Parteiverbotskritik Teil 26

Parteiverbotskritik Teil 26: Parteiverbot als Mittel der Unterdrückung der freiheitlichen Ordnung der Deutschen – Überlegungen zum Verbot des deutschen Nationalliberalismus durch die französische Europapolitik im Saarland

Josef Schülburner

(16.01.2022) Die Bedrohung der politischen Freiheit in der Bundesrepublik Deutschland durch die sog. „wehrhafte Demokratie“ – Parteiverbot und Parteiverbotsersatzregime -, die sich vor allem gegen das Mehrparteiensystem und politischen Meinungspluralismus positioniert, ist wesentlich auf die mangelnde außenpolitische Souveränität der Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen. Diese ist bekanntlich aus einem Besatzungsregime hervorgegangen, das trotz Ausrufung von Demokratie errichtet wurde, um ein zentrales Parteiverbot durchführen zu können, welches man den demokratisch unzuverlässigen Deutschen bei unverzüglicher Rückkehr zu demokratischen Verhältnissen – etwa durch Wiederanwendung der freien und demokratischen Weimarer Reichsverfassung  – nicht zugetraut hat. Zur Umgehung dieses zentralen Parteiverbots durch Parteineugründung wurde ein Parteienlizenzierungssystem etabliert, das dann von der besonderen Parteiverbotskonzeption ersetzt wurde. Jedoch blieb die Anwendung des Parteiverbots und des daraus abgeleiteten Parteiverbotsersatzsystems weiterhin eine internationale Angelegenheit wie konkret an der Situation des Saarlandes belegt werden kann.  

Sieht man nämlich von der Lizenzierungspolitik der alliierten Besatzungsherrschaft ab, die den Zweck hatte, ein zentrales Parteiverbot, welches unconditional surrender zur Voraussetzung hatte, permanent durch Nichtzulassung von Nachfolge- und Ersatzorganisationen umzusetzen, dann beginnt die demokratiesonderwegliche Parteiverbotskultur im Nachkriegsdeutschland am 21. Mai 1951 mit dem Verbot der Demokratischen Partei des Saarlandes (DPS), dem Landesverband der FDP, das auf Empfehlung des „großen Europäers“ Robert Schuman erfolgt ist. Ausgesprochen wurde dieses Verbot durch die Regierung des Saarlandes, die von einer separatistischen Version der deutschen Christdemokratie, der christlich-sozialen Christlichen Volkspartei des Saarlandes (CVS) geführt wurde. Dieser christdemokratische Separatismus von Deutschland äußerte sich in der Parteibezeichnung „Volkspartei“, die im Anschluß an die in „Österreichische Volkspartei“ (ÖVP) umbenannte Christlichsoziale Partei ausgesucht wurde und konkret bedeutete, daß man sich einem anderen Volk als dem deutschen verpflichtet sah, nämlich dem österreichischen bzw. dem zu schaffenden saarländischen. Wer dann für Deutschland war, wurde einem Parteiverbot und vergleichbaren Unterdrückungsmaßnahmen unterworfen. Dieses Parteiverbot des FDP-Landesverbands erfolgte im Interesse von „Europa“, d.h. von Frankreich, weil diese nationalliberale Partei den Anschluß an die Bundesrepublik Deutschland wollte. Diese Absicht war danach gegen „die demokratische Grundordnung“ als Verbotsvoraussetzung gerichtet, die nur durch einen Anschluß an das demokratische Frankreich gewahrt werden könnte. Dagegen würde der Wunsch, sich Deutschland anschließen zu wollen, gegen Europa gerichteten Nationalismus zum Ausdruck bringen, welcher den Deutschen verboten ist.

Mit der Darlegung dieses Parteiverbots soll zum einen hervorgehoben werden, daß sich das Parteiverbot als letztlich demokratiewidriges Rechtsinstitut im Deutschland der Nachkriegszeit nicht nur durch die zwei förmlichen Verbotsurteile des Bundesverfassungsgerichts nebst zwei ablehnenden Verfahren zum Ausdruck gebracht hat, wie häufig angenommen wird, sondern dazu auch das (Quasi-)NPD-Verbot in (West-)Berlin durch die fortgesetzte alliierte Besatzungsherrschaft und das Verbot der Partei Die Republikaner in der Wende-DDR durch den freiheitsfeindlichen Linksextremismus zu nennen sind. Begonnen hat die Verbotskultur im Deutschland der Nachkriegszeit allerdings mit dem vorliegend behandelten (Quasi-)FDP-Verbot, was eingebettet ist in einen geschichtlichen Prozeß, der vom französischen Annexionsversuch, über die durch Volksentscheid abgelehnte Europäisierung doch noch zum Beitritt des Saarlandes zur Bundesrepublik Deutschland führte. Parteiverbotspolitisch wurde dieser Prozeß mit der Erstreckung des KPD-Verbots auf den Landesverband der Kommunistischen Partei des Saarlandes, also letztlich mit einem weiteren Parteiverbot durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 6, 300) (also einem impliziten weiteren Verbot) abgeschlossen. Dieser KPD-Landesverband wurde durch das als Verbotserstreckung vorgenommene Parteiverbot letztlich dafür bestraft, als einzige der vom französischen Regime zugelassenen und nicht verbotenen saarländischen Parteien für die Wiedervereinigung mit Deutschland eingetreten zu sein. Letztlich war also auch insofern deutscher Nationalismus der Verbotsgrund für den deutschen Kommunismus. Bemerkenswerter Weise wurde der dann allerdings einem Verbotsersatzsystem unterworfene Kommunismus in der Bundesrepublik als DKP wieder zugelassen, als der Saarländer Honecker in seiner DDR-Verfassung die „Deutschen“ der Ulbricht-Verfassung durch „Arbeiter und Bauern“ ersetzen ließ, was die bundesdeutschen Europäer veranlaßte, den EG-Marktbürger an die Stelle von Deutschen treten zu lassen.      

Dieses erste Parteiverbot der deutschen Nachkriegszeit läßt aufzeigen, daß das Parteiverbot ein „Mittel der Unterdrückung der freiheitlichen Ordnung“ (Hellmuth von Weber) bei den Deutschen darstellt. Dies ergibt sich bei den Rechtsfolgen eines bundesdeutschen Parteiverbots ganz banal schon daraus, daß den deutschen Wählern eine Wahloption wegverboten wird und die mündigen Bürger daher eines Drohpotentials gegen ihre politische Klasse beraubt werden, stillschweigend mit einer Wahloption drohen zu können, was auch bei weitgehender Nichtausübung dieser Option dafür sorgt, daß das Parlament seinen repräsentativen Charakter behält oder bekommt.

Bemerkenswert im Kontext des Saarlandes ist, daß in dem Kampf um das Plebiszit über die Europäisierung, dem einzig bedeutsamen, das den Deutschen der Nachkriegszeit erlaubt wurde, den Befürwortern eines Anschlusses an Deutschland, deren Kern die kurz vor der Volksabstimmung wieder zugelassene DPS / FDP bildete, dieselben Parolen entgegengehalten wurden, die auch das Parteiverbot „gegen rechts“ „begründen“ sollten. Mittlerweile dürfte die „Werteordnung“ sich dahingehend entwickelt haben, daß die bundesdeutsche politische Klasse nunmehr auf Seiten der Europäisierer stünde, welche den Deutschen Parteien wegverbieten oder einem Quasi-Verbot (Geheimdienstüberwachung und negative Wahlempfehlung durch Staatspropaganda) unterwerfen wollen, damit sich die Europa-Agenda leichter durchsetzen läßt. Ist eine derartige Haltung wirklich der europäischen Verständigung geschuldet? Nicht einmal der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dürfte dies so sehen, weshalb das Bundesverfassungsgericht im zweiten Verbotsverfahren gegen die NPD auch einen förmlichen Verbotsausspruch vermieden hat.

Bei der Betrachtung der Parteiverbotslage des Saarlandes unter französisch-europäischer Herrschaft sollte sich die Einsicht ergeben, daß das gegen Deutsche gerichtete Parteiverbot – und was daraus abgeleitet wird – eine starke, wenn nicht gar entscheidende internationale Komponente aufweist. Diesen Verbotsinternationalismus gilt es zugunsten der Freiheit in Deutschland durch Rückgewinnung der vollen außenpolitischen Souveränität zu überwinden. 

“Parteiverbotskritik Teil 26”

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