Kritik des Parteiverbotssurrogats Teil 5

Teil 5: Verbot, politisch rechts zu sein. Kann man in der Bundesrepublik Deutschland eine politisch rechte Position vertreten?

Josef Schülburner

(29.06.2024) Die bedenkliche Situation der politischen Freiheit in der BRD, die mit den amtlichen Wertebekundungen einer ideologisierten Demokratie überstrahlt wird, besteht im „Kampf gegen rechts“. Dieser ist auf die Eliminierung der Rechts-Links-Dyade gerichtet, welche kennzeichnend für eine funktionierende parlamentarische Demokratie ist. Stattdessen wird so etwas wie eine „Konsensdemokratie“ propagiert, deren besonderes Merkmal ist, daß die politisch rechte Strömung von diesem Konsens nicht erfaßt wird. Vielmehr stellt sich die Frage, ob eine politisch rechte Position, die nach dem Grundgesetz – zumindest bei Lektüre des banalen Textes – verfassungsrechtlich geschützt ist, in der nur „freiheitlichen“ BRD überhaupt noch erlaubt ist. Jedoch: Nur bei Gewährleistung der Rechtsmäßigkeit einer politisch rechten Position kann behauptet werden, daß die Bundesrepublik Deutschland ein freies Land ist.

Leider ist zu konstatieren: Das Freiheitsniveau der Bundesrepublik Deutschland hat sich durch das auf Parteiverbotswirkung gerichtete amtliche Vorgehen insbesondere mittels des öffentlich als Propagandaeinrichtung in Erscheinung tretenden Inlandsgeheimdienstes gegen die Oppositionspartei Alternative für Deutschland (AfD) und gegen die mit ihr im vorpolitischen Raum verbundenen Organisationen wie etwa die Staats- und Wirtschaftspolitische Gesellschaft e.V. (SWG) in Hamburg dramatisch verschlechtert. Es werden aller staatlicher Verpflichtung auf die Menschenwürde zuwider rechtmäßig handelnde Organisationen von Amtswegen mit einem Kampfbegriff überzogen, der auch für terroristische Organisationen vorgesehen ist, nämlich mit dem rechtswidrige Begriff „Rechtsextremismus“: Legale Opposition wird damit begrifflich dem Terrorismus zugeordnet, nach einer Methodik, die rechtsstaatlichen Anforderungen von vornherein nicht genügen kann.  

Diese Vorgehensweise bezeugt die dramatische Abweichung der BRD von der „liberalen Demokratie des Westens“. Letztlich soll damit die politische Rechte in einer Weise ausgeschaltet werden, die in dieser Weise einer demokratischen Staatsform von vornherein fremd ist, zumindest normaler Weise. Da eine wirksame Demokratie auf der Links-Rechts-Dyade beruht, wird durch die Ausschaltung der politischen Rechten von vornherein Demokratie durch eine Autokratie der Mitte grundlegend delegitimiert: Es droht eine Wende in Richtung „Volksdemokratie“, bei der nur Linksvarianten dem Machtzentrum, also der „Mitte“, erwünscht sind.  

Hier stellt sich wie von selbst dringend die Frage nach der unverbrüchlichen Geltung von Demokratie und Grundrechten in der Bundesrepublik Deutschland. Die Grundrechtsgarantien, insbesondere das absolute Diskriminierungsverbot hinsichtlich einer „politischen Meinung“ (Artikel 3 (3) GG), die Schranken der Meinungsfreiheit (Artikel 5 (2) GG), Rechtsstaatsprinzip und auch das Demokratiegebot (Artikel 20 GG), das durch den anerkannten Links-Rechts-Antagonismus praktisch verwirklicht wird, besagen, daß man eine politisch rechte Auffassung vertreten kann. Dieses demokratische Recht, politisch rechts sein zu dürfen, zu dem sich immerhin der damalige SPD-Vorsitzende Sigmund Gabriel bekannt hat, wird in der Verfassungsrealität der Bundesrepublik Deutschland erheblich relativiert und Grundrechtsgarantien und Demokratiegebot durch die besondere als „Verfassungsschutz“ in Erscheinung tretende Staatsschutzkonzeption revidiert und untergraben: Es stellt sich nunmehr die Frage, ob in der nur freiheitlichen, aber nicht freien Demokratie BRD eine politisch rechte Position überhaupt noch vertreten werden kann, ohne daß dies mit gedankenpolizeilichen Nachstellungen verbunden wäre. Diese bundesdeutsche Verfassungsrelativierung erfolgt durch die besondere als „Verfassungsschutz“ firmierende Staatssicherheit, wird aber im „Kampf gegen Rechts“, durchgeführt von der staatliche finanzierten „Zivilgesellschaft“ demokratierelativierend erheblich verschärft, indem Slogans gebraucht werden, nach denen „Menschenrechte“ „rechte Menschen“ ersetzen sollen: statt Deutsche gibt es dann menschheitliche Grundgesetzmenschen (wobei die Kritik an dieser Absicht als „Umvolkung“ ebenfalls „verfassungsfeindlich“ sein soll):

Dieser Slogan wird dann in städtischen Propagandamaßnahmen wie etwa wohl erstmalig der Stadt Dortmund sogar amtlich verwendet: Aus der geheimdienstlichen Bekämpfung von „Rechtsextremismus“ wird dann auch amtlich ein „Kampf gegen rechts“. Dieser ist erkennbar gegen die Demokratie gerichtet: Das Mehrheitsprinzip einer freien Demokratie führt nämlich notwendigerweise zu einer Links-Rechts-Dyade, was letztlich mit dem bundesdeutschen Staatsschutzbegriff ohne gesetzliche Grundlage, nämlich „Linksextremismus“ und „Rechtsextremismus“, vorausgesetzt wird. „Der Kampf gegen Rechts“ ist somit gegen die Demokratie gerichtet und wenn sich diese Antirechtskämpfer als „Demokraten“ verstehen, dann können sie mit „Demokratie“ nur so etwas meinen, was etwa als „Deutsche Demokratische Republik“ verwirklicht worden ist: Diese wurde wohl nicht zufällig so genannt und beschrieb damit eine besondere Demokratiekonzeption, deren Verwirklichung die Ausschaltung einer politischen Rechten etwa durch einen „antifaschistischen Schutzwall“ (nunmehr: Brandmauer) zur Voraussetzung hatte. Deshalb stellt auch für BRD-Demokraten die Verwirklichung der Grundrechte darin, daß rechte Menschen (immerhin wird dabei noch deren Menschschein aus gewissermaßen poetisch Gründen anerkannt, wenngleich deren Würde negiert wird) durch „Menschenrechte“ ersetzt werden: Verwirklichung der Menschenrechte bedeutet in dieser ideologischen Linksdemokratie, die zunehmend die Konzeption des amtlichen Verfassungsschutzes prägt, die Ausschaltung von rechts, also eine modifizierte Neuauflage der DDR-Demokratie.

Eine erhebliche Verantwortung für dieses „Kampf gegen rechts“ trägt das Bundesverfassungsgericht mit seiner Parteiverbotskonzeption, die im Falle von rechts (anders als bei links) prinzipiell auf einen Kollateralschaden am politischen Pluralismus ausgerichtet ist. Es wird letztlich doch ein Ideologieverbot aufgestellt, das sich nicht auf ein Organisationsverbot beschränken läßt. Dieses Ideologieverbot kreiert den ideologischen Dauernotstand einer als „Verfassungsschutz“ firmierenden Staatssicherheit, welcher den repräsentativen Charakter des bundesdeutschen Parlamentarismus gefährdet. Dies wird von Verbotspolitikern wie seinerzeit (vor dem 2. NPD-Verbotsverfahren) dem sozialistischen NRW-Verbots-Jäger (SPD) zugestanden, welcher davon ausging, daß sich in der Bundesrepublik Deutschland ähnliche Wahlergebnisse ergeben würden, wenn die bundesdeutsche Demokratie nicht „wehrhaft“ wäre, was impliziert, daß bundesdeutsche Verbotspolitiker auch ein Verbot von FPÖ und selbstverständlich des Front National anstreben würden, sollte in den entsprechenden Ländern das Grundgesetz für die BRD im Verständnis des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Parteiverbotskonzeption mit maßgeblichen Folgewirkungen angewandt werden. Wie dies ohne Errichtung einer „DDR“, also einer Demokratendiktatur, möglich sein sollte, bleibt das Geheimnis dieser bundesdeutschen Linksdemokraten.

Hinweis
Der hiermit online gestellte Beitrag ist aus einem Vortrag hervorgegangen, weshalb nur einige Literaturhinweise enthalten sind. Diese finden sich dann in den vorgenommenen Verlinkungen mit einschlägigen Texten auf dieser Website.

Die vorliegend online gestellte Abhandlung stellt eine Ergänzung zum Gutachten des Verfassers zum Fall der Staats- und Wirtschaftspolitische Gesellschaft e.V. (SWG) dar mit dem Titel: Gedankenpolizeilicher Verfassungsschutzextremismus in Hamburg. Auch im Falle der SWG wird mittels des Inlandsgeheimdienstes das verfassungsrechtliche Recht negiert, in Form von Konservativismus oder Rechtsliberalismus eine politisch rechte Auffassung haben zu dürfen.

Außerdem stellt die Abhandlung eine Ergänzung zuder gerade erschienenen Neuauflage des Kaplakenbandes zur „Mitte als Demokratieproblem“ dar: Dieses Werk macht deutlich, daß mit dem „Kampf gegen rechts“, der darauf gerichtet ist, Konservativismus und Nationalliberalismus als politische Option für den deutschen Wahlbürger auszuschalten, die Grundlage der Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse eines Autoritarismus der Mitte gefährdet, wenn nicht gar beseitigt wird.

Josef Schüßlburner
Konsensdemokratie. Die politische “Mitte” als Demokratieproblem
Neuauflage 2024, Reihe kaplaken, Band 24, Verlag Edition Antaios (Gebundene Ausgabe), 8,50 Euro
ISBN: 9783935063944

In einer Demokratie sind “links” und “rechts” die maßgeblichen Kategorien für die politische Entscheidungsfindung. Die neutrale “Mitte” ist das agierende Volk selbst. Es bedarf keiner Partei, die sich anmaßt, “Mitte” zu sein. Denn eine solche Konsens-Mitte braucht auch Feinde – und sucht sie sich im eigenen Volk, wie man an CDU-SPD-FDP leicht zeigen kann.

„Teil 5: Verbot, politisch rechts zu sein“

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