Parteiverbotskritik Teil 8: Parteiverbot als Ausgleich von Strukturschwächen des Grundgesetzes
Josef Schülburner
(Stand: 6.08.2022) Ihre prima facie im Sinne rechtsstaatlicher Bewertungsmaßstäbe durchaus rationale Rechtfertigung findet die bundesdeutsche Parteiverbotskonzeption und das daraus abgeleitete Parteiverbotssurrogat (Geheimdienstüberwachung politischer Opposition und Regierungspropaganda gegen sie, beamtenrechtliche Diskriminierung von Parteimitgliedern und dergl.) darin, daß mit diesem Konzept, das den Demokratieschutz – damit allerdings tendenziell doch rechtsstaatswidrig – in die Abwehr unerwünschter politischer Ideologie als staatliche Gesinnungskontrolle vorverlagert („Verfassungsschutz“), erhebliche Strukturschwächen des durch das Grundgesetz errichteten Regierungssystems kompensiert werden müssen. Banal erkennt man diese Schwächen unter dem Blickwickel des – legitimen – Verfassungsschutzes daran, daß Hitler angesichts der parlamentarischen Mehrheitsverhältnisse von 1933 bei gedanklicher (rückwirkender) Anwendung des Grundgesetzes viel einfacher und mit größerer formaler Berechtigung Kanzler geworden wäre, als er dies bei Geltung der Weimarer Reichsverfassung werden konnte! Im übrigen würden sich diese Schwächen des grundgesetzlichen Regierungssystems generell zeigen, wenn sich unter dem Grundgesetz im Rahmen erheblicher wirtschaftlicher Probleme (Versailler Ausplünderung, Weltwirtschaftskrise etc.) die partei- und wahlpolitischen Konstellation ergeben würde, die sich etwa ab 1930, aber letztlich schon vorher unter der Weimarer Reichsverfassung ergeben hatte.
Damit die erheblichen Strukturschwächen des bundesdeutschen Regierungssystems nicht sichtbar werden, will man durch rechtzeitiges Parteiverbot entsprechende Konstellationen von vornherein verhindern. Die Strukturschwächen des bundesdeutschen Regierungssystems haben allerdings für die Parteiverbotskonzeption auch eine wesentliche ideologie-politische Bedeutung, weil nämlich diese Strukturschwächen, die zum Ausgleich eine im Ergebnis ideologische Parteiverbotskonzeption „notwendig“ machen, aufgrund der besatzungspolitisch gewollten Anti-Rechts-Ideologie vom Parlamentarischen Rat vorsätzlich gewollt waren. Damit soll im Akt einer verfassungsgeberischen ideologischen „Bewältigung“ die Rolle des Demokratieabschaffungs-Schurken dem Reichspräsidenten v. Hindenburg, dem einzig direkt und frei vom Volk gewählten Staatsoberhaupt der deutschen Geschichte, als Vertreter der klassischen politischen Rechten zugeschoben werden: Er hätte schließlich Hitler zum Reichskanzler ernannt. Die Tatsache, daß aufgrund der parlamentarischen Mehrheitsverhältnisse von 1933 bei rückwirkender Anwendung des Grundgesetzes besagter Hitler viel leichter und mit eindeutigerem Rechtsanspruch Regierungschef geworden wäre (spätestens beim dritten Kanzlerwahlgang, wo die relative Mehrheit genügt), wird dabei im Interesse der parteipolitischen Stimmungs- und Stimmenmaximierung „gegen rechts“ entschieden verkannt.
Um diese aus Gründen der Bewältigungsideologie herbeigeführten Strukturschwächen des grundgesetzlichen Regierungssystems auszugleichen, wird allerdings nicht nur die spezielle Parteiverbotskonzeption „notwendig“, sondern es mußte generell eine Verminderung des demokratischen Elements im freiheitlichen Grundgesetz gegenüber der freien Weimarer Reichsverfassung vorgesehen werden: Es muß ja verhindert werden, daß sich die Anliegen, die durch das gegen Ideen gerichtete Parteiverbot unterdrückt würden, sich dann im Rahmen des Plebiszit durchsetzen könnten. Insofern gehören Parteiverbotskonzeption, Plebiszitverbot und Verbot der Direktwahl des Staatsoberhaupts verfassungsideologisch (als „Werteordnung“) zusammen! Dadurch bestätigt sich, daß die unter dem Grundgesetz entwickelte Parteiverbotskonzeption letztlich gegen die demokratieunzuverlässigen und im Zweifel falsch wählenden Deutschen als solche gerichtet ist: Als Strafe dafür, daß sie spätestens 1933 falsch gewählt hatten, werden ihnen nachwirkend nicht nur Parteien wegverboten, die die Deutschen dann nicht mehr wählen dürfen, sondern sie dürfen auch das Staatsoberhaupt nicht mehr direkt wählen und auf Gesamtstaatsebene auch keine Volksabstimmungen beantragen oder gar vornehmen.
Die Kompensation, die dafür den Deutschen in Form des gesteigerten Grundrechtsschutzes angeboten werden soll (entsprechend der Preußischen Verfassungsurkunde von 1850 werden die Grundrechte im 1. Verfassungskapitel abgehandelt wie übrigens auch in der DDR-Verfassung von 1949!), stellt sich allerdings angesichts der Parteiverbotskonzeption als fragwürdig dar: Diese Konzeption als Grundlage eines geheindienstlichen, auf einen ideologisch-politischen Notstand in Permanenz hinauslaufenden Verfassungsschutzsystems entwertet nämlich in einer äußerst diskriminierenden Weise politisch relevante Grundrechte, so daß mit Parteiverbotskonzeption und „Verfassungsschutz“ das mit dem Grundgesetz ausgesprochene Angebot eines erweiterten Grundrechtsschutzes im Kernbereich der Demokratie, nämlich Vereinigungsfreiheit, Freiheit des Wahlrechts und vor allem Freiheit der Meinungsäußerung entschieden zurückgenommen ist und hinter den Standards der Weimarer Reichsverfassung, teilweise auch der Bismarckschen Reichsverfassung zurückbleibt: Die Bundesrepublik Deutschland kann es sich deshalb nicht leisten, wie der „Kampf gegen Rechts“ tagtäglich deutlich macht, der freieste Staat der deutschen Geschichte zu sein: Da ist die als „Hindenburgsyndrom“ (Peter Glotz) bezeichnete Angst der Verbotselite vor den politisch unzuverlässigen Deutschen viel zu übermächtig! Die mit der Parteiverbotskonzeption verbundenen Schwächen des bundesdeutschen Regierungssystems könnten sich deshalb noch sehr verhängnisvoll auswirken: Statt Probleme wie die durch den währungssozialistischen Euro zur Unlösbarkeit verschärfte Staatsschuldenkrise zu lösen, wird als „Lösung“ das Verbot von Parteien und Vereinigungen „diskutiert“ (angedroht), welche durch ihre Kritik die Verfassung „delegitimieren“ – und auch exekutiert (wenn nicht als förmliches Parteiverbot, dann im Wege eines umfassenden Verbotsersatzsystems). Das Parteiverbot und die darauf basierende bundesdeutsche Verbotskultur werden auf diese Weise zum Symbol bundesdeutscher Krisenbewältigung!
Hinweis
Der vorliegende Beitrag stellt eine Konkretisierung des in der aktuellen Broschüre des Verfassers an die Oppositionspartei AfD gerichteten Vorschlags dar, als Verteidigung gegen die gegen diese Partei durchgeführten freiheitsfeindlichen und demokratiebedrohenden Maßnahmen eine Verfassungsalternative zu entwickeln, welche diese Bedrohungen von Freiheit und Demokratie durch den sog. „Verfassungsschutz“ im weiteren und engeren Sinne von vornherein ausschließt. Eine derartige Verfassung sollte im Interesse des Demokratieschutzes verstärkt auf verfassungsrechtlichen „checks and balances“ beruhen, die keiner Kompensation durch ein weit vorgreifendes Parteiverbot und Parteiverbotsersatzregimes bedürfen.
Josef Schüßlburner
Scheitert die AfD? Die Illusion der Freiheitlichkeit und die politische Alternative
Studie 39 des IfS, Verein für Staatspolitik e. V., 2020, Broschur, 239 Seiten, 7 Euro
Erhältlich beim Verlag Antaios