtmäßigen muß zumindest mit Verzögerungen gerechnet werden. Auch die Sachgerechtigkeit der politischen Entscheidungen leidet bei Beeinträchtigung des hier behandelten Verfassungsprinzips, was vielleicht durch die zunehmende Staatsverschuldung, die in Richtung Staatsbankrott gehen dürfte, belegt werden kann.

Nun ist allerdings in einer parlamentarischen Demokratie die Gewaltenteilung in einem zentralen Punkt, nämlich bei der Abgrenzung von Legislative und Exekutive, gemessen an der klassischen Konzeption von checks and balances, erheblich unterminiert. Umso bedeutsamer ist es, die Reste an Gewaltenteilung sicherzustellen, wobei die Gewährleistung der Freiheit des Abgeordnetenmandats eine zentrale Bedeutung einnimmt. Diese Unabhängigkeit des frei gewählten Abgeordneten kann unter den Bedingungen des Parteienstaates beim sog. Fraktionszwang, also (insbesondere bei sog. Regierungsfraktionen) der Beeinträchtigung des freien Mandats durch die Exekutive, die durch Parteiführer gebildet wird, nur gewährleisten werden, indem die Eintrittsbarrieren für neue Parteien gesenkt werden. Dann hätte ein Abgeordneter das Drohpotential des Parteiaustritts und der Parteineugründung, die seine Unabhängigkeit sichert.

Dieser Mechanismus wird durch die verfassungswidrige Sperrklausel des Wahlrechts, deren Sperrwirkung durch die Intervention des Inlandsgeheimdienstes gegen politische Opposition (Regierungsparteien sind von Inlandsgeheimdiensten nicht betroffen!) potentiell ins Unüberwindliche erhöht wird, weitgehend außer Kraft gesetzt.

Damit im Zusammenhang stehend wird der Verfassungsgrundsatz der Gewaltenteilung durch das parteipolitische Patronagesystem im öffentlichen Dienst beeinträchtigt, wobei hier die negative Patronage hervorzuheben ist, die sich gegen Mitglieder wendet, deren Partei von Inlandsgeheimdiensten „beobachtet“ wird. Die Hauptgefährdung des Verfassungsprinzips der Gewaltenteilung geht auch hier vom sog. „Verfassungsschutz“ aus. Diese negative und positive Ämterpatronage im öffentlichen Dienst durch den „Parteienstaat“ sollte verfassungsrechtlich deshalb ausgeschlossen sein, weil durch die gegenüber dem Parlament andere Rekrutierung der Amtsträger im Bereich der Exekutive bewerkstelligt wird, daß die Regierung mehr ist als ein bloßer von den Mehrheitsfraktionen gestellter Parlamentsausschuß, sondern diese Regierung trotz ihrer parteiischen Kreation die Gesamtheit der Bürger zu vertreten vermag. Andernfalls ist damit zu rechnen, daß unter Verletzung der staatlichen Neutralitätsverpflichtung wirkliche politische Opposition als „verfassungsfeindlich“ etwa durch Inlandsgeheimdienste ausgeschaltet wird.

Im Beitrag werden dann Abhilfemöglichkeiten gegen die Beeinträchtigung des Verfassungsprinzips der Gewaltenteilung skizziert, die vermeiden sollen, daß die Problematik der mangelhaft wirkenden checks and balances auch im Interesse eines genuinen Demokratieschutzes durch Verfassungsänderung, wenn nicht gar durch eine alternative Verfassung angegangen werden müßte: Die Unabhängigkeit des Abgeordneten ist zu gewährleisten durch die Erleichterung der Parteineugründung, so daß für den Abgeordneten ein realistisches, im Interesse des Gemeinwohls seine Freiheit und Unabhängigkeit sicherndes Drohpotential gegenüber dem Abstimmungszwang besteht. Deshalb sind die Markteintrittsbarrieren für neue Parteien zu schleifen: Neben der Abschaffung der 5%-Klausel ist die ideologie-politische Oppositionsbekämpfung mittels amtlichen Verfassungsschutzes abzuschaffen, welche die Aussperrwirkung der gleichheitswidrigen Wahlrechtsklausel für neue Parteien ins Unüberwindlichen potenziert und damit eine Parteineugründung, also die Erhöhung des politischen Pluralismus, im Normalfall der Lächerlichkeit preisgibt. Der negativen Wirkung der Ämterpatronage im öffentlichen Dienst ist etwa durch Ausweitung der Befangenheitsmöglichkeiten entgegenzuwirken (Erleichterung der Ablehnung von Beamten und Richtern wegen Parteimitgliedschaft); außerdem ist die Ämterpatronage eindeutig dem strafrechtlichen Untreuetatbestand zuzuordnen. Damit entsprechende Strafanträge gegenüber einer unwilligen, der politischen Leitung unterworfenen Staatsanwaltschaft Erfolgsaussichten haben, der Gerichtsbarkeit zugeführt zu werden, ist das Klageerzwingungsrecht zu verbessern. 

Hinweis
Beim vorliegenden Text handelt es sich um eine überarbeitete Fassung des Kapitels B. IV des Alternativen Verfassungsschutzberichts, dessen ursprüngliche Fassung in der Buchausgabe des Alternativen Verfassungsschutzberichts auf den Seiten 127 bis 158 zu finden ist.

Dieser Beitrag zur Gefährdung des Verfassungsprinzips der Gewaltenteilung vertieft einen Aspekt der grundlegenden Kritik am bundesdeutschen „Verfassungsschutz“, die der Verfasser mit seiner Veröffentlichung »Verfassungsschutz«: Der Extremismus der politischen Mitte vorgelegt hat.

Josef Schüßlburner/Institut für Staatspolitik
»Verfassungsschutz«: Der Extremismus der politischen Mitte
Wissenschaftliche Reihe; 30 [Arbeitsgruppe 1: Staat und Gesellschaft]
62 Seiten, ermäßigt 5 Euro, ISBN: 978-3-939869-30-6, erhältlich hier

“Gegen die Gewaltenteilung gerichtete Bestrebungen”


WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner