Kritik des Parteiverbotssurrogats Teil 5

Teil 5: Verbot, politisch rechts zu sein

Josef Schülburner

Kann man in der Bundesrepublik Deutschland eine politisch rechte Position vertreten?

Bei dem von der staatlich finanzierten „Zivilgesellschaft“ (quasi-)amtlich betriebenen „Kampf gegen rechts“, der eng mit der amtlichen Bekämpfung des sog. „Rechtsextremismus“ verknüpft ist, stellt sich die Frage nach der unverbrüchlichen Geltung von Demokratie und Grundrechten in der Bundesrepublik Deutschland. Die Grundrechtsgarantien, insbesondere das absolute Diskriminierungsverbot hinsichtlich einer „politischen Meinung“ (Artikel 3 (3) GG), die Schranken der Meinungsfreiheit (Artikel 5 (2) GG), Rechtsstaatsprinzip und auch das Demokratiegebot (Artikel 20 GG), das durch den anerkannten Links-Rechts-Antagonismus praktisch verwirklicht wird, besagen, daß man eine politisch rechte Auffassung vertreten kann. Dieses demokratische Recht, politisch rechts sein zu dürfen, zu dem sich immerhin der bisherige SPD-Vorsitzende Sigmund Gabriel bekannt hat, wird in der Verfassungsrealität der Bundesrepublik Deutschland erheblich relativiert und Grundrechtsgarantien und Demokratiegebot durch die besondere als „Verfassungsschutz“ in Erscheinung tretende Staatsschutzkonzeption revidiert und relativiert.  Dieser bundesdeutsche Verfassungsrevisionismus erfolgt durch die besondere als „Verfassungsschutz“ firmierende Staatssicherheit, wird aber im „Kampf gegen Rechts“, durchgeführt von der staatliche finanzierten „Zivilgesellschaft“, demokratierelativierend erheblich verschärft, indem Slogans gebraucht werden, nach denen „Menschenrechte“ „rechte Menschen“ ersetzen sollen (statt Deutsche gibt es dann menschheitliche Grundgesetzmenschen).



Dieser Slogan wird dann in städtischen Propagandamaßnahmen etwa der Stadt Dortmund sogar amtlich verwendet: Aus der geheimdienstlichen Bekämpfung von „Rechtsextremismus“ wird dann amtlich ein „Kampf gegen Rechts“. Dieser ist erkennbar gegen die Demokratie gerichtet: Das Mehrheitsprinzip einer freien Demokratie führt nämlich notwendigerweise zu einer Links-Rechts-Dyade, was letztlich mit dem bundesdeutschen Staatsschutzbegriff ohne gesetzliche Grunde, nämlich „Linksextremismus“ und „Rechtsextremismus“ vorausgesetzt wird. „Der Kampf gegen Rechts“ ist somit gegen die Demokratie gerichtet und wenn sich diese Antirechtskämpfer als „Demokraten“ verstehen, dann können sie damit nur so etwas wie eine „Deutsche Demokratische Republik“ meinen, die wohl nicht zufällig so genannt worden ist und eine besondere Demokratiekonzeption bei Ausschaltung einer politischen Rechten verwirklicht hatte.

Eine erhebliche Verantwortung für dieses „Kampf gegen rechts“ trägt das Bundesverfassungsgericht mit seiner Parteiverbotskonzeption, die im Falle von rechts (anders als bei links) auf einen Kollateralschaden am politischen Pluralismus ausgerichtet ist. Es wird letztlich doch ein Ideologieverbot aufgestellt, daß sich nicht auf ein Organisationsverbot beschränken läßt. Dieses Ideologieverbot kreiert den ideologischen Dauernotstand einer als „Verfassungsschutz“ firmierenden Staatssicherheit, welcher den repräsentativen Charakter des bundesdeutschen Parlamentarismus gefährdet. Dies wird von Verbotspolitikern wie dem sozialistischen NRW-Verbots-Jäger zugestanden, welcher davon ausgeht, daß sich in der Bundesrepublik Deutschland ähnliche Wahlergebnisse ergeben würden, wenn die bundesdeutsche Demokratie nicht „wehrhaft“ wäre, was impliziert, daß bundesdeutsche Verbotspolitiker auch ein Verbot von FPÖ und selbstverständlich des Front National anstreben würden. Wie dies ohne Errichtung einer „DDR“, also einer Demokratendiktatur, möglich sein sollte, bleibt das Geheimnis dieser Linksdemokraten.

Dieser nachfolgend veröffentlichte Beitrag stellte eine wesentliche Zusammenfassung der jüngsten Veröffentlichung des Verfassers dar.

Josef Schüßlburner/Institut für Staatspolitik
»Verfassungsschutz«: Der Extremismus der politischen Mitte
Wissenschaftliche Reihe; 30 [Arbeitsgruppe 1: Staat und Gesellschaft]
62 Seiten, ermäßigt 5 Euro, ISBN: 978-3-939869-30-6, erhältlich hier

Der Verwirklichung einer »normalen Demokratie« in der Bundesrepublik Deutschland, die man daran erkennt, daß sie rechte Parteien und Gruppierungen in der gleichen Weise akzeptiert wie linke Gruppierungen oder solche der »Mitte«, steht der »Verfassungsschutz« entgegen. Wer eine »liberale Demokratie des Westens« in der Bundesrepublik Deutschland will, muß die den »Verfassungsschutz« tragende Konzeption zu überwinden suchen. Es gilt, dem Extremismus der Mitte entgegenzutreten: Die Bundesrepublik Deutschland muß endlich eine normale Demokratie werden! (Verlagsangabe)

“Teil 5: Verbot, politisch rechts zu sein”

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