Kritik des Parteiverbotssurrogats Teil 13

Kritik des Parteiverbotssurrogats Teil 13: Verfassungsschutz als (Nach-)Zensur – Der Zensurbegriff „Rechtsextremismus“

Josef Schülburner

(Aktualisierte Fassung vom 14.04.2021) Die Vorwürfe des „Verfassungsschutzes“ gegen die Oppositionspartei Alternative für Deutschland (AfD) wie „Geschichtsrevisionismus“ zu betreiben, die unterschiedliche Wertigkeit von Kulturen zu betonen, islamfeindliche Meinungen zu äußern und dergl. sind als staatliche Zensur zu kennzeichnen, weil der Staat mit derartigen amtlichen Vorwürfen Meinungsäußerungen von privaten natürlichen und juristischen Personen amtlich bewertet und staatlich durch Geheimdienstüberwachung und Eingriffsberichterstattung, die unter dem Ideologiebegriff „Rechtsextremismus“ läuft, und mit daran anknüpfenden Sanktionsmaßnahmen bestraft.

Der Einstufung dieser VS-Politik als verfassungswidrig steht insofern nur entgegen, daß das Zensurverbot des Grundgesetzes entgegen einer Meinung im Parlamentarischen Rat als Verbot der bloßen Vorzensur, also der Einführung einer staatlichen Ideenprüfung vor Veröffentlichung, angesehen wird. Diese Auffassung bedarf dringend der Korrektur, weil die eigentliche Zensur bei den Diktaturen des 20. Jahrhunderts immer die Nachzensur gewesen ist, ohne die im übrigen auch die bloße Vorzensur nicht funktionieren würde.

Der in rechtlicher Hinsicht völlig unbrauchbare Begriff des ideologischen „Rechtsextremismus“ ist dabei als Zensurbegriff zu verstehen, dessen amtliche Verwendung schon als solcher gesetzwidrig ist. Mit der amtlichen Bekämpfung von Ideen unter dem Deckmantel der Bekämpfung des „Rechtsextremismus“ führt der Verfassungsschutz zu einer mit der weltanschaulichen Neutralität des Rechtsstaats im Widerspruch stehenden Ideologiestaatlichkeit: Um nämlich Ideen staatlich bewerten zu können, bedarf es einer Staatsideologie, welche nicht in der Verfassung bestehen kann (dies wird vom Verfassungsschutz insinuiert), weil diese etwa zur Frage der deutschen Kriegsschuld keine Regelung trifft, so daß der Bewertungsmaßstab, wonach das Bestreiten oder die Relativierung der sog. Kriegsschuld „verfassungsfeindlich“ sein soll, nicht im Grundgesetz zu finden ist, sondern anderswo etabliert sein muß, was man als Überverfassung („ungeschriebener Teil des Grundgesetzes“) bezeichnen mag und die bundesdeutsche Staatsorthodoxie als Bewertungsmaßstab der staatlichen (Nach-)Zensur begründet.  

Die nachfolgende rechtliche Darlegung läßt sich in 10 Thesen zusammenfassen:

Thesen

  1. Verfassungsschutzberichte, die unter dem Vorwand der Bekämpfung des „Rechtsextremismus“ amtlich Gedankengut, Weltanschauungen und geschichtliche Bezugnahmen als „verfassungsfeindlich“ bekämpfen, sind insoweit verfassungswidrig: Sie verletzten die rechtsstaatlich und demokratietheoretisch gebotene weltanschauliche Neutralität des Staates und spiegeln dem mündigen Bürger rechtswidrig vor, daß es entgegen der auch für Anhänger rechten Gedankenguts geltenden Menschenwürdegarantie und dem absoluten Diskriminierungsverbot der politischen Anschauung zuwider verboten sein soll, eine rechte politische Auffassung zu haben.
  1. VS-Berichte dieser Art sind insbesondere gegen die Meinungsfreiheit gerichtet, wenn sie Meinungsäußerungen, die nicht einmal den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen, als „verfassungsfeindlich“ bekämpfen. Diese staatliche Eingriffsbericht-erstattung in den Prozeß der politischen Meinungsbildung verletzt die zur rechtmäßigen Beschränkung der Meinungsfreiheit geforderte Allgemeinheit des die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetzes.
  1. VS-Berichte dieser Art stellen die Ausübung der nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 GG verfassungsrechtlich verbotenen Zensur dar: Sie setzen eine umfassende staatliche Kontrolle des politischen Meinungsbildungsprozesses voraus, geben über die rechtsstaatwidrige Kollektivzurechnung des ideologie-politischen Begriff des „Rechtsextremismus“ durch Gleichsetzung von kriminellen Handeln mit der Äußerung staatlich unerwünschter Auffassungen eine extrem negative (für Betroffene als diffamierend einzustufende) amtliche Bewertung ab, die darauf abzielt, derartige Meinungen künftig nicht zuzulassen, indem Parteiverbot und zahlreiche Verbotssurrogate (VS-Berichterstattung, disziplinarrechtliche Verfolgung, Ausgrenzung bei Hotelbuchung etc.) zumindest im Falle von Wiederholung und „Rückfalltäterschaft“ angedroht werden.
  1. „Zensur“ im Sinne des Grundgesetzes bezieht sich auch auf die sogenannte „Nachzensur“, wie sie durch amtlich Meinungsinhalte bekämpfende VS-Berichte vorgenommen wird. Dies ergibt sich ausdrücklich aus einer entsprechenden Meinungsäußerung im Parlamentarischen Rat. Die gegenteilige Ansicht des Bundesverfassungsgerichts, daß man bei der Verabschiedung von Artikel 5 GG schließlich doch zum Zensurbegriff nach Artikel 118 WRV zurückgekehrt sei, der sich anerkanntermaßen nur auf die Vorzensur bezogen hat, verkennt den unterschiedlichen Stellenwert der verfassungsrechtlichen Regelungen: Während in der WRV Zensur eine Ausnahmevorschrift geregelt hat, die restriktiv auszulegen ist, ist das Zensurverbot des Grundgesetzes nach der systematischen Stellung als Recht ausgestaltet, das entsprechend der Freiheitsvermutung im Zweifel umfassend zu verstehen ist.
  1. Die Unterscheidung zwischen angeblich nur verbotener Vorzensur und grundsätzlich (zumindest innerhalb der Schranken des allgemeinen Gesetzes nach Art. 5 Absatz 2 GG) erlaubter Nachzensur ist verfehlt, da die Nachzensur die eigentliche Zensur darstellt, die auch bei einem System bloßer Vorzensur schon zur Sanktionierung der Verletzung der Vorschriften über die Vorzensur notwendig ist. Totalitäre Systeme des 20. Jahrhundert wie auch das alliierte Besatzungsregime in Deutschland haben die Meinungsunterdrückung überwiegend mit Mitteln durchgesetzt, die eher als Nachzensur denn als Vorzensur zu kennzeichnen sind.
  1. Die systematischen Stellung des Zensurverbots in Artikel 5 GG ist anerkanntermaßen verfehlt, da es bei Aufführung als (Teilgrund-)Recht nach Absatz 1 den Schrankenvorbehalt nach Absatz 2 unterliegen müßte, also nicht „absolut“ sein kann (wie hinsichtlich der Vorzensur vom BVerfG behauptet wird), aber dann auch keine Schranke der Schranke nach Absatz 2 darstellen kann, wie dies allgemein verstanden wird. Die verfassungsrechtliche Bedeutung des Zensurverbots kann daher nur durch Abstrahierung von der systematischen Stellung gewonnen werden.
  1. Die vorzuschlagende Lösung besteht darin, das Zensurverbot als primär gegen die Exekutive gerichtet anzusehen und damit als zusätzliche akzessorische Bekräftigung des primär an den Gesetzgeber durch die Garantie der Meinungsfreiheit gerichteten Verbots des Erlasses gegen die Meinungsfreiheit gerichteter Gesetze. Das Zensurverbot ist dann ein Sonderfall der Gewährleistung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung beim gesetzesakzessorischen Verwaltungshandeln zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit beim Verwaltungshandeln. Für dieses Verständnis spricht zum einen die Erkenntnis, daß bei Gewährleistung der Meinungsfreiheit ein Zensurverbot nicht notwendig wäre, da sich dies von selbst versteht und deshalb etwa in der US-Verfassung nicht enthalten ist. Diese Einordnung des Zensurverbots löst auch die Frage, ob das Verbot der Nachzensur neben dem Verbot die Meinungsfreiheit entgegen den einschlägigen Differenzierungsmerkmalen von Artikel 3 Absatz 3 GG (politische Anschauung) beschränkender Gesetze selbstständige Bedeutung haben kann. So wie die Garantie der Meinungsfreiheit ein als Vorzensur verstandenes Zensurverbot erübrigt, erübrigt die Beachtung des Prinzips der Allgemeinheit rechtmäßig die Meinungsfreiheit beschränkender Gesetze das Verbot der Nachzensur.
  1.  Das Verständnis eines primär gegen die Exekutive gerichteten Zensurverbots erlaubt die Prüfung, ob die Exekutive beim Vollzug von Gesetzen, die sich nach der Schranke von Artikel 5 Absatz 2 GG rechtfertigen lassen wie etwa die Verfassungsschutzgesetze, auch in der gebotenen weltanschaulich neutralen Weise vollzogen werden. Dies ist bei den VS-Berichten der üblichen Art nicht der Fall: Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Herausgabe von VS-Berichten kennt den Begriff des „Rechtsextremismus“ nicht. VS-Berichte, die diesen Begriff verwenden, verletzen daher das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Sofern sich diese Verletzung des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gegen Meinungsäußerungen richtet, wird damit erkennbar verfassungswidrige (Nach-)Zensur ausgeübt.
  1. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits erkannt, daß der Begriff des Rechtsextremismus ungeeignet ist, die Grenzen der Meinungsfreiheit zu bestimmen. Diese Erkenntnis ist noch auf VS-Berichte zu übertragen: Da seit dem Beschluß zur Wochenzeitschrift Junge Freiheit feststeht, daß die Herausgabe von VS-Berichten einen Eingriff in die Garantie der Meinungsfreiheit darstellt, ist damit durch die gesetzwidrige Verwendung des Begriffs des „Rechtsextremismus“ auch die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in die Meinungsfreiheit durch VS-Berichte nachgewiesen.
  1. Ein verfassungsgemäßer VS-Bericht ist demnach nur möglich, wenn dem vom Verfasser mit seinem Alternativen Verfassungsschutzbericht gemachten Vorschlag entsprochen wird, VS-Berichte nach dem Prinzipienkatalog der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu gliedern, um damit die Gefährdung der Verfassungsordnung in einer weltanschaulich neutralen Weise darzustellen. So wäre etwa der auch von etablierten Parteien und politischen Richtungen weitgehend mit rechtswidrigen Mitteln der Grundrechtsverhinderung geführte „Kampf gegen rechts“ in verfassungsmäßigen VS-Berichten als extreme Gefährdung der Verfassungsordnung aufzuführen.  

Hinweis
Der Beitrag stellt insoweit eine Ergänzung zur jüngsten Broschüre des Verfassers dar, weil zu den Empfehlungen für eine Überlebensstrategie der Oppositionspartei AfD der Kampf gegen die staatliche Zensur gehört.

Josef Schüßlburner
Scheitert die AfD? Die Illusion der Freiheitlichkeit und die politische Alternative
Studie 39 des IfS, Verein für Staatspolitik e. V., 2020, Broschur, 239 Seiten, 7 Euro
Erhältlich beim Verlag Antaios

“Für die Abschaffung verfassungswidriger Nachzensur durch Verfassungsschutzberichte”

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner