Parteiverbotskritik Teil 22

Parteiverbotskritik Teil 22: Parteiverbot als Instrument der Apartheid. Verfassungsrecht der Republik Südafrika als bundesdeutscher Maßstab

Josef Schüßlburner

Bewertet nach dem Maßstab des Verfassungsrechts der Republik Südafrika befindet sich die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem besonderen Parteiverbotskonzept gewissermaßen noch im Stadium der Apartheid. Mit der geltenden Verfassung der Republik Südafrika von 1996 wurde nämlich ausdrücklich auf das Institut des Parteiverbots verzichtet, weil ein derartiges Verbotskonstrukt als Instrument der Apartheid, also der Rassendiskriminierung, angesehen wird. Die Politik der Apartheid zum Schutze einer Demokratie der weißen Bevölkerungsminderheit konnte nur mit Hilfe von Vereinigungsverboten durchgesetzt werden. Da Südafrika mit Überwindung der Apartheid bei Abgrenzung zur „exklusiven Demokratie“ der Apartheit eine alle Bevölkerungsgruppierungen einschließende „substantiv democracy“ darstellen will, kann das Parteiverbot keine Rolle mehr spielen.

Ist diese südafrikanische Festlegung für die Bundesrepublik Deutschland von Bedeutung? Anscheinend nicht; denn Rassendiskriminierung ist dem Staat nach bundesdeutschem Verfassungsrecht durch das absolute Diskriminierungsverbot nach Artikel 3 (3) des Grundgesetzes eindeutig verboten. Rechtlich ist dabei das Verbot der Rassendiskriminierung allerdings auf eine Ebene gestellt mit weiteren als „absolut“ angesehenen Diskriminierungsverboten, insbesondere mit der Diskriminierung (Benachteiligung oder Bevorzugung) wegen „ politischer Anschauung“. Vor allem in einer multiethnischen Gesellschaft ist damit zu rechnen, daß Rassendiskriminierung fast notwendigerweise mit der Diskriminierung von politischen Anschauungen einhergeht (und umgekehrt), weshalb in der Tat das massiv eingesetzte Vereinigungsverbot unter Einschluß des Parteiverbots zu den Machtmitteln des südafrikanischen Apartheid-Systems zählte. Da auch in der Bundesrepublik Deutschland von maßgeblichen Kräften etwa unter dem Stichwort „bunte Republik“, womit wohl ein Hautfarbenpluralismus gemeint ist, eine multikulturelle Gesellschaft angestrebt wird, stellt sich im Lichte der südafrikanischen Erfahrung die Frage, ob auch in der Bundesrepublik Deutschland das Parteiverbot als zumindest tendenziell rassistisch eingestuft werden muß.

Diese Frage kann zumindest tendenziell dann bejaht werden, soweit das Parteiverbot gegen das Diskriminierungsmerkmal „politische Anschauung“ gerichtet ist und vom rechtsstaatlich nachvollziehbaren Kriterium der Gewaltanwendung als Verbotsvoraussetzung Abstand nimmt, ein Maßstab, welcher bei Beachtung des Diskriminierungsverbots nachvollziehbar praktiziert werden kann. Geht man davon aus, daß das Diskriminierungsmerkmal „Rasse“ unterschiedlich verstanden, d.h. nicht unbedingt einen Hautfarbenrassismus meint, sondern auch etwa eine von bestimmten politischen Auffassungen geprägte Subkultur als Art „Rasse“ eingestuft werden kann, dann kann eine staatliche Unterdrückung einer derartigen Subkultur durchaus als „rassistisch“ eingestuft werden. Die Berechtigung einer derartigen Einstufung etwa einer politischen Tendenz als gewissermaßen „Rasse“ wird zudem durch die Erfahrung abgestützt, daß für die politische Linke die Übertragung von Rassenkategorien auf von ihr bekämpfte Gruppieren typisch gewesen ist, so daß in der Tat der bundesdeutsche „Kampf gegen rechts“, der derzeit neben anderen massiven Diskriminierungsmaßnahmen in ein Parteiverbot münden soll, als „rassistisch“ beurteilt werden kann. Bemerkenswert ist dabei, daß das etablierte bundesdeutsche Verständnis des für eine Demokratie zentralen Gleichheitssatzes maßgebend auf Günther Leibholz, den entscheidenden Parteienstaatstheoretiker, Verfassungsrichter und letztlich Verfassungsideologen der frühen Bundesrepublik Deutschland zurückgeht. Auf seiner Suche nach Belegen für die Demokratiekompatibilität machtpolitisch erwünschter Gleichheitsmanipulationen war er auf das bis in die 1960er Jahre geltende amerikanische Segregationsrecht gestoßen, welches (wie schon der NS-Rassengesetzgebung) auch der Apartheidgesetzgebung von Südafrika die Legitimation zu verschaffen schien: „Einen interessanten Beleg zu dem Gleichheits- oder, wenn man will, auch zu dem Willkürbegriff gibt die amerikanische Rechtssprechung zu der Rassenfrage, die in den Vereinigten Staaten bekanntlich eine gewichtige Rolle spielt. Obwohl formalrechtlich die Emanzipation der Neger im vollem Umfang durchgeführt ist, hat es die Rechtsprechung doch fertig gebracht – und zwar in Übereinstimmung mit dem Rechtsbewußtsein des amerikanischen Volkes – Gesetze aufrechtzuerhalten, die die Ehe zwischen Schwarzen und Weißen verbieten, gegebenenfalls dieselben für nichtig erklären, die die Trennung der Rassen in den öffentlichen Verkehrsunternehmungen oder die Einrichtung besonderer Schulen vorsehen“ (Günther Leibholz).

Inspiriert vom Leibholzen Gleichheitsverständnis hat das Bundesverfassungsgericht in der „Radikalenentscheidung“ das Diskriminierungsmerkmal der „politischen Anschauung“ letztlich dahingehend modifiziert, daß als „verfassungsfeindlich“ ausgemachte Anschauungen nicht durch das absolute Diskriminierungsverbot der politischen Anschauung geschützt werden, zumindest soweit dies über das bloße „Haben“ einer Meinung hinausgeht. Seitdem sich das bundesdeutsche Verfassungsschutzsystem in der Tendenz, zumindest auf einer ideologie-politischen Ebene in einer antifaschistischen Weise nur „gegen rechts“ richtet, wird dabei ein wohl schon immer virulenter Zusammenhang mit der Staatsideologie der „Bewältigung“ sichtbar, die aufgrund einer ansonsten bekämpften ethnischen Staatskonstruktion von der Bewältigungsbedürftigkeit des Deutschtums kraft Abstammung ausgeht, womit sich gerade in einer multikulturellen Gesellschaft eine letztlich rassische Diskriminierungswirkung zu Lasten von Abstammungsdeutschen ergibt. Man kann dies, neben zahlreichen anderen Erscheinungen, etwa an den unterschiedlich gehandhabten kollektivistischen Zurechnungsformeln entnehmen, die das südafrikanische Verfassungsrecht im übrigen ablehnt:

Während bei einem islamistischen Anschlag sofort staatsideologisch verkündet wird, daß dafür ja nicht der als „friedlich“ apostrophierte Islam oder gar seine Anhänger verantwortlich gemacht werden dürfen, werden bei einem im weitesten Sinne als „rechts“ eingestuften Anschlag sofort „geistige Brandstifter“ ausfindig gemacht, denen dann mit Verbotsforderungen begleitet politisch motivierte Kriminalität rechtsstaatswidrig in einer Weise kollektivistisch zugerechnet wird, die nur als „rassistisch“ oder zumindest Rassismus-affin gekennzeichnet werden kann. Nicht anders muß deshalb die unbestreitbar etablierte „Feinderklärung gegen rechts“ gekennzeichnet werden. Bundesdeutscher Rassismus, soweit er erlaubt, wenn nicht gar als erwünscht verkündet wird, ist daher „Kampf gegen rechts“.

Dieser Rassismus kann nur überwunden werden, wenn entweder das Institut des Parteiverbots entsprechend der Erkenntnis des südafrikanischen Rechts der Nachapartheid generell abgeschafft wird (Artikel 21 (2) GG muß nämlich kein Parteiverbot bedeuten) oder erkannt wird, daß ein Parteiverbot nur bei Beachtung des Diskriminierungsmerkmals der „politischen Anschauung“ ausgesprochen werden kann. Diese Voraussetzung ist wiederum nur dann beachtet, wenn ein Parteiverbot auf nachweisbaren Gewalthandlungen oder zumindest konkrete Gewaltbereitschaft der spezifischen Organisation gestützt werden kann. Der schon öfters in der vorliegenden Reihe zur P a r t e i v e r b o t s k r i t i k erwähnte § 78 der Verfassung des Königreichs Dänemark gibt für ein entsprechendes Verbotskonzept eine brauchbar Grundlage ab. Damit würde verhindert, daß das Parteiverbot Instrument einer staatlichen (multirassistischen) Rassenpolitik wird.

Ergänzend zum vorliegenden 22. Teil der Serie P a r t e i v e r b o t s k r i t i k ist auf zweiteiligen Ausführungen „Von der amerikanischen Sklaverei zum bundesdeutschen Kampf gegen Rechts – Metamorphosen des Rassismus“ zu verweisen:

1. Teil: Die westliche Vorgeschichte des NS-Rassismus (Teil 1 unter Analysen) und

2. Teil: Deutsche Nachgeschichte des westlichen Rassismus: „Bewältigung“ und „bunte Republik“ (Teil 2 unter Analysen)

Damit wird zum einen die westliche Vorgeschichte des Rassismus dargelegt, der den sozialistischen Antisemitismus des Nationalsozialismus radikalisiert hat und zum anderen wird dabei aufgrund des fortwirkenden „racial imperatives of American law“ deutlich, daß Rassenpolitik in der Bundesrepublik Deutschland die Diskriminierung bedeutet, die als „Kampf gegen rechts“ inszeniert wird. „Rassismus hat mit Hautfarbe nichts zu tun. Er entspringt aus der in allen Kulturen angelegten Tendenz, die ´Anderen´ abzuwerten“ (Egon Flaig, Weltgeschichte der Sklaverei ). Letztlich „beginnt Rassismus dort, wo Menschen der Ansicht sind, daß die Bekämpfung bestimmter Gruppen anderer Menschen die Welt besser mache“ (Christian Geulen, Geschichte des Rassismus). Es braucht wohl nicht weiter dargelegt zu werden, daß die Betreiber des „Kampfes gegen rechts“ meinen, daß „die Welt besser“ werden würde, wenn es insbesondere keine deutsche politische Rechte mehr gibt oder diese zumindest mit Unterdrückungsmaßnahmen, wenn nicht des Staates dann doch der „Zivilgesellschaft“ zur Bedeutungslosigkeit verdammt würde.

Dieser Rassismusmetamorphosen „Kampf gegen rechts“ kann nur durch Übergang zu einer „substantive democracy“ abgewehrt werden, die Artikel 3 (3) GG nicht nur hinsichtlich des Diskriminierungsmerkmals „Rasse“, sondern auch hinsichtlich der „politischen Anschauung“ unverbrüchlich verwirklicht. Auf bloße Ideologie („Wesensverwandtschaft“) gestützte Vereinigungsverbote kann es dann nicht mehr geben. Letztlich ist dann eine parteiverbotsfreie, das Diskriminierungsverbot der politischen Anschauung beachtende Republik anzustreben. Erst dann wird man von einem deutschen „Demokratiewunder“ sprechen können. Insofern ist die Republik Südafrika sicherlich Vorbild.

“Parteiverbotskritik Teil 22”

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