Kritik des Parteiverbotssurrogats Teil 10

Sozialisierte Meinungsfreiheit als Begleitinstrument des Parteiverbotsersatzsystems gegen rechts

Josef Schüßlburner

„Nach den neuesten Umfragen kommen CDU / CSU auf … Prozentpunkte, die SPD auf …, die rechtspopulistische AfD auf … und Grüne und Linke jeweils auf …“, so in etwa lauten Mitteilungen in Sendungen des sog. „öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems“. Eine derartige „Analyse“, die so nebenbei eingeflochten wird, sollte den Kampfcharakter dieses sozialisierten Wirtschaftszweigs des bundesdeutschen Informationssektors mehr als deutlich machen. Beherrscht wird dieses sozialisierte Rundfunksystem (angeblich) nicht vom Staat, obwohl die Gründungen auf staatliche Akte zurückgehen und die Finanzierung aufgrund spezieller gesetzlicher Regelungen erfolgt. Allerdings werden die Aufsichtsgremien nicht von der Regierung ernannt (worauf man besonders stolz ist angesichts der Verwirklichung von Meinungsfreiheit), sondern von den etablierten Parteien, genauer: von CDU / CSU und SPD, die dann Journalisten befördern, die mehrheitlich mit grüner und linksextremer Ideologie sympathisieren und deshalb keine „Analyse“ von der Art treffen: „Nach neuesten Umfragen kommen die europapopulistischen CDU / CSU auf … Prozentpunkte, die linkspopulistische SPD auf …, die AfD auf … und die spät68er Grünen und die ehemalige SED / DDR-Diktaturpartei als Die Linke jeweils auf …“

Dieses öffentlich-rechtliche Rundfunksystem ist offensichtlich ein Propagandainstrument der etablierten politischen Kräfte, das sich dann einem entsprechenden Kampfauftrag verpflichtet sieht, wie er staatlich in den Ideologiebekundungen des öffentlich in Erscheinung tretenden Inlandsgeheimdienstes zum Ausdruck kommt, wobei die Verknüpfung dieser Institutionen über etablierte Parteiinteressen erfolgt. Deshalb kommen in TV-Sendungen bei Demonstrationen von rechten politischen Vereinigungen nur linke Gegendemonstranten („Menschen“) zu Wort, Bekundungen des Inlandsgeheimdienstes werden vom kritischen Journalismus wie religiöse Offenbarungen behandelt, wenn sie „gegen rechts“ wirken, und dann wird mit Tremolo in der Stimme und Sorgenfalten auf der Stirn verkündet, daß eine Organisation „beobachtet“ werde (ohne zu problematisieren, daß dies gemacht wird, weil die entsprechende Organisation „verfassungsfeindliche“ Begrifflichkeiten wie „unkontrollierte Masseneinwanderung“ verwendet).

Es geht bei diesem sozialisierten Informationssystem dementsprechend nicht um Ausübung von Meinungsfreiheit, sondern um die staatlich organisierte (Selbst-)Verwaltung eines Meinungsprivilegs des etablierten Parteiensystems. Dieses stellt bekanntlich Schutzgut der Parteienstaatsdoktrin dar, die sich im Kern durch die besondere Parteiverbotskonzeption „schützt“, welche gegen politische Auffassungen (Ideen, Gedankengut) gerichtet ist und worauf wiederum das Parteiverbotsersatzsystem gründet. Derartige politische Auffassungen, die auch in der VS-Berichterstattung staatlich bekämpft werden, werden im öffentlich-rechtlichen Rundfunksystem durch „Programmgrundsätze“ aus dem Rundfunksystem gebannt, insbesondere, soweit möglich, durch die Politik der Schweigespirale gegenüber entsprechenden Gedankenträgern, weshalb verständlich ist, daß derzeit die AfD überlegt, rechtlich gegen die öffentlich-rechtliche Meinungsbewirtschaftung vorzugehen.

AfD droht mit Klage gegen Fernsehsender

Diese parteipolitisch wirkende Meinungsbewirtschaftung kommt den etablierten Machtgruppen zu Gute, welche über das Rundfunksystem durch Aufsichtsgremien und Beförderungspolitik verfügen und sich dementsprechend die Kritiker selbst aussuchen können, welche sie kritisieren dürfen (Hofnarrenfunktion dieses Journalismus).

Damit stellt das öffentlich-rechtliche Rundfunksystem systembedingt eine Zensurveranstaltung dar, eine Bewertung, welche nur derjenige in Frage stellen kann, der meint, Zensur würde nicht existieren, wenn die Zensoren die Berichte selbst abfassen. Beim Vorwurf der Zensur handelt es sich nicht nur um eine negativ gemeinte politische Bewertung, sondern um einen rechtlich relevanten Vorwurf: Schon wenn man nur den sehr restriktiven Zensurbegriffs des Bundesverfassungsgerichts zugrunde legt, dann liegt der Zensurcharakter des Rundfunksystems darin begründet, daß sich bei diesem die an sich legitime Funktion eines Herausgebers (Zurückweisung eines Artikels wegen sachlicher Unrichtigkeit, Grammatikfehler etc.) nicht von derjenigen des (Vor-) Zensors (Zurückweisung eines Artikels wegen unerwünschter Auffassungen) abgrenzen läßt. Strukturell wird der Zensurcharakter vor allem und in einer entscheidenden Weise bei der Feststellung offenbar, daß es anerkanntermaßen verfassungswidrig wäre, wenn der Gesetzgeber das Pressewesen in der Weise regeln würde wie das Rundfunksystem geregelt ist.

Der Beitrag zeigt dem inneren Zusammenhang zwischen dem sozialisierten Rundfunksystem und der besonderen bundesdeutschen Parteiverbotskonzeption, insbesondere ihren gemeinsamen alliierten Ausgangspunkt auf. Es wird auch eine Alternativkonzeption skizziert, nämlich: Privatisierung dieses sozialisierten Sektors; sofern eine staatspolitisch gebotene „Grundversorgung“ durch den Marktmechanismus nicht herstellbar ist, ist hierfür ein Regierungssender vorzusehen, welcher der rechtlich erzwingbaren staatlichen Neutralitätsverpflichtung unterliegt, die beim öffentlich-rechtlichen Rundfunksystem durch das verfassungswidrig garantierte Meinungsprivileg abgeschafft ist.

Das öffentlich-rechtliche Rundfunksystem als Ausdruck einer „Zensurbehüteten Demokratie“ steht dem normalen Funktionieren des demokratischen Prozesses in der Bundesrepublik Deutschland und damit den wirklichen Pluralismus entgegen, welcher kein auf die etablierten Gruppierungen beschränkter „Binnenpluralismus“ sein kann, soll er ein wirklicher sein.

Die grundlegende Reform dieses sozialisierten Sektors des Informationswesens muß Bestandteil einer grundlegenden Reform der bundesdeutschen Staatssicherheit sein, was darauf abzielt, in der Bundesrepublik Deutschland endlich eine normale Demokratie zu etablieren, wie dies der Verfasser in seiner Broschüre weiter ausgeführt hat:

Josef Schüßlburner/Institut für Staatspolitik
»Verfassungsschutz«: Der Extremismus der politischen Mitte
Wissenschaftliche Reihe; 30 [Arbeitsgruppe 1: Staat und Gesellschaft]
62 Seiten, ermäßigt 5 Euro, ISBN: 978-3-939869-30-6, erhältlich hier

Der Verwirklichung einer »normalen Demokratie« in der Bundesrepublik Deutschland, die man daran erkennt, daß sie rechte Parteien und Gruppierungen in der gleichen Weise akzeptiert wie linke Gruppierungen oder solche der »Mitte«, steht der »Verfassungsschutz« entgegen. Wer eine »liberale Demokratie des Westens« in der Bundesrepublik Deutschland will, muß die den »Verfassungsschutz« tragende Konzeption zu überwinden suchen. Es gilt, dem Extremismus der Mitte entgegenzutreten: Die Bundesrepublik Deutschland muß endlich eine normale Demokratie werden! (Verlagsangabe)

“Sozialisierte Meinungsfreiheit als Begleitinstrument des Parteiverbotsersatzsystems gegen rechts”

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