Verfassungsdiskussion Teil 9

Beiträge zur Verfassungsdiskussion9. Teil: Die DDR-Verfassung von 1949 – Warnung vor einer linken Fortentwicklung des Grundgesetzes

Josef Schüßlburner

Die aus nachvollziehbaren, aber mitnichten akzeptablen Gründen neben dem Sozialismus  insgesamt kaum bewältigte DDR-Diktatur der politischen Linken, nämlich von KPD-SPD = SED / Die Linke und dem christlichem CDU-Sozialismus mit anpassungsbereitem Linksliberalismus,  ist auf der Grundlage einer Verfassung entstanden, nämlich der DDR-Verfassung vom 7. Oktober 1949, die eine juristisch geschickte Nachbildung des ein paar Monate zuvor, nämlich am 23. Mai 1949 im Rahmen eines Besatzungsstatuts in Kraft getretenen Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland dargestellt hat. Diese Tatsache der Diktaturerrichtung auf der Grundlage einer linksgerichteten Grundgesetzimitation sollte für kritiklose Bewunderer des Grundgesetzes eine Warnung sein! Mit dieser DDR-Verfassung von 1949 (DDR-V1949) hat die politische Linke nämlich eine ausformulierte Verfassungsalternative,  die Hinweise gibt wie das ohnehin strukturell ähnliche Grundgesetz angepaßt oder für die Verfassungspraxis vielleicht nur (verstärkt) interpretiert und angewandt werden muß, um abermals ein diktatorisches oder zumindest ein ins Diktatorische gehendes Linksregime etablieren zu können.

Da die politische Rechte aufgrund ihrer verfehlten ideologischen Grundgesetzverehrung,  die schon Sinn und Bedeutung des zentral zum Grundgesetz zählenden Schlußartikels 146 GG  verkennt und politischen Realitätssinn vermissen  läßt, keine Verfassungsalternative zu bieten hat und deshalb bei der entsprechenden politischen Entscheidungsfindung nichts als Gegenentwurf zur Kompromißlösung anbieten kann, besteht eine große Aussicht, daß mit der DDR-Verfassung von 1949 die radikale Zukunft dieses Grundgesetzes beschrieben ist. Vielleicht empfiehlt es sich deshalb, Verfassungsfragen mit Realismus und weniger mit Verehrung, Bekenntnisbereitschaft und (ideologiepolitische) „compliance” (Gehorsamsbereitschaft gegenüber dem ideologischen „Verfassungsschutz“) anzugehen.

Schon jetzt findet sich nach der Erkenntnis des verstorbenen FDP-Vorsitzenden Westerwelle wieder „zu viel DDR“ in Deutschland. Dieses DDR-Potential liegt dabei – was natürlich ein FDP-Politiker nicht unbedingt zugestehen will – zentral in der dem Grundgesetz entnommenen besonderen Parteiverbotskonzeption, welche die bundesdeutsche Demokratie zu einem Sonderweg unter den liberalen Demokratien des Westens macht. Dieser Sonderweg wird über das Parteiverbotssurrogat in einem veralltäglichten ideologischen Notstand permanent umgesetzt. Bei dieser Konzeption stellt sich unweigerlich die Frage, was geschehen müßte, wenn sich die Mehrheit der Deutschen entsprechend der Unterstellung des sog. „Antifaschismus“, die aber auch den Prämissen dieser bundesdeutschen Verbotskonzeption zugrunde liegt, tatsächlich für eine politische Agenda entscheiden würde, welche der Sozialismus als „Faschismus“ einstuft? Wie könnte dann die Demokratie noch gerettet werden? Die Antwort kann dann nur sein, daß eine DDR-Diktatur errichtet werden müßte, welche sich durch Berufung auf „demokratische Werte“, also rein ideologisch als „Demokratie“ einstuft. Diese logische Konsequenz der VS-Prämisse, wonach nicht gewährleistet sei, daß sich die Demokratie im demokratischen Prozeß behauptet, wird in der Bundesrepublik dadurch vermieden, daß sich Verbotspolitik und vor allem Verbotsersatzpolitik (Geheimdienstüberwachung, Eintragung im VS-Bericht, diskriminierende Umsetzung der geheimdienstlichen „Erkenntnisse“ etc.) gegen politische und weltanschauliche Minderheiten richten, die dabei allerdings gedanklich als Parlamentsmehrheit antizipiert werden – denn nur dann könnten sie ihre Agenda umsetzen, sofern ihnen nur die Agenda und nicht etwa rechtswidrigen Handeln als „verfassungsfeindlich“ zum Vorwurf gemacht wird, wie dies aber üblicherweise der Fall ist. Dabei könnte sich als ominös darstellen, daß der für die Verbotskonzeption maßgebliche Begriff der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“, der über die Wertemethodik von Bundesverfassungsgericht und Verfassungsschutz die Freiheitsordnung der Grundrechte zur Pflichtenordnung der Werte umwertet, im Parlamentarischen Rat damit begründet wurde, daß es eine demokratische Ordnung gäbe, die weniger frei sei, nämlich die volksdemokratische und eine die frei sei (Nachweis im Text), womit zwar eine Abgrenzung zur „weniger freien“ „Volksdemokratie“ vorgenommen ist, aber deren demokratische Legitimität doch anerkannt wurde!

Dieses DDR-Potential der bundesdeutschen Staatsschutzkonzeption erklärt die generell positive Einstellung der Kommunisten zum Grundgesetz, obwohl ihre Partei unter Berufung auf eben dieses Grundgesetz verboten worden ist. Daß man am Grundgesetz gar nicht so viel ändern müßte, um eine sozialistische Verbotsdiktatur einführen zu können, belegt eben die DDR-Verfassung von 1949, die eine geschickte linksextreme Imitation des ein halbes Jahr zuvor erlassenen Grundgesetzes darstellt. Auf dieser Imitation aufbauend konnte dann über den „Antifaschismus“ unter Mitwirkung der blockparteilichen „Mitte“ bei Nichtlizenzierung einer Rechtsopposition als besondere Demokratieform der diktatorische Unterdrückungssozialismus der „Volksdemokratie“ eingeführt werden.

Der wesentliche Ansatz, aus einer derartigen Grundgesetzimitation eine Links-Diktatur zu machen, bestand in der Umfunktionierung der Grundrechte, insbesondere des Gleichheitssatzes, von negativen Staatskompetenzen zu staatlichen Werten, die das Verhalten der Bürger (und nicht mehr des Staates) steuern: Aus Grundrechten werden dann Strafnormen für politische Opposition gegen „Demokratie“ und „Demokraten“. Dieser Ansatz ist dem bundesdeutschen Verbotssystem in der Tat nicht ganz fremd und es ist bezeichnend, daß sich maßgebliche Begrifflichkeiten des bundesdeutschen Verbotsersatzsystems zwar nicht im Grundgesetz finden, jedoch in der DDR-Verfassung von 1949, wie „Verfassungsfeind“ und „demokratische Politiker“ (was die Existenz von Nicht-Demokraten impliziert), gegen die Demokratiefeinde „Hetze“ betreiben.

Diese bewältigungsbedürftige Situation deutet das durch Verfassungsinterpretation und Verfassungspolitik (auch ohne förmliche Grundgesetzänderung) zu verwirklichende Radikalisierungspotential der bundesdeutschen Verfassungsschutzkonzeption an, an der „Die Linke“ als nunmehr maßgeblicher Verfassungsschutzpartei ein erhebliches Interesse hat. Sie kann dann beweisen, daß sie die wirklichen Demokraten darstellen. Deshalb kann unterstellt werden, daß die DDR-Verfassung von 1949 so etwas wie die wirkliche Verfassungskonzeption der politischen Linken darstellt soweit sie Demokratieverwirklichung vor allen in Verboten gegen Opposition erkennt, also eine VS-Linke darstellt. Die politische Mitte, die zur Formulierung der DDR-Verfassung von 1949 als (beginnende) Blockparteivarianten im „antifaschistischen Block“ durchaus beigetragen hatte (was etwa am Staatskirchensystem und am Föderalismus nachgewiesen werden kann), ist gegenüber einer Interpretation des Grundgesetzes in einer Weise, die mehr in der DDR-Verfassung von 1949 zum Ausdruck kommt, ziemlich wehrlos; denn sie teilt mit der Linken das ideologischen Anliegen eines „Kampfes gegen Rechts“, der effektiv als Beeinträchtigung des politischen Pluralismus nur zu führen ist, wenn man mit den Begrifflichkeiten der DDR-Verfassung im Rahmen des entsprechend anzuwendenden Grundgesetzes hantiert. Es sollte dabei aber nicht vergessen werden, daß der „Kampf gegen rechts“ im Sinne der Nichtlizenzierung rechter politischer Parteien (neben dem Realfaktor Rote Armee) der Ausgangspunkt der DDR-Diktatur war – allerdings auch des bundesdeutschen Verbots(ersatz)systems, wobei in der Bundesrepublik der Antifaschismus vorübergehend in einen „auch gegen links“ einsetzbaren Anti-Totalitarismus erweitert werden konnte. Dieser abgeleitete Antitotalitarismus hat sich jedoch mit Integration der maßgeblichen Diktatur-Partei des realsozialistischen DDR-Regimes in den bundesdeutschen Verfassungsbogen erledigt, so daß es nunmehr wieder nur „Antifaschismus“ gibt, dessen freiheitsfeindliche Wirkung anhand der Anfänge des DDR-Regimes studiert werden kann, welches schließlich einen „antifaschistischen Schutzwall“ zum Schutze ihrer besonderen Demokratie gegen die eigenen Bürger errichten mußte.    

Mag sich nunmehr auch die Koalition der „Demokraten“, anders als zu Beginn des linksdiktatorischen DDR-Regimes, nicht mehr in einer förmlichen Einheitsliste von Blockparteien zum Ausdruck bringen, so wird sich die Kartellbildung der Linksparteien (Post-SED bis CSU) verfestigen, so daß freie Wahlen an Bedeutung verlieren, weil sich der inhaltliche Auswahlcharakter der Wahlen vermindert und weitgehend ungeachtet vom Wählervotum mehr oder weniger dieselbe linke Agenda umgesetzt wird: Was dann als „Werteordnung“ ausgegeben wird, gegen die der Wähler ohnehin keine Chance hat, wird doch dadurch die Freiheitsordnung der Grundrechte durch eine staatliche Pflichtenordnung überlagert, wenn nicht gar ersetzt.

Was hiergegen zu tun wäre, ist in den Empfehlungen zu einer VS-Strategie der Oppositionspartei, die immerhin zugelassen ist, wenngleich sie Verbotsdrohungen ausgesetzt wird, dargestellt: Thesen zur empfohlenen politischen VS-Strategie der AfD, ergänzt mit Vorschlägen für Zielsetzungen bei gerichtlichem Vorgehen.

Bei etwas längerer Perspektive wäre wohl doch eine Verfassungsdiskussion zu denken, liegt doch das wirkliche DDR-Potential der bundesdeutschen Ordnung in einer dem Grundgesetz entnommenen besonderen Parteiverbotskonzeption, deren konsequente Umsetzung bei nicht nur antizipierter, sondern realer Mehrheit sog. Verfassungsfeinde notwendiger Weise in Richtung „Volksdemokratie“ geht, die den Sieg einer demokratischen Werteordnung einer (sozialistischen) Gleichheit des demokratischen Denkens über die vermutete Mehrheit von Antidemokraten darstellt, zwar weniger frei als die mit freiheitlicher demokratischer Grundordnung versprochene Demokratie, aber doch noch irgendwie demokratisch und aufgrund der faschistischen Mentalität der Deutschen zumindest erforderlichen Falles doch irgendwie geboten. Gegen diesen Ansatz der totalitarian democracy hilft dann nur die Besinnung auf das Prinzip der Volkssouveränität (vgl. Art. 146 GG).  

Hinweis
Der vorliegende Beitrag stellt einen etwas überarbeitete Fassung eines Beitrags zum 60. Jahrestag der DDR-Verfassung von 1949 dar, welcher im libertären Magazin „eigentümlich frei“ (ef) erschienen ist mit dem Titel: Betrachtung zum 60. Jahrestages des Erlasses der DDR-Verfassung vom 7. Oktober 1949: Die radikale Zukunft des Grundgesetzes?
Die weitere Darlegung auch der linksextremen Bezugspunkte der bundesdeutschen Verfassungsschutzkonzeption wird in der vom Verfasser veröffentlichten Broschüre weiter dargelegt.

 

Josef Schüßlburner/Institut für Staatspolitik
»Verfassungsschutz«: Der Extremismus der politischen Mitte
Wissenschaftliche Reihe; 30 [Arbeitsgruppe 1: Staat und Gesellschaft]
62 Seiten, ermäßigt 5 Euro, ISBN: 978-3-939869-30-6, erhältlich hier

Der Beitrag stellte außerdem eine Ergänzung dar zur Broschüre des Verfassers, Scheitert die AfD? Zur Abwehr eines derartigen Scheiterns wird der AfD geraten, vor allem politisch durch Erarbeitung einer alternativen Staatsschutzkonzeption gegen das Parteiverbotsersatzregime vorzugehen. Dies hat allerdings zur Voraussetzung, daß dieses System, dem diese Oppositionspartei zu Lasten des Mehrparteienprinzip und des Meinungspluralismus zunehmend unterworfen wird, angemessen verstanden wird und man sich diesbezüglich keinen Freiheitlichkeitsillusionen hingibt.

Josef Schüßlburner
Scheitert die AfD? Die Illusion der Freiheitlichkeit und die politische Alternative
Studie 39 des IfS, Verein für Staatspolitik e. V., 2020, Broschur, 239 Seiten, 7 Euro
Erhältlich beim Verlag Antaios

“Verfassungsdiskussion Teil 9”

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