Kritik des Parteiverbotssurrogats Teil 7

Teil 7. Teil: Verbot der Volksgemeinschaft: „Werte“ zur Erzwingung von Soziokratie (Bevölkerungsherrschaft) statt von Demokratie (Volksherrschaft)

Josef Schüßlburner

(11.07.2022) Der maßgebliche Vorwurf des vom bundesdeutschen Geheimdienst verwalteten Anti-Nationalismus besteht darin, daß der Nationalismus eine autoritäre, „völkische“ Volksgemeinschaftsideologie propagiere, die den Grundrechten des Individuums keinen Raum mehr lasse. Die Alternative des Verbotssurrogats zu der aus dem Demokratieprinzip sich ergebenden Volksgemeinschaft (Demokratiegemeinschaft) besteht darin, eine Wertegemeinschaftsideologie zu propagieren, welche „rechte Menschen“ durch „Menschenrechte“ ersetzen will nach dem unausgesprochenen Motto: Du bist nichts, Deine Grundrechte sind alles. Dies läßt dann in der Tat den als Rechtsnormen verstandenen Grundrechten des Individuums keinen Raum mehr, sondern macht die Geltung der Grundrechte von einem Bekenntnis zu einer Verfassungsschutzideologie abhängig.

Es ist einzuräumen, daß jede Gemeinschaft auf eine Pluralismusbeschränkung ausgerichtet ist, was sich grundrechtlich in Form der Vereinigungsfreiheit darin spiegelt, daß die Katholische Kirche keine atheistischen Anhänger dulden muß und die SPD keine Anhänger rechtsradikalen Gedankenguts (auch wenn diese dort real vorhanden sind). Derartige individuelle Abweichungen können mit Kirchenstrafen bzw. Parteiordnungsmaßnahmen bis zur Exkommunikation bzw. Parteiausschluß geahndet werden.

Da Grundrechte auf Gegnerschaft ausgerichtet sind, ja gewissermaßen ausgerichtet sein müssen (gäbe es keine gegnerischen Parteien müßte man am Freiheitsgrad der Parlamentswahlen zweifeln, gäbe es keine konkurrierenden Unternehmen, wäre keine Marktwirtschaft denkbar), stehen sie in einem natürlichen Konflikt zu den Anforderungen einer Gemeinschaft, wobei gerade die geheimdienstlich propagierte Wertegemeinschaft besonders einschränkend sein kann: Dafür steht nicht nur das Instrument der amtlich verkündigten Geheimdienstüberwachung. Der Inlandsgeheimdienst versucht, den die Grundrechte einschränkenden Charakter der von ihm propagierten Wertegemeinschaft dadurch zu verschleiern, indem er sich zur Machtausübung auf Grundrechte beruft, welche dabei aber ihren Charakter als negative Staatskompetenzen (Abwehrrechte des Bürgers gegenüber Staatsorganen) verlieren und in „Werte“ transformiert werden, welche als Staatskompetenzen die Eingriffsbefugnis des Staates quasi-religiös erweitern (wem unterstellt wird, die Grundrechte nicht ideologisch zu verehren, kann als „Verfassungsfeind“ vorgeführt werden).

Grundrechte können wegen ihres antagonistischen Charakters keinen Staat als zentrale Gemeinschaftseinrichtung konstituieren, sondern ihm nur Grenzen setzen. Es kann deshalb bei der Frage Demokratiegemeinschaft oder Wertegemeinschaft nur darum gehen, welche Art von Grenzen der Grundrechtsausübung gesetzt werden (können). Die Grundrechtsgrenzen einer Demokratiegemeinschaft ergeben sich legitimer Weise aus den Überlegungen des Funktionierens des demokratischen Prozesses, der zur wesentlichen Voraussetzung die Wechselbereitschaft der Wähler hat. Diese ist wiederum nur bei Vorliegen einer gewissen Homogenität des Volks gewährleistet. Dies bedeutet, daß es nach Möglichkeit keine maßgeblichen strukturellen Minderheiten geben sollte. Als wesentliche Folgerung ergibt sich daraus eine restriktive Einbürgerungspolitik oder ein massiver Assimilierungsdruck mit dem Ziel (in Deutschland) des Erhalts des deutschen Charakters der „Bundesrepublik“.

Die von der nationalen Demokratiegemeinschaft abstrahierte Wertegemeinschaft, wie sie vom Inlandsgeheimdienst propagiert wird, kann dagegen letztlich nur einen utopischen Weltstaat legitimieren, welcher sich aus grundrechtsgläubigen Menschen zusammensetzt. Da dieser Ansatz ein utopisches Konstrukt bleibt, kann die Wertegemeinschaftsideologie konkret nur der Delegitimierung der konkreten Demokratiegemeinschaft dienen, indem die „Bundesrepublik“ den deutschen Charakter verlieren soll: So unterminiert die Wertegemeinschaftsideologie den republikanischen Substanz der Grundrechtsgewährleistungen (Freiheit wozu?) und verwandelt Demokratie in einer Soziokratie (Gesellschaftsherrschaft): Damit die in der Wertegemeinschaftsideologie angelegte Menschheit entstehen kann, muß man unter dem Schlagwort Multikulturalismus allen Einwanderungsgruppen ihre völkischer Identität zugestehen, während dies den Deutschen in abgestuften Varianten antirepublikanischer Grundrechtsbeschränkungen (Parteiverbot, Parteiverbotsersatzsystem) als „rechtsextremistisch“ verboten wird. Zur Propagierung des radikalen antideutschen Programms der den politischen Pluralismus beschränkenden Wertegemeinschaft wird eine Staatsreligion verkündet, die die Deutschen zu einem sündenbeladenen Volk macht, der mit einem Schuldvorwurf einhergeht, welcher nur durch Verschwinden der Deutschen gesühnt werden kann. Wie kann unter diesen Bedingungen der zum Demokratieerhaltung erforderliche kulturelle Assimilierungsdruck auf „Migranten“ ausgeübt werden? Die auf Soziokratie / Bevölkerungsherrschaft abstellende Wertegemeinschaft mit ihrer staatlich finanzierten Zivilgesellschaft will dies ohnehin nicht, womit sich aber die Frage nach der Grundgesetzkonformität der amtlich propagierten Bevölkerungsherrschaft stellt.

Die Wertegemeinschaftsideologie, welche Grundrechte gegen die demokratische Gemeinschaftlichkeit einsetzt, unterminiert auf diese Weise den Fortschritt der Menschheit, welcher nicht nur im Wettbewerb von Unternehmen und politischen Parteien besteht, sondern auch im Wettbewerb von Staaten und Kulturen. Um in diesem Wettbewerb zu bestehen, müssen dem Wettbewerb Abgrenzungen und Identitätsfindungen vorausgehen, die für den Wettbewerb fit machen. Dementsprechend kann anhand der Patentstatistik nachgewiesen werden, daß weitgehend homogene Völker wissenschaftlich-technisch und damit auch kulturell und wirtschaftlich erfolgreich sind. Es wird der mathematisch abgestützte Beleg gebracht, daß Staatenfusionen unterschiedlicher Kulturen (wie dies gewissermaßen auch mit „Europa“ angestrebt wird) den politischen Prozeß verteuern und sich damit als Fortschrittshindernis darstellen.

Analysiert man schließlich die Gewährleistungen der Grundrechte nach dem für die Wertegemeinschaft in Beschlag genommenen Grundgesetz und ihre Schranken, dann spricht wohl einiges dafür, daß mit dem Grundgesetz im Kern doch eine Demokratiegemeinschaft / Volksgemeinschaft zum Erhalt des deutschen Charakters der Bundesrepublik verankert werden sollte. Entsprechend der Erkenntnis des Dalai Lama kann aus Deutschland kein arabisches (besser: türkisches) Land werden, weil dies der Menschheit, der sich die Wertegemeinschaftsideologie verpflichtet weiß, keinen Nutzen bringen würde: Der deutsche Genius, welcher die technische Zivilisation der jüngsten menschheitsgeschichtlichen Vergangenheit und noch Gegenwart trägt, besteht eben genau darin, nicht arabisch (gewesen) zu sein.       

Hinweis
Dieser Beitrag geht auf einen einst in den „Staatsbriefen“ Heft 5-6/1996 erschienen Beitrag „Demokratie und Soziokratie“ zurück, welcher einst vom Inlandsgeheimdienst des Bundeslandes NRW ziemlich unsachlich als „Entwurf einer völkischen Verfassung“ diffamiert worden ist; der geneigte Leser mag selbst herausfinden, wo die „Verfassungsfeindlichkeit“ dieses Beitrags bestehen soll.

Dieser Beitrag stellt außerdem eine Konkretisierung des in der aktuellen Broschüre des Verfassers an die Oppositionspartei AfD gerichteten Vorschlags dar, sich eindeutig für den deutschen Charakter der Bundesrepublik Deutschland auszusprechen, also letztlich eine als „nationalistisch“ zu kennzeichnende politische Alternative zu entwickeln. Die Demokratiegebotenheit dieser politischen Alternative, sowie ihre Grundgesetzkonformität wird im anliegenden Beitrag wohl überzeugend dargelegt.    

Josef Schüßlburner
Scheitert die AfD? Die Illusion der Freiheitlichkeit und die politische Alternative
Studie 39 des IfS, Verein für Staatspolitik e. V., 2020, Broschur, 239 Seiten, 7 Euro
Erhältlich beim Verlag Antaios

“Kritik des Parteiverbotssurrogats Teil 7”


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