Kritik des Parteiverbotssurrogats Teil 10

Sozialisierte Meinungsfreiheit als Begleitinstrument des Parteiverbotsersatzsystems gegen rechts

Josef Schüßlburner

(10.08.2023) Jüngst hat der Deutsche Journalisten-Verband Überlegungen in der AfD kritisiert, einen eigenen bundesweiten Fernsehsender zu gründen, eine Überlegung, die bereits die „Republikaner“ angestellt hatten (Nachweis im Text), was seinerzeit umgehend vom Präsidenten der Bayerischen Landesmedienzentrale für neue Medien als „rechtswidrig“ eingestuft wurde (Nachweis im Text). Es gilt also auch für den Journalistenverband, von dem man eigentlich annimmt, er würde Meinungsvielfalt unterstützen, im Einklang mit dem Inlandsgeheimdienst, die Machtstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystem, einer sozialisierten Meinungsfreiheit, mit Kampfstellung gegen unerwünschte politische Opposition aufrechtzuerhalten.

Typisch für die Behandlung der AfD in der Berichterstattung der öffentlich-rechtlichen Kanäle sind dann etwa folgende Formulierungen: „Nach den neuesten Umfragen kommen CDU / CSU auf … Prozentpunkte, die SPD auf …, die rechtspopulistische AfD  (,… die vom Verfassungsschutz…) auf … und Grüne und Linke jeweils auf …“ Eine derartige „Analyse“, die so nebenbei eingeflochten wird, sollte den Kampfcharakter dieses sozialisierten Wirtschaftszweigs des bundesdeutschen Informationssektors mehr als deutlich machen. Beherrscht wird dieses sozialisierte Rundfunksystem (angeblich) nicht vom Staat, obwohl die Gründungen auf staatliche Akte zurückgehen und die Finanzierung aufgrund spezieller gesetzlicher Regelungen zwangsweise erfolgt. Allerdings werden die Aufsichtsgremien nicht von der Regierung ernannt (worauf man besonders stolz ist angesichts der „Verwirklichung von Meinungsfreiheit“), sondern von den etablierten Parteien, genauer: von CDU / CSU, SPD und „Grünen“, die dann Journalisten befördern, die mehrheitlich mit grüner und linksextremer Ideologie sympathisieren und deshalb keine „Analyse“ von der Art treffen: 

„Nach neuesten Umfragen kommen die europapopulistischen CDU / CSU auf … Prozentpunkte, die linkspopulistische SPD auf …, die AfD auf … und die spät68er Grünen und die ehemalige SED / DDR-Diktaturpartei als Die Linke jeweils auf …“

Dieses öffentlich-rechtliche Rundfunksystem ist ersichtlich ein Propagandainstrument der etablierten politischen Kräfte, das sich dann einem entsprechenden Kampfauftrag verpflichtet sieht, wie er staatlich in den Ideologiebekundungen des öffentlich in Erscheinung tretenden Inlandsgeheimdienstes, des sogenannten „Verfassungsschutzes“ zum Ausdruck kommt. Die Verknüpfung dieser Institutionen erfolgt über etablierte Parteiinteressen. Deshalb kommen in TV-Sendungen bei Demonstrationen von rechten politischen Vereinigungen häufig nur linke Gegendemonstranten („Menschen“) zu Wort, Bekundungen des Inlandsgeheimdienstes werden vom kritischen Journalismus wie religiöse Offenbarungen behandelt, wenn sie „gegen rechts“ wirken, und dann wird mit Betroffenheitszittern in der Stimme und Sorgenfalten auf der Stirn verkündet, daß eine Organisation „beobachtet“ werde – ohne zu problematisieren, daß dies gemacht wird, weil die entsprechende Organisation „verfassungsfeindliche“ Begrifflichkeiten wie „unkontrollierte Masseneinwanderung“ verwendet (ein sicherlich sehr „verfassungsfeindlicher“ Begriff, weil es Begriffe geben soll, die die Verfassung bedrohen).

Es geht bei diesem sozialisierten Informationssystem dementsprechend nicht um Ausübung von Meinungsfreiheit, sondern um die staatlich organisierte (Selbst-)Verwaltung eines Meinungsprivilegs des etablierten Parteiensystems. Dieses stellt bekanntlich Schutzgut der Parteienstaatsdoktrin dar, die sich im Kern durch die besondere Parteiverbotskonzeption „schützt“, welche gegen politische Auffassungen (Ideen, Gedankengut, Begrifflichkeiten) gerichtet ist und worauf wiederum das Parteiverbotsersatzsystem (Verbotssurrogat) gründet. Derartige politische Auffassungen, die auch in der VS-Berichterstattung staatlich bekämpft werden, werden im öffentlich-rechtlichen Rundfunksystem durch „Programmgrundsätze“ aus dem Rundfunksystem gebannt, insbesondere, soweit möglich, durch die Politik der Schweigespirale gegenüber entsprechenden Gedankenträgern, weshalb verständlich ist, daß die AfD überlegt, rechtlich gegen die öffentlich-rechtliche Meinungsbewirtschaftung vorzugehen. Diese parteipolitisch wirkende Meinungsbewirtschaftung kommt den etablierten Machtgruppen zu Gute, welche über das Rundfunksystem durch Aufsichtsgremien und Beförderungspolitik verfügen und die sich dementsprechend die Kritiker selbst aussuchen können, welche sie kritisieren dürfen (Hofnarrenfunktion dieses Journalismus).

Damit stellt das öffentlich-rechtliche Rundfunksystem systembedingt eine Zensurveranstaltung dar, eine Bewertung, welche nur derjenige in Frage stellen kann, welcher meint, Zensur würde nicht existieren, wenn die Zensoren die Berichte selbst abfassen. Beim Vorwurf der Zensur handelt es sich nicht nur um eine negativ gemeinte politische Bewertung, sondern vor allem um einen rechtlich relevanten Vorwurf: Schon wenn man nur den sehr restriktiven Zensurbegriffs des Bundesverfassungsgerichts zugrunde legt, dann liegt der Zensurcharakter des Rundfunksystems darin begründet, daß sich bei diesem die an sich legitime Funktion eines Herausgebers (Zurückweisung eines Artikels wegen sachlicher Unrichtigkeit, Grammatikfehler etc.) nicht von derjenigen des (Vor-) Zensors (Zurückweisung eines Artikels wegen unerwünschter Auffassungen) abgrenzen läßt. Strukturell wird der Zensurcharakter vor allem und in einer entscheidenden Weise bei der Feststellung offenbar, daß es anerkanntermaßen verfassungswidrig wäre, wenn der Gesetzgeber das Pressewesen in der Weise regeln würde wie das Rundfunksystem geregelt ist. 

Der Beitrag zeigt dem inneren Zusammenhang zwischen dem sozialisierten Rundfunksystem und der besonderen bundesdeutschen Parteiverbotskonzeption, insbesondere ihren gemeinsamen besatzungsrechtlichen Ausgangspunkt auf, was wiederum Grundlage des als permanenten ideologischen Notstands praktizierten Parteiverbotsersatzsystems (Diskriminierung im öffentlichen Dienst, Regierungspropaganda durch sog. „Verfassungsschutzberichte“) darstellt. Es wird auch eine Alternativkonzeption skizziert, nämlich: Privatisierung dieses sozialisierten Sektors; sofern eine staatspolitisch gebotene „Grundversorgung“ durch den Marktmechanismus nicht herstellbar ist, ist hierfür (allerdings nur ergänzend) ein Regierungssender, eventuell ein Parlamentskanal, vorzusehen, welcher der rechtlich erzwingbaren staatlichen Neutralitätsverpflichtung unterliegt, die beim öffentlich-rechtlichen Rundfunksystem durch das unter dem Vorwand der Meinungsfreiheit verfassungswidrig garantierte Meinungsprivileg abgeschafft ist.

Das öffentlich-rechtliche Rundfunksystem als Ausdruck einer „Zensurbehüteten Demokratie“ steht dem normalen Funktionieren des demokratischen Prozesses in der Bundesrepublik Deutschland und damit dem wirklichen Pluralismus entgegen, welcher kein auf die etablierten Gruppierungen beschränkter „Binnenpluralismus“ sein kann, soll er ein wirklicher Pluralismus sein.

Die grundlegende Reform dieses sozialisierten Sektors des Informationswesens muß auch Bestandteil einer grundlegenden und umfassenden Reform der bundesdeutschen Staatssicherheit sein, was darauf abzielt, in der Bundesrepublik Deutschland endlich eine normale „liberale Demokratie des Westens“ zu etablieren, wie dies der Verfasser in seiner Broschüre der von der sozialisierten Meinungsbewirtschaftung hauptbetroffenen Oppositionspartei dringend empfiehlt:

Josef Schüßlburner
Scheitert die AfD? Die Illusion der Freiheitlichkeit und die politische Alternative
Studie 39 des IfS, Verein für Staatspolitik e. V., 2020, Broschur, 239 Seiten, 7 Euro
Erhältlich beim Verlag Antaios

“Sozialisierte Meinungsfreiheit als Begleitinstrument des Parteiverbotsersatzsystems gegen rechts”

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