Parteiverbotskritik Teil 12

Parteiverbotskritik Teil 12: Demokratischer Schadenszauber: Ideologische „Wesensverwandtschaft“ als Verbotsgrund

Josef Schülburner

(24.04.2022) Die „Vergangenheitsbewältigung“ als bundesdeutsche Staatsveranstaltung hat vor allem den Zweck, mit einer hochmoralischen Attitüde Parteiverbot und daraus abgeleitetes Parteiverbotsersatzsystem „gegen rechts“ in Stellung zu bringen. Aus diesem Zweck muß diese „Bewältigung“ zu ihrer politischen Wirksamkeit einseitig ausfallen, d.h. bei der Bewältigung des Sozialismus und des zentralen sozialistischen Aspekts des „Faschismus“ darf man nachhaltig „Vergessen und Verdrängen“ praktizieren, was ansonsten aus humanitären Gründen des Menschenwürdegebots dem verfassungstreuen Bundesbürger strikt verboten ist. Verbotspolitisch kommt dies vor allem mit der Argumentationsfigur der „Wesensverwandtschaft“ oder „Wesensähnlichkeit“ zum Ausdruck, die vor allem die sozialistischen Aspekte des Nationalsozialismus entschieden ausblendet, weil man sonst ja keine entsprechende Verbotspolitik „gegen rechts“ durchführen könnte. 

Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtverbotsurteil mit Verbotsbegründung gegen die NPD vom 17.01.2017 nicht unbedingt der Auffassung der Antragsteller von einem ideologischen „Antinationalsozialismus“ des Grundgesetzes geteilt hat, so spielt der Verbotsgrund der (ideologischen) „Wesensverwandtschaft“ in der besonderen VS-Politik weiterhin eine maßgebliche Rolle. Mit dieser Argumentationsfigur kommt eine säkularisierte Variante der frühmodernen Prozesse zum Ausdruck, die auf den Tatbestand des Schadenszaubers gestützt waren. Falsche Ideologie, die einen Pakt mit dem bundesdeutschen Verfassungsteufel belegen soll, gefährdet danach die „Verfassung“! Ein derartiger Verbotsansatz zielt, weit über ein Organisationsverbot hinausgehend, aufgrund dem Rechtsstaat wesensfremder Zurechnungsformeln wie „geistige Brandstiftung“ und „Klimavergiftung“, auf einen Kollateralschaden am politischen Pluralismus ab, bedeutet eine Verabschiedung von der weltanschaulich-politischen Neutralität des Rechtsstaats und kann dementsprechend ohne weltanschauliche Diskriminierung durch eine zivilreligiöse Verfassungsdämonologie nicht durchgezogen werden. Mit den vorrechtsstaatlichen Verfahren wegen Schadenszaubers gefährdet diese Argumentation, die als Begründung für Partei- und Vereinsverbote angeführt wird und daher auch für das Parteiverbotsersatzregime (VS-Überwachung, Auflistung in VS-Berichten, beamtenrechtliche Diskriminierungsmaßnahmen) von Bedeutung ist, zentrale Punkte (mögen diese auch polizeirechtlich im weiteren Sinne, d.h. verbotsrechtlich etwas anders gelagert sein als im Strafprozeß), die seinerzeit der „Hexenanwalt“ Friedrich Spee von Langenfeld zur Überwindung der Prozesse wegen Schadenszaubers für erforderlich gehalten hat:

  • Unschuldsvermutung:
    Wer der „Wesensverwandtschaft“ beschuldigt wird, kann sich nicht wirklich verteidigen. Zum einen stellt dieser Vorwurf eine Banalität dar, weil alle Ideologien Schnittmengen aufweisen (insbesondere sozialistische und faschistische), wenngleich entsprechend der bundesdeutschen (Verfassungs-) Dämonologie nur die Schnittpunkte zwischen NS-Ideologie und „rechts“ (etwa Nationalismus) eine Rolle spielen, nicht aber die bei rechtsstaatlichen Maßstäben wichtigeren zwischen NS-Ideologie und Pol Pot-Anhängertum der bundesdeutschen 68er-Generation wie Links-Rassismus (gegen das eigene Volk). Zum anderen führt jede Verteidigung gegen diese „Anschuldigung“ zur „Relativierung“ und „Revisionismus“ und verstärkt die „Anschuldigung“. Wenn aufgrund dieser Falle noch keine Nachweise des Vorliegens von „Wesensverwandtschaft“ erreicht werden sollte, gibt es den „Vorwurf“ der Mimikry, was juristisch dem „Vorwurf“ der „Legalitätstaktik“ entspricht: Legales Verhalten kann dann zum verbotsbegründenden Vorwurf gemacht werden! Konkret: Weist eine zu verbietende oder dem Verbotssurrogat zu unterwerfende Partei nach rechtsstaatlichen Zurechnungskriterien (Beihilfe, Anstiftung) eine Unterstützung etwa der „Braunen Armeefraktion“ zurück (falls ihr dies implizit vorgeworfen werden sollte), die von ihrer Existenz selbst gar nichts weiß (da sie sich ja schon nach der Berichterstattung anders bezeichnet hat), dann gilt dies im Rahmen des demokratischen Schadenszaubers mit den Zurechnungskriterien „geistiger Brandstiftung“ und „Klimavergiftung“ als besonders raffinierte Tarnung: Das „geheime Parteiprogramm“, das bei einem Parteiverbot natürlich maßgebender ist als das dem Bundeswahlleiter vorliegende geschriebene (wohl) „Scheinprogramm“, würde natürlich auf Unterstützung dieser „Armeefraktion“ letztlich durch einen Akt des Schadenszaubers lauten.  
  • Theorie des ideologischen Ausnahmeverbrechens:
    Der bundesdeutschen Dämonenlehre entsprechend wird der Vorwurf der „Wesensverwandtschaft“ nur in eine politische Richtung gehend geltend gemacht; damit ist eine objektive juristische Erkenntnis dem Gleichheitsprinzip entsprechend nicht möglich. Während etwa einem Kommunisten („Linksextremisten“) zugestanden wird, sich hinsichtlich der Figur und der Politik eines Stalin irren zu dürfen oder den sozialistischen Massenterror besonderen historischen Umständen Rußlands und seines halbasiatischen Charakters zuschreiben kann, um nunmehr von sich behaupten zu dürfen, den Weg zum Sozialismus legal und demokratisch zum Zwecke einer besseren Demokratieverwirklichung zu erreichen, ist dies bei jemanden, dem „Wesensverwandtschaft“ meist sogar zu Unrecht (zumindest nicht seinem Selbstverständnis entsprechend) unterstellt wird, nicht möglich; daß es sogar einem demokratischen nationalen Sozialismus (und nicht nur einen demokratischen Internationalsozialismus) geben könnte, den nunmehr ein „Wesensverwandter“ anstreben könnte, wie er etwa in der entsprechenden tschechoslowakischen Partei zum Ausdruck gekommen ist und auch am Zionismus nachgewiesen werden könnte, ist dann von vorherein verbotspolitisch nicht denkbar
  • Recht auf Verteidigung:
    Bei den Hexenprozessen war davon ausgegangen worden, daß ein entsprechend Angeschuldigter aufgrund der Schwere des Verbrechens des Teufelspaktes keinen Verteidiger haben darf, welcher sich dann selbst verdächtigt machen würde. Zwar ist das Recht der freien Verteidigung für Organisationen und Personen, die der „Wesensverwandtschaft“ entsprechend der Verfassungsdämonologie beschuldigt werden, formal gewährleistet. Jedoch wird kein Professor („öffentlich Bekennender“) sich hervortun, etwa die Vertretung der NPD zu übernehmen, während bei einem Verbotsverfahren etwa gegen die SED-Linke ein Wettlauf von Lehrstuhlinhabern um die Prozeßvollmacht einsetzen würde. Eine entsprechende Rechtspartei wird dementsprechend entweder auf juristisch ausgebildete Parteimitglieder oder auf sog. „Szeneanwälte“ zurückgreifen müssen, deren Argumentation im Zweifel ebenfalls als „wesensverwandt“ eingestuft werden wird. Die Situation stellt sich dabei etwa für die NPD negativer dar als etwa die Situation der SPD im Kaiserreich, weil sich die bundesdeutsche Anwaltschaft zunehmend staatsideologisch „gegen Rechts“ vereinnahmen läßt; damit stehen der einer „Wesensverwandtschaft“ beschuldigten Partei keine etablierten Anwälte zur Verfügung, deren Argumentation auch die Gerichtsbarkeit nicht als „wesensverwandt“ ansehen muß.
  • Unabhängigkeit der Richter:
    Diese war zur Zeit der Hexenprozesse u. a. schon deshalb nicht gegeben, weil der Richter finanzielle Vorteile bei einer Verurteilung hatte; die Unabhängigkeit der bundesdeutschen Richter ist insbesondere durch die von der Exekutive abhängige Beförderungspraxis prekär. Im Falle des „Rechtsextremismus“ oder gar der „Wesensverwandtschaft“ besteht „Orletisierungsgefahr“; immerhin dürfte die Stellung der Verfassungsrichter im Falle der Beschuldigung wegen „Wesensverwandtschaft“ weniger prekär sein als diejenigen von Richtern der Instanzgerichtsbarkeit. Hier ist eher die parteipolitisch ausgerichtete Ernennung der Richter problematisch, dem die wegen Wesensverwandtschaft angeschuldigte Partei vielleicht im Einzelfall mit dem Mittel des Befangenheitsantrags entgegentreten kann.

Mit dem „Argument“ der (ideologischen) „Wesensverwandtschaft wird letztlich ein Weltanschauungsverbot beantragt, wie dies in totalitären Regimes, die eine Wesensverwandtschaft nicht nur zum National- sondern vor allem zum Internationalsozialismus aufweisen, zu erwarten ist, einer „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ als Form einer rechtsstaatlichen, d.h. einer gegenüber Ideologien neutralen Herrschaftsordnung, die durch ein Parteiverbot gerade geschützt und nicht abgeschafft werden soll, doch wesensfremd sein sollte. Ein derart begründetes Verbot ließe sich nur dann begründen, wenn man das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Tendenz als „antifaschistische“ Verfassung entsprechend der DDR-Verfassung von 1949 versteht.

So wie die frühmodernen Hexenprozesse hauptsächlich in Deutschland zur Verwunderung der Südeuropäer in voller Justizbrutalität durchgezogen wurden, so kennt man nur in der Bundesrepublik Deutschland massive Vereinigungsverbote, die auf (ideologische) „Wesensverwandtschaft“ gestützt werden. Dieser Verbotsgrund wird ideologisch nur einseitig „gegen rechts“ angewandt, obwohl mit dem linken Maoismus der bundesdeutschen 68er- Generation wohl die größte „Wesensverwandtschaft“ bestanden hat und verbietet sich schon deshalb, weil der verfassungsrechtliche Hauptbezugspunkt des bundesdeutschen Verbotssystems, nämlich der dämonisch noch immer irgendwie (wohl in der rassischen Veranlagung der verhetzbaren Deutschen ohne Migrationshintergrund zum „Faschismus“) amtierende Adolf Hitler, es als seine „große Unterlassungssünde“ angesehen hat, den „Schlag gegen rechts“ vergessen zu haben. Diese Unterlassungssünde wurde ihm bewußt durch den Attentatsversuch, der von einem Personenkreis durchgeführt wurde, welcher sicherlich „rechts“ von ihm anzusiedeln ist und damit im Sinne der bundesdeutschen Verbotsideologie erhebliche „Wesensverwandtschaft“ aufweisen müßte.

Es geht auch im vorliegenden Beitrag zur Serie  P a r t e i v e r b o t s k r i t i k  nicht um die Verteidigung einer konkreten Partei, sondern um einen Betrag zur Überwindung eines ideologie-politisch ausgerichteten Verbotskonzepts, das den politischen Pluralismus in der Bundesrepublik Deutschland in einer fundamentalen Weise gefährdet und deshalb einer dringenden Revision bedarf, damit die Bundesrepublik Deutschland endlich eine normale „liberale Demokratie des Westens“ (Bundesverfassungsgericht) wird, in der es genau so legitim ist, politisch rechts zu sein, wie dies für alle Linksvarianten mittlerweile schon lange anerkannt ist.

Ein Partei- und Vereinsverbot kann, so die Prämisse dieser Abhandlungsserie, nur dann als demokratiekonform angesehen werden, wenn es den Kriterien entspricht, die mit § 78 der Verfassung des Königreichs Dänemark festgelegt sind: „Vereine, die sich unter Anwendung von Gewalt betätigen oder ihre Ziele durch Gewaltanwendung, Anstiftung zu Gewaltanwendung oder ähnliche strafbare Beeinflussung Andersdenkender zu erreichen suchen, werden durch Gerichtsurteil aufgelöst.“ Sollte dies tatsächlich vorliegen – selbst im Fall der NPD wurde dies vom Verfassungsgericht verneint! – könnte das Verbot bei einem dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechenden Rechtsfolgenausspruch wie Befristung, keine automatische Aberkennung von Parlamentsmandaten und kein generelles Wahlteilnahmeverbot (allenfalls qualifiziert durch Verzicht auf problematisches Personal und dergl.) als mit Rechtsstaat und Demokratie vereinbar angesehen werden.

Die Feststellung einer „Wesensverwandtschaft“ ist dagegen völlig überflüssig: Welch unzählbare Menge Unschuldiger müßten Italiener und Spanier etc. doch diskriminieren, wenn sie die Deutschen nachahmen wollten, würde wohl Friedrich Spee v. Langenfeldzu den bundesdeutschen Verhältnissen im Kontext der liberalen Demokratien des Westens sagen müssen.

Hinweis
Der Beitrag findet seine Ergänzung im Werk des Verfassers:

Josef Schüßlburner
Roter, Brauner und Grüner Sozialismus. Bewältigung ideologischer Übergänge von SPD bis NSDAP und darüber hinaus
2008, Lichtschlag Medien und Werbung KG, 24,80 Euro
ISBN-10: 3939562254, ISBN-13: 978-3939562252
Dieses Buch ist im März 2015 in unveränderter 3. Auflage wieder erschienen und nunmehr auch in einer Kindle-Edition für 6,99 Euro erhältlich. Erhältlich auch hier

Verlagsangaben
Hat der Nationalsozialismus sozialdemokratische Wurzeln? Alle Kernelemente, die dem NS zum Vorwurf gemacht werden müssen, finden sich im klassischen Sozialismus ideologisch vorgezeichnet. Trotz erbitterter Auseinandersetzung zwischen den Sozialismen stellen sich die Übergänge als fließend dar. Der Autor fordert eine umfassende Sozialismus-Bewältigung, die nicht auf den Nationalsozialismus beschränkt werden kann. Nur dann erscheint es möglich, die Wiederkehr „faschistischer“ Tendenzen zu verhindern, die in der BRD vor allem als „Antifaschismus“ auftreten und sich in der Verehrung für die Nationalsozialisten Mao Tse-tung und Pol Pot bei der 68er-Generation manifestiert haben. Diese will nunmehr im Sinne der Wiederkehr des nachhaltig Verdrängten das Vermächtnis von Adolf Hitler umsetzen, den „Schlag gegen rechts“ zu führen.

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