Lücke im VS-Bericht: Die „Herrschaft des Unrechts“
Josef Schüßlburner
(02.08.2021) Die amtlichen Verfassungsschutzberichte haben deshalb einen großen Propagandaeffekt zugunsten etablierter Parteien, zu denen mittlerweile wie schon zu Besatzungszeiten die KPD bzw. deren Nachfolgeorganisation SED / Die Linke gehört, weil diese VS-Berichte große Lücken aufweisen. Verfassungswidriges Verhalten etablierter Parteien wird nämlich in diesen amtlichen Berichten beschwiegen, so daß dem von Staatswegen für aufklärungsbedürftig gehaltenen mündigen Bürger und Wähler der Eindruck vermittelt wird, eine Gefahr für die Verfassung könne nur von einer staatlich mittels Inlandgeheimdienstes bekämpften Oppositionspartei ausgehen.
Als Beispiel für die erheblichen Lücken in sog. Verfassungsschutzberichten ist das völlige Beschweigen der verfassungsfeindlichen Duldung der illegalen Masseneinwanderung insbesondere des Jahres 2015 zu nennen, ein Vorgang, den selbst der für den Bundesbericht verantwortliche Bundesverfassungsschutzminister Seehofer als damaliger Ministerpräsident des Freistaates Bayern als „Herrschaft des Unrechts“ eingestuft hat. Die CDU / SPD-Regierung des Bundes hat sich dabei über den Asylkompromiß hinweggesetzt, der mit Artikel 16a GG als Alternative zur Abschaffung des Asylrechts als Grundrecht zur Neufassung des Grundrechts auf Asyl geführt hat, das bei konsequenter Anwendung zu einer erheblichen Verminderung von Antragsberechtigten führen sollte: Wer aus einem sicheren Drittstaat einreist, hat danach keinen Asylanspruch. Da Deutschland von sicheren Drittstaaten umzingelt ist, hätten fast alle illegal Einreisende des Jahres 2015 und danach abgewiesen werden müssen.
Diese rechtswidrige Politik von etablierten Parteien war begleitet von „Begründungen“, die man nur als rechtsnihilistisch einstufen kann, wie etwa, daß man gegen die Masseneinwanderung ohnehin nichts machen könne. Damit wird eine verfassungsfeindliche Verachtung der parlamentarischen Kompromißlösung hinsichtlich der Asylrechtsfrage zum Ausdruck gebracht, die als allgemeiner Grundsatz letztlich zur völligen Irrelevanz des Verfassungsrechts führt. Und diese fundamentale Bedrohung der Verfassungsordnung hat das berühmte „Frühwarnsystem“, als das sich der „Verfassungsschutz“ versteht, überhaupt nicht registriert!
Nie ist die völlige Bedeutungslosigkeit des sog. Verfassungsschutzes beim angeblichen Schutz der Verfassung deutlicher geworden als bei diesem Geschehen. Statt diese massive Gefährdung der Verfassungsordnung abzubilden, wird die Opposition, die von diesem Verfassungsagnostizismus der etablierten politischen Strömungen wahlmäßig profitiert hat, der „Beobachtung“ unterzogen, wofür man dann Begriffe wie „Fremdenfeindlichkeit“ oder „Islamfeindlichkeit“ ins Spiel bringt, was dem mündigen Bürger, dem bei Falschparken oder nicht rechtzeitiger Steuerzahlung massive Sanktionen treffen, die Botschaft vermitteln soll, daß er sich gegen millionenfache Illegalität nicht mit parteipolitischen Aktivitäten zur Wehr setzen darf.
Der „Schutz der Verfassung“ kann demnach bei diesem „Mut zur Lücke“ zugunsten etablierter politischer Kräfte von vornherein nicht vom „Verfassungsschutz“ erwartet werden. Auch das Verfassungsgericht, zu dem die Deutschen obrigkeitsgläubig höchstes Vertrauen haben, kann nicht oder nur bedingt helfen, weil die Problematik der illegalen Einreise nur in einem Organstreit oder Bund-Länder-Verfahren zu einem verfassungsprozessualen Streitgegenstand hätte gemacht werden können, was aber ein Herr Seehofer als Bayerischer Ministerpräsident nicht beantragt hat. Ein Bürger kann dies verfassungsrechtlich nicht einklagen, weil es kein Grundrecht gibt, vor illegaler Einreise geschützt zu werden und es gibt auch keinen abstrakten Anspruch auf verfassungskonformes Verwaltungshandeln. Damit fehlt es an der Antragsberechtigung für eine Verfassungsbeschwerde (oder für ein sonstiges gerichtliches Verfahren). Dies gilt für zahlreiche andere Fragen, insbesondere europapolitische Entscheidungen wie die Einführung einer europäischen Staatsschuldengemeinschaft, die internationalen Vereinbarungen widerspricht. Auch hier kann ein Verfassungsgericht kaum helfen und zwar nicht nur formal aufgrund fehlender Antragsberechtigung, sondern auch materiell-rechtlich kaum, weil es eigentlich nicht die Aufgabe eines Verfassungsgerichts sein kann, Währungspolitik zu bestimmen. Dies ist Aufgabe der Politik und wenn man mit einer bestimmten Politik nicht einverstanden ist, muß man halt andere Parteien wählen: diesen Vorgang nennt man „Demokratie“!
Die Verfassung als Rechtsordnung kann demnach nur durch den Bürger selbst geschützt werden, dessen wesentliche Befugnis dabei das freie und gleiche Wahlrecht darstellt. Er muß halt die Parteien abwählen, die für verfassungswidrige Zustände verantwortlich sind. Tut er dies nicht hinreichend, werden verfassungswidrige Vorgänge zumindest in der politischen Wirkung als „geheilt“ angesehen, da ihnen der Souverän, nämlich das Deutsche Volk als Wahlorgan nicht überzeugend widersprochen hat.
Voraussetzung für eine angemessene Wahlentscheidung ist, daß sich der Wähler gegenüber den Offenbarungen von „Verfassungsschutzberichten“ als mündig erweist und die darin zugunsten etablierter Parteien enthaltenen Lücken erkennt, die derartige „Verfassungsschutzberichte“ für einen mündigen Bürger und freien Wähler ziemlich irrelevant machen. Eher sollte daraus eine Wahlempfehlung für rechtswidrig diskriminierte Parteien abgeleitet werden!
Hinweis
Der Beitrag ist zuerst im Deutschland-Journal, Jahresausgabe 2020 der STAATS- UND WIRTSCHAFTSPOLITISCHE GESELLSCHAFT E.V. (SWG) erschienen.
Die Redaktion von www.links-enttarnt.de dankt der SWG für die Erlaubnis zur online-Stellung dieses Beitrags auf dieser Internetseite.