Parteiverbotskritik Teil 4

Parteiverbotskritik Teil 4: Verbotsurteile gegen das deutsche Wahlvolk

Josef Schüßlburner

(Stand: 20.01.2025) Der vorzeitige Bundestagswahlkampf 2025 gibt der im Demokratie-Sonderweg BRD Verbotsdrohungen und Geheimdienstbeobachtungen ausgesetzten Oppositionspartei Alternative für Deutschland (AfD) die Möglichkeit, überzeugend für die Freiheit der Deutschen einzutreten und dabei in einer zentralen Weise Wähler anzusprechen. Das vom blockparteilichen Wanderwitz-Flügel der CDU geforderte Verbot einer konkurrierenden Oppositionspartei richtet sich nämlich gegen die Deutschen insgesamt und deren Freiheit als solche. Der deutsche Wahlbürger hat deshalb bei der kommenden Bundestagswahl die Chance, sich gegen den angedrohten Entzug seiner demokratischen Rechte zu wehren, nämlich vor allem gegen die Verwirkung des Rechts, eine bestimmte Wahloption haben zu dürfen, ein Recht, das für die politische Freiheit jeden Bürgers notwendig ist, selbst wenn er diese Option nicht konkret wahrnimmt, sondern sich (noch) für eine andere Option entscheidet. Und nur diese Wahloptionen sind das Mittel, die oligarchischen Tendenzen des Parteiwesens im Interesse der Herrschaft des Volks (Demokratie) zurückzuweisen. Letztlich müßten die Wähler dahingehend angesprochen werden, für die vom Demokratiesonderweg einer Parteiverbotsdemokratie betroffenen Oppositionspartei zu stimmen, weil diese zur Sicherung der Demokratie die Abschaffung des vom Bundesverfassungsgericht etablierten Parteiverbotskonzepts verwirklichen will, das sich als „Verfassungsschutz“ im Sinne eines permanenten ideologiepolitischen Notstands zum Ausdruck bringt.

Auch wenn aufgrund der immer noch bei der AfD maßgebend gepflegten BRD-Zivilreligiosität es derzeit noch unwahrscheinlich ist, daß die tonangebenden AfD-Leute erkennen, daß letztlich die Abschaffung des „Verfassungsschutzes“ im engeren und weiterem Sinne, nicht nur im Eigeninteresse, sondern im Interesse der Freiheit aller Deutschen, das politische Ziel sein müßte, siehe dazu: Thesen zur empfohlenen politischen VS-Strategie der AfD, so kann durch die Wahl der AfD bei den anstehenden Bundestagswahlen der Protest gegen die Wanderwitz-CDU ausgedrückt werden, welche letztlich darauf abzielt, die „wehrhafte“ BRD-Demokratie in Richtung „kämpferischer“ DDR-Demokratie überzuführen: Die aktuelle Kooperation von Christdemokratie mit kommunistischen Kräften in Thüringen und Sachsen ist dafür ein erkennbarer Beleg. Dieser Übergang von der wehrhaften BRD-Demokratie zur sog. Volksdemokratie hat bedauerlicher Weise durchaus eine große Erfolgsaussicht, weil gerade das Parteiverbotskonzept nach dem Grundgesetz im Verständnis des Bundesverfassungsgerichts eine methodische Verwandtschaft mit der Demokratiekonzeption der DDR aufweist. 

Das Grundproblem der bundesdeutschen Parteiverbotskonzeption, welche das Bundesverfassung von Anfang seiner Parteiverbotsrechtsprechung an, natürlich „gegen rechts“,  dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) entnommen hat und damit auch das Problem des daraus abgeleiteten Parteiverbotssurrogats (verdecktes Parteiverbot, welche die Rechtsprechung immer noch nicht als solches anerkennen will) besteht darin, daß ein förmliches Verbot und damit erst recht das vagabundierende Nichtverbot mit Verbotswirkung (Verbotssurrogat) weit über ein im Einzelfall vielleicht vertretbares Organisationsverbot zur Abwehr einer anders nicht zu bekämpfenden Umsturzgefahr hinausgeht. Die Parteiverbotskonzeption und das daraus abgeleitete Verbotssurrogat sind vielmehr auf die Ausschaltung einer ganzen politischen Richtung angelegt (Antipluralismus): Der Kollateralschaden ist sogar der eigentliche Zweck konkreter Verbotsverfahren gegen eine politisch unwichtige Partei gewesen (wie zwei Verbotsverfahren gegen die Kleinstpartei NPD). Dieses grundlegende Fehlverständnis von Sinn und Zweck eines Parteiverbots in einer westlichen Demokratie wird vor allem am Mangel einer Verbotsbefristung und am Fehlen von Vorschriften über die Wiederaufnahme der Tätigkeit einer verbotenen Partei nach Wegfall der Verbotsgründe deutlich.

Der Hauptvorwurf, der gegen diese sicherlich als radikal, wenn nicht gar irgendwie als „extremistisch“ zu kennzeichnenden bundesdeutsche Parteiverbotskonzeption ergibt, besteht jedoch darin, daß sich das bundesdeutsche Parteiverbot direkt gegen das Wahlvolk richtet! Es stellt in der Tat ein deutsches „Demokratiewunder“ (Bundespräsident Gauck) dar, daß eine derartige Verbotskonzeption gegen die Staatsbürger insgesamt als „demokratisch“ akzeptiert wird, was erklärt, weshalb „Demokraten“ meinen, das Verbot einer konkurrierenden Partei, also die Beschränkung, wenn nicht gar Teilabschaffung des Mehrparteienprinzips zu Lasten des Wahlvolkes, würde in einer westlichen Demokratie den Normalfall darstellen.

Anders als im (national-)liberalen Kaiserreich und in der freien Weimarer Republik führt nämlich ein bundesdeutsches Parteiverbot nach dem Grundgesetz im Verständnis des Bundesverfassungsgerichts zur automatischen Aberkennung von Parlamentsmandaten, die aufgrund eines frei ausgeübten Wahlrechts erworben worden sind. Da, ebenfalls anders als im Kaiserreich und in der Weimarer Republik, eine verbotene Partei auch von der Wahlteilnahme ausgeschlossen wird, richtet sich das Verbot gegen die wahlberechtigten Deutschen, denen verboten wird, eine Partei zu wählen oder auch nur mit der Wahl dieser Partei als Option zu drohen. Damit setzt sich das „eherne Gesetz der Oligarchie“ (Michels) zugunsten einer Verbotselite durch, dem zur Sicherung der Demokratie nur durch frei zur Verfügung stehende Wahloptionen gegen die politische Klasse entgegengetreten werden kann. Die Ausschaltung auch nur einer Wahloption führt daher zur Parteienherrschaft, weil dann die Parteien nicht mehr Organisation des Volkswillens sind, sondern Herrschaftsinstrument über das Volk. Das vor allem ideologisch „begründete“ Parteiverbot schützt demnach die Verbotselite vor ihrem Volk, dem „mündigen Bürger“ und „freien Wähler“! Dies gilt auch für das aus dieser illiberalen Parteiverbotskonzeption entwickelte Parteiverbotssurrogat als permanenter ideologie-politischer Notstand, der vor allem darauf gerichtet ist, die Meinungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit der deutschen Bürger staatlich zu delegitimieren.

Für das Verständnis der besonderen bundesdeutschen Parteiverbotskonzeption, die es im Interesse der Demokratie dringend zu überwinden gilt, geht der vorliegende 4. Teil der Serie zur Parteiverbotskritik auf die konkrete Argumentation des Bundesverfassungsgerichts in seinen förmlichen Verbotsurteilen ein, womit sich automatisch die dringende Revisionsbedürftigkeit der bundesdeutschen Parteiverbotskonzeption auftut. Die Problematik der bundesdeutschen Parteiverbotskonzeption wird nicht dadurch gelöst, daß der bundesdeutsche Watergate-Skandal der geheimdienstlichen Unterwanderung einer Oppositionspartei (ein bemerkenswertes Demokratiekonzept!) „gemäßigt“ wird, sondern die bundesdeutsche Verbotskonzeption ist komplett zu überwinden, weil der mit der Verbotskonzeption einhergehende ideologie-politische Notstand, der mit den Verbotsentscheidungen, insbesondere „gegen rechts“ begründet worden ist, noch zu Beginn des 21. Jahrhundert als ideologie-politischer „Verfassungsschutz“ der Ideenbekämpfung andauert. 

Da nicht darauf vertraut werden kann, daß das Bundesverfassungsgericht die nachfolgende Kritik an seiner Parteiverbotskonzeption mit massiven negativen Auswirkungen auf Meinungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und Ausübung des freien Wahlrechts akzeptiert, ist die Sicherung, wenn nicht gar erst der Verwirklichung einer liberalen Demokratie des Westens in der Bundesrepublik Deutschland eine eminente politische Aufgabe, die dann durch Gesetzesänderungen, einschließlich der Änderung des Grundgesetzes zu verwirklichen ist. Dies zu fordern und durchzusetzen wäre eine prominente Aufgabe der Partei, die vom Demokratie-Sonderweg einer massiven Parteiverbotsdemokratie nach dem Grundgesetz im Verständnis des Bundesverfassungsgerichts derzeit vor allem betroffen ist: Im völlig legitimen Eigeninteresse wären die Wähler aufzufordern, die AfD zu wählen, damit die Bundesrepublik Deutschland im Bereich des Staatsschutzes endlich den Standards einer liberalen Demokratie des Westens entspricht.

Einen entsprechenden Wahlerfolg der von Verbotsforderungen und Geheimdienstnachstellungen beeinträchtigten Oppositionspartei kann man zumindest als Zurückweisung der Wanderwitz-CDU verstehen: Bundesdeutsche Parteiverbotsforderungen durch CDU, SPD und sonstige Sozialismusvarianten gegen eine konkurrierende Oppositionspartei müssen dabei vom Wähler entschieden zurückgewiesen werden; dies wäre zumindest anzustreben.  

„Parteiverbotskritik Teil 4“


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