Kritik des Parteiverbotssurrogats Teil 9

Teil 9: Verfassungsideologie in der Bundesrepublik als politologische Salamitaktik zur Erweiterung der „Verfassungsfeindlichkeit“

Josef Schülburner

Die ideologiepolitischen Aussagen in amtlichen „Verfassungsschutzberichten“, die vor allem beim Kapitel „Rechtsextremismus“ zu finden sind, eignen sich deshalb für eine demokratiefeindliche Oppositionsbekämpfung, weil die ideologische Bekämpfung nicht eingrenzbar ist (was nur rechtsstaatliche Kriterien, wie Abstellen auf Gewalt und Gewaltbereitschaft sind), sondern fast beliebig ausgeweitet werden kann. Derzeit wird etwa die „Identitäre Bewegung“, der amtlich nur Ideologievergehen vorgeworfen werden kann, deshalb in VS-Berichten als „Beobachtungsobjekt“ des öffentlich in Erscheinung tretenden Inlandsgeheimdienstes aufgeführt, weil man sich zur Aufrechterhaltung des Anscheins einer normalen Demokratie noch nicht traut, die eigentlich gemeinte Oppositionspartei AfD direkt zu „listen“.

Die Bekämpfung der Opposition durch Interpretation des in Verfassungsschutzberichten eigentlich Gemeinten erfolgt dann „privat“ durch staatlich finanzierte oder in staatlichen Institutionen tätigen Politikwissenschaftler, die dann als „Privatpersonen“ durch Konstruktionen wie „Brückenphänomen“ den Verdacht des Verdachts („Anzeichen des Verdachts“) der Verfassungsfeindlichkeit quasi-amtlich auf noch nicht „beobachtete“ oder gar „gelistete“ Oppositionsbestrebungen ausweiten können. Diese die kommunistische Salamitaktik nachahmende Methodik ist insbesondere von dem beim Bundesamt für Verfassungsschutz beschäftigten Politikwissenschaftlicher Armin Pfahl-Traughber praktiziert worden, welcher in „privaten“ Veröffentlichungen unter Berufung auf seine dienstliche Tätigkeit durch Kreation von „Scharnieren“ und „Brückenphänomenen“ die Zahl der „Verfassungsfeinde“ (zu denen er natürlich nicht gehört) weit über die amtliche Bekämpfung ausgeweitet hat. So wurde von ihm in seiner Zeit als Referent und Referatsleiter des Bundesamtes die seinerzeit prominente konservative Zeitschrift „Criticòn“ bekämpft, von der man nicht wußte, ob sei mehr den seinerzeit noch existierenden konservativen Flügel von CDU / CSU abdeckt (was dann gerade noch als gut akzeptiert werden mußte) oder einer Rechtspartei, wie den seinerzeit maßgeblichen „Republikaner“, intellektuell vorarbeiten würden, was dann natürlich, trotz weitgehender Identität der Auffassungen „verfassungsfeindlich“ wäre: Bundesdeutscher „Verfassungsschutz“ wie er leibt und lebt! Das Dilemma, das man etwas als „verfassungsfeindlich“ bekämpft, was auch von etablierter Seite vertreten wird, wenn es von nichtetablierter Seite ausgesprochen wird, wird auf sozialdemokratische Weise damit „bewältigt“, daß man „privat“ den Bereich der Verfassungsfeinde von rechts sozialdemokratisch ausweitet: Was natürlich nicht verfassungsfeindlich sein soll, obwohl hier eindeutig ein „Brückenphänomen“ von sozialdemokratischen VS-Mitarbeitern zum Linksextremismus dargestellt werden kann.

Diese Vorgehensweise wirft die Rolle der politischen Wissenschaft als Geheimdienstwissenschaft auf, welche in der Realverfassung der Bundesrepublik weitgehend die Rechtswissenschaft ersetzt hat. Als „Verfassungsfeind“ wird nämlich nicht unbedingt ein Gegner des Grundgesetzes identifiziert, sondern ein Gegner der westlichen Wertegemeinschaft , was umgekehrt erlaubt, ggf. einen Befürworter des Grundgesetzes zum „Verfassungsfeind“ zu erklären, weil er bestimmte Aspekte, wie etwa die Beschränkung des Einreiserechts nach Deutschland auf Deutsche „überbetont“ und ansonsten dem Grundgesetz nur „Lippenbekenntnisse“ leistet. Die Verfasssungsideologie gebietet dagegen die Akzeptanz der illegalen Masseneinwanderung, wird doch dadurch die abstammungsbedingte Veranlagung Deutscher zum „Faschismus“ beseitigt, was ja Hauptanliegen von „Verfassungsschutz“ darstellt. Dies explizit zum Ausdruck zu bringen überläßt dann der „Verfassungsschutz“ einer protestantischen Kirchenfunktionärin. Amtlich beschränkt sich der VS darauf, Gegner der Masseneinwanderung als „Ausländerfeinde“ und „damit Verfassungsfeinde“ vorzuführen.

Ausgangspunkt dieser geheimdienstlichen Politikwissenschaft ist das amerikanische Besatzungsregime und die von ihm vertretene antideutsche Ideologiepolitik. Den Eingang ins Verfassungsrecht hat dies vor allem durch die Parteienstaatsdoktrin von Leibholz erhalten, welcher der phänomenologischen Betrachtung des Verfassungsrechts vor eindeutigen Rechtskategorien den Vorrang gegeben hat. Das Grundgesetz wird dann zum „Weltenei“ (Forsthoff), aus dem sich dann die gewünschte Verfassungsideologie herauszaubern läßt, wobei dies dann doch immer wieder auf die Maßgaben des Besatzungsregimes hinausläuft, die als „Verfassung“ ausgegeben werden. Diese Herrschaftsform hat sich bislang für die Begünstigten als sehr erfolgreich erwiesen; denn letztlich haben die „Menschen in Deutschland“ (vulgo: wahlberechtigte Bürger) den „Empfehlungen“ des „Verfassungsschutzes“ bei Ausübung des Wahlrechts gehorcht. Wird dies auch 2017 so sein? 

Hinweis

Der vorliegend behandelte zentrale Aspekt der bundesdeutschen Herrschaftsordnung wird weiter ausgeführt in der jüngsten Veröffentlichung des Verfassers:

 

Josef Schüßlburner/Institut für Staatspolitik
»Verfassungsschutz«: Der Extremismus der politischen Mitte
Wissenschaftliche Reihe; 30 [Arbeitsgruppe 1: Staat und Gesellschaft]
62 Seiten, ermäßigt 5 Euro, ISBN: 978-3-939869-30-6, erhältlich hier

Der Verwirklichung einer »normalen Demokratie« in der Bundesrepublik Deutschland, die man daran erkennt, daß sie rechte Parteien und Gruppierungen in der gleichen Weise akzeptiert wie linke Gruppierungen oder solche der »Mitte«, steht der »Verfassungsschutz« entgegen. Wer eine »liberale Demokratie des Westens« in der Bundesrepublik Deutschland will, muß die den »Verfassungsschutz« tragende Konzeption zu überwinden suchen. Es gilt, dem Extremismus der Mitte entgegenzutreten: Die Bundesrepublik Deutschland muß endlich eine normale Demokratie werden! (Verlagsangabe)

“Verfassungsideologie in der Bundesrepublik als politologische Salamitaktik”

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