Kritik des Parteiverbotssurrogats Teil 21

Kritik des Parteiverbotssurrogats Teil 21: „Verfassungsschutz“ als Nachwirkung der besatzungsrechtlichen Enklaven-Demokratie Bundesrepublik: Militärwissenschaftliche Feindbekämpfung als Demokratieschutz

Josef Schüßlburner

(19.04.2022) Für die Behauptung, daß die gegen den demokratischen Pluralismus der Deutschen gerichtete Parteiverbotskonzeption  und das daraus abgeleitete Parteiverbotsersatzregime  (geheim-dienstliche Parteibeobachtung, Staatspropaganda gegen politische Opposition mittels sog. VS-Berichte, massive Diskriminierungsmaßnahmen mit Verfolgungscharakter gegen Personen mit oppositionellen Auffassungen) eine zentrale außenpolitische Komponente aufweisen, die auf eine verminderte Souveränität der Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen ist, kann insbesondere die bis zum Jahr 1990 bestehende besondere Lage von (West-)Berlin angeführt werden. Berlin unterstand weiter dem Besatzungsregime, was sich im Hinblick auf das Parteiverbotssystem in einer besonderen Weise zum Ausdruck gebracht hat. Dies kann insbesondere am Schicksal der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) nachgewiesen werden, deren aufgrund der vorausgegangenen Landtagswahlen eher unwahrscheinliche Scheitern an der 5%-Hürde bei den Bundestagswahlen 1969 wesentlich darauf zurückzuführen ist, daß sich die besondere Parteiverbotssituation in West-Berlin durch das Besatzungsregime diskriminierend auf die Stellung dieser Partei im Bundeswahlgebiet auswirkte, indem dies die verfassungsrechtlich unzulässige Vorwirkung eines dann gar nicht mehr notwendigen Parteiverbots durch „Verbotsdiskussion“ äußerst effektiv gemacht hat. 

Dieses (Quasi-)Parteiverbot ist durch die Alliierte Kommandantura, also durch die USA, Großbritannien und Frankreich, gegen eine deutsche Partei mit nahezu 50 Besatzungsbefehlen ausgesprochen worden und hat insbesondere im Teilnahmeverbot zu den Abgeordnetenhauswahlen in Berlin bestanden. Aufgrund der besonderen Situation von

(West-)Berlin konnte dort vor der deutschen Wiedervereinigung das in der BRD für Parteiverbote zuständige Bundesverfassungsgericht nicht tätig werden, sondern an dessen Stelle mußten die Besatzungsmächte handeln. Darin kommt erkennbar die mangelnde Souveränität der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck, was sich bis hinein in die Verbotsmentalität manifestiert hat und dabei deutlich macht, daß das bundesdeutsche Parteiverbot eine internationale Interessenlage zum Ausdruck bringt: Dem Quasi-Verbot war dabei durch Besatzungsrecht wegen der internationalen Einbindung der Deutschen eine Partei unterworfen, die im Bundesgebiet formal nie verboten worden ist.

Es mag zweifelhaft sein, ob das Handeln der (West-)Alliierten gegen die NPD von diesen selbst ausging. Anlaß war der Druck linksextremer Mächte (Sowjetunion und DDR), der bundesdeutschen „Demokraten“ ersichtlich willkommen war, weil damit die Wirkung der „Verbotsdiskussion“ erhöht werden konnte, was diese Partei bei den Bundestagswahlen von 1969 mit Hilfe der wahlrechtlichen Sperrklausel letztlich wahlverfälschend unter die 5% hielt und damit deren politisches Ende einleitete. Die „internationale Werteordnung“ handelnd durch die Alliierte Kommandantura in (West-)Berlin würde ja ein Verbot einer deutschen Konkurrenzpartei gebieten, weil nur dadurch „das Ansehen der Bundesrepublik“, wenn nicht gar der Weltfriede gerettet werden könnte. Im Interesse eines derartigen Konkurrenzvorteils nahmen die bundesdeutschen „Demokraten“ sogar in Kauf, daß die mangelnde Souveränität der Bundesrepublik Deutschland, was meist verschleiert wurde, eindeutig sichtbar geworden ist. Die Sichtung der Verbotsumstände in West-Berlin führen zur Erkenntnis, daß ein NPD-Verbot nicht primär ein alliiertes Anliegen (gewesen) ist, sondern ein Anliegen deutscher „Demokraten“ darstellt, die dabei die internationale Objektstellung Deutschlands zu ihren Gunsten ausnutzten.

Allerdings: Die Verbotsmaßnahmen der Alliierten in West-Berlin können sogar ein alternatives Parteiverbotsverständnis zumindest hinsichtlich der Rechtsfolgen auftun – hinsichtlich der Verbotsvoraussetzungen können die Verbotsgründe, nämlich Zufriedenstellen eines linksextremen Weltsystems und Abwehr eines angeblichen deutschen Ansehensverlusts durch zu viel Parteienpluralismus bei den Deutschen, natürlich kein Vorbild sein: Ein Parteiverbot stellt danach keine Auflösung einer Partei dar (dies ist in der Tat in Artikel 21 GG im Unterschied zu Artikel 9 GG nicht vorgesehen), sondern „verwirkt“ nur das Spezifische, was eine Partei von einem bloßen (politischen) Verein unterscheidet: Die Teilnahme an Parlamentswahlen oder der Wille hierzu. Ein derartiger Verbotsausspruch, der entsprechend der alliierten Praxis in West-Berlin jeweils befristet vorzunehmen ist, stellt dabei das Maximum an einem Parteiverbot in einer westlichen Demokratie dar, während die entsprechend der extremistischen bundesdeutschen Rechtslage angestrebte Verbotswirkung (Vereinigungsauflösung, Neugründungsverbot, Wahlteilnahmeverbot, Aberkennung von Wahlämtern) ersichtlich mit dem Konzept einer freien Demokratie in Widerspruch steht. „Es ist also kein Zufall, daß die liberalen Demokratien des Westens ein Parteiverbot entsprechend Art. 21 Abs. 2 GG nicht kennen, wie es auch der deutschen Reichsverfassung von … 1919 fremd war“ (so das Bundesverfassungsgericht im KPD-Verbotsurteil: BVerfGE 5, 85, 135).

Die deutsche Demokratieparadoxie besteht darin: Um sich gegenüber den damaligen Besatzungsmächten als „Demokraten“ zu beweisen, wenden diese in Germany eine Parteiverbotskonzeption an und praktizieren permanent ein daraus abgeleitetes Verbotsersatzsystem, das dem widerspricht, was in den „liberalen Demokratien des Westens“ unter Demokratie verstanden wird! Dieses Paradox ist kennzeichnend für den internationalen Objektcharakter der Bundesrepublik.

Hinweis
Der vorliegende Beitrag stellt eine Ergänzung zur jüngsten Veröffentlichung des Verfassers zum Komplex „Verfassungsschutz“ dar:

Josef Schüßlburner/Institut für Staatspolitik
»Verfassungsschutz«: Der Extremismus der politischen Mitte
Wissenschaftliche Reihe; 30 [Arbeitsgruppe 1: Staat und Gesellschaft]
62 Seiten, ermäßigt 5 Euro, ISBN: 978-3-939869-30-6, erhältlich hier

“Verfassungsschutz als Nachwirkung der besatzungsrechtlichen Enklaven-Demokratie Bundesrepublik”

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