Kritik des Parteiverbotssurrogats Teil 8

Teil 8: Die heimliche Verfassungskonzeption der deutschen VS-Linken (und Mitte?): Die DDR-Verfassung von 1949

Josef Schüßlburner

(29.02.2024) Was würde es bedeuten, wenn den Forderungen der „gegen rechts“ demonstrierenden bundesdeutschen Volksdemokraten auf Aberkennung von Grundrechten von AfD-Politikern oder gar nach einem Parteiverbot gegen die Oppositionspartei AfD, die von (potentiell) ca. 1/3 der Wähler unterstützt wird, entsprochen werden würde? Antwort: Dies wäre ein entscheidender Schritt in Richtung Wiederbegründung einer „antifaschistischen“ DDR bzw. Neubegründung der BRD als „deutsch(ländisch)e (volks-) demokratische Republik“.

Die besondere Parteiverbotskonzeption, welche die bundesdeutsche Demokratie zu einem Sonderweg unter den liberalen Demokratien des Westens macht, welcher über das Parteiverbotssurrogat als veralltäglichter ideologischer Notstand permanent eingeschlagen wird, trägt nämlich erhebliches DDR-Potential in sich. Die grundlegende Fragestellung dieser Parteiverbotskonzeption lautet: Was müßte geschehen, wenn sich die Mehrheit der Deutschen entsprechend der Unterstellung des sog. „Antifaschismus“, die aber auch den Prämissen der Verbotskonzeption des Grundgesetzes im Verständnis des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegt, tatsächlich für eine politische Agenda entscheiden würde, welche Anhänger des Kommunismus / Sozialismus als „Faschismus“ einstufen? Wie könnte dann die Demokratie noch gerettet werden? Die Antwort kann dann nur sein, daß eine DDR-Diktatur errichtet werden müßte, welche sich durch Berufung auf „demokratische Werte“, also rein ideologisch als „Demokratie“ einordnet. Diese Konsequenz wird in der Bundesrepublik dadurch vermieden, daß sich Verbotspolitik und vor allem Verbotsersatzpolitik (Geheimdienstüberwachung, Eintragung im VS-Bericht, diskriminierende Umsetzung der geheimdienstlichen „Erkenntnisse“ etc.) gegen politische und weltanschauliche Minderheiten richten, die dabei allerdings gedanklich als Parlamentsmehrheit antizipiert werden (denn nur dann könnten sie ihre Agenda umsetzen, sofern ihnen, wie dies üblicherweise der Fall ist, nur die Agenda und nicht etwa rechtswidriges Handeln als „verfassungsfeindlich“ zum Vorwurf gemacht wird). Dieses DDR-Potential der bundesdeutschen Staatsschutzkonzeption erklärt zum einen die generell positive Einstellung der deutschen Kommunisten zum Grundgesetz, obwohl ihre Partei unter Berufung auf eben dieses Grundgesetz verboten worden ist. Daß man am Grundgesetz gar nicht so viel ändern müßte, um im Sinne der „kämpferischen Demokratie“ der DDR-Kommunisten eine sozialistische Verbotsdiktatur einführen zu können, belegt die DDR-Verfassung von 1949, die eine geschickte linksextreme Imitation des ein halbes Jahr zuvor erlassenen Grundgesetzes darstellt. Auf dieser Imitation aufbauend konnte dann über den „Antifaschismus“ unter Mitwirkung der blockparteilichen Mitte (CDU und Liberalen) bei Nichtlizenzierung einer Rechtsopposition als besondere Demokratieform der Unterdrückungssozialismus eingeführt werden.

Der wesentliche Ansatz, aus einer derartigen Grundgesetzimitation eine explizite Links-Diktatur zu machen, bestand in der Umfunktionierung der Grundrechte, insbesondere des Gleichheitssatzes, von negativen Staatskompetenzen (Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat) zu staatlichen Werten, die das Verhalten der Bürger (und nicht mehr des Staates) steuern: Aus Grundrechten werden dann Strafnormen für politische Opposition, die „Demokratie“ und „Demokraten“ kritisieren. Dieser Ansatz ist dem bundesdeutschen Verbotssystem einer „wehrhaften Demokratie“ in der Tat nicht fremd und es ist bezeichnend, daß sich maßgebliche Begrifflichkeiten des bundesdeutschen Verbotsersatzsystems zwar nicht im Grundgesetz finden, aber in der DDR-Verfassung von 1949, wie „Verfassungsfeind“ und „demokratische Politiker“ (was die Existenz von „Demokratiefeinden“ impliziert). Diese bewältigungsbedürftige Situation deutet das durch Verfassungsinterpretation und Verfassungspolitik (auch ohne förmliche Grundgesetzänderung) zu verwirklichende Radikalisierungspotential der bundesdeutschen Verfassungsschutzkonzeption an, an der „Die Linke“ als mittlerweile zentraler Verfassungsschutzpartei ein erhebliches Interesse hat. Sie kann dann beweisen, daß sie als Post-Kommunisten doch die wirklichen Demokraten darstellen. Deshalb kann unterstellt werden, daß die DDR-Verfassung von 1949 so etwas wie die wirkliche Verfassungskonzeption der politischen Linken darstellt (mag dies deren Vertretern auch nicht bewußt sein) soweit sie Demokratieverwirklichung vor allen in Verboten gegen Opposition erkennt, also eine VS-Linke darstellt. Und mittlerweile stellen Verbotsforderungen gegen politische Opposition neben der Duldung und Begünstigung illegaler Masseneinwanderung den wesentlichen Inhalt linker Politik dar. Die politische Mitte, die zur Formulierung der DDR-Verfassung von 1949 als (beginnende) Blockparteivarianten im „antifaschistischen Block“ durchaus beigetragen hatte (was etwa am Staatskirchensystem und am Föderalismus nachgewiesen werden kann), ist gegenüber einer Interpretation des Grundgesetzes in einer Weise, die mehr in der DDR-Verfassung von 1949 zum Ausdruck kommt, ziemlich wehrlos; denn vor allem die CDU mit ihren Wurzeln im „christlichen Sozialismus“ teilt mit der „antifaschistischen“ Linken das ideologischen Anliegen eines „Kampfes gegen Rechts“, der effektiv als Beeinträchtigung des politischen Pluralismus nur zu führen ist, wenn man mit den Begrifflichkeiten der DDR-Verfassung im Rahmen des entsprechend anzuwendenden Grundgesetzes hantiert. Es sollte dabei aber nicht vergessen werden, daß der „Kampf gegen rechts“ im Sinne der Nichtlizenzierung rechter politischer Parteien (neben dem Realfaktor Rote Armee) der Ausgangspunkt der DDR-Diktatur war – allerdings auch des bundesdeutschen Verbots(ersatz)systems, wobei in der Bundesrepublik der Antifaschismus vorübergehend in einen „auch gegen links“ einsetzbaren Anti-Totalitarismus erweitert werden konnte. Die sog. Anti-Totalitarismus hat sich jedoch mit Integration der maßgeblichen Diktatur-Partei des DDR-Regimes in den bundesdeutschen Verfassungsbogen als „Demokraten“ erledigt, so daß es nunmehr wieder nur „Antifaschismus“ gibt, dessen freiheitsfeindliche Wirkung anhand der Anfänge des DDR-Regimes studiert werden kann, welches schließlich einen „antifaschistischen Schutzwall“ zum Schutze ihrer besonderen Demokratie gegen die eigenen Bürger errichten mußte. Die Ausrufung von Brandmauern gegen ideologiepolitisch in dieselbe Richtung.    

Hinweis
Der vorliegende Beitrag stellt eine etwas angepaßte Fassung eines Beitrags zum 60. Jahrestag der DDR-Verfassung von 1949 dar, welcher im libertären Magazin „eigentümlich frei“ (ef) erschienen ist mit dem Titel: Betrachtung zum 60. Jahrestages des Erlasses der DDR-Verfassung vom 7. Oktober 1949: Die radikale Zukunft des Grundgesetzes?

Die Redaktion von www.links-enttarnt.de dankt der Redaktion der Zeitschrift „eigentümlich frei“ für die Zustimmung zur Online-Stellung dieser überarbeiteten Neufassung des Beitrags.

Zudem
Die vorliegende Abhandlung stellt auch eine Ergänzung zum Gutachten des Verfassers zum Fall der SWG dar mit dem Titel: Gedankenpolizeilicher Verfassungsschutzextremismus in Hamburg

Hierbei wird aufgezeigt, daß aufgrund der Verfassungsschutzkonzeption eine „Weiterentwicklung“ der wehrhaften Demokratie der Bundesrepublik zu einer „DDR-light“ bevorstehen dürfte. Das (gewissermaßen) DDR-Potential der bundesdeutschen Demokratiekonzeption wird im nachfolgend online gestellten Beitrag vertiefend dargelegt.   

“Teil 8 – Parteiverbotssurrogat”

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