Parteiverbotskritik Teil 18: „Notwendigkeit“ von Parteiverboten „in einer demokratischen Gesellschaft“: Der Fall der leninistischen – oder doch eher rechtsextremen? – JVP in Sri Lanka und die bundesdeutsche Parteiverbotskonzeption im Demokratievergleich
Josef Schüßlburner
(Stand: 21.09.2025) Kann es in einer genuinen Demokratie (also keiner „Volksdemokratie“ der Linken, ehemals SED) überhaupt ein von bundesdeutschen „Demokraten“ immer wieder gegen die maßgebliche Oppositionspartei AfD gefordertes Parteiverbot geben, das unmittelbar gegen 1/3 der Wähler gerichtet und der gesamten Wählerschaft und diese insgesamt entrechtend entsprechend der extremistischen Parteiverbotskonzeption der BRD eine politische Option gegen die etablierte politische Klasse wegverbieten würde? Oder kann es dann nicht wenigstens ein auf dieser Verbotskonzeption gründendes Parteiverbotssurrogat (VS-Berichte und darauf gründende Diskriminierungsmaßnahmen insbesondere beamtenrechtlicher Art) geben, das man praktiziert, weil man ein förmliches Parteiverbot zur Wahrung des internationalen Demokratie-Images der BRD dann doch nicht durchführt?
Diese Frage kann bei Darlegung des Parteiverbots in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka beantwortet werden: In einer demokratischen Gesellschaft ist der Schutz des friedlichen Machterwerbs erforderlich, was unter Umständen, d.h. wenn ein gewaltsamer Machtgewinn angestrebt wird, ein Parteiverbot zu einem erforderlichen Mittel machen kann, das sich dann auch als geeignet darstellt. Dieses Parteiverbot ist bei Entfallen des Umsturzversuchs oder bei Beseitigung der Gefahr eines drohenden Umsturzes wieder aufzuheben oder es läuft mit der Beendigung des legitimen staatsrechtlichen Notstands aus, der von vornherein zeitlich befristet sein muß, um den Übergang von der Ausnahmesituation eines Notstands in eine souveräne Diktatur mit permanenten Parteiverboten zu verhindern, wie dies etwa im „realen Sozialismus“ der politischen Linken vom Schlage der Partei Die Linke (seinerzeit SED, hervorgegangen aus (Grotewohl-)SPD und KPD, also von besonderen „Demokraten“) praktiziert worden war. Ein „verdecktes Parteiverbot“ (Verbotssurrogat) ist dann von vornherein nicht vorgesehen. So ist dies in Sri Lanka praktiziert worden, in einer der wenigen langfristig etablierten Demokratien der sog. Dritten Welt, wobei die Demokratie trotz zentraler Gefährdungen wie durch einen multikulturellen Bürgerkrieg aufrechterhalten wurde als in anderen Staaten mit ähnlicher Problematik, insbesondere in Afrika, derartige Probleme zur Abschaffung der Demokratie geführt haben bzw. als Vorwand hierzu benutzt wurden.
Mit Sri Lanka hat der Verfasser dieses Beitrags und Betreiber der vorliegenden Website auch eine persönliche Beziehung, da seine mittlerweile verstorbene Ehefrau aus diesem Land gekommen ist und dabei aus einer mütterlicherseits politisch aktiven Familie stammt, deren prominentestes Mitglied ihr Großonkel Hugh Fernando ist, welcher auch (wenngleich weniger als ein Jahr) als 8. Parlamentspräsident (Speaker of Parliament) amtiert hatte. Darauf wird auch in der im Februar 2025 erschienen politischen Biografie des Verfassers eingegangen:
Als Rechtsabweichler im Ministerium. Befragung zu besonderen Demokratieerlebnissen

Josef Schüßlburner und Bernd Kallina
Mit einem Vorwort von Bundesminister a.D. Prof. Dr. Rainer Ortleb
Klappenbroschur DIN A5
496 Seiten, 24,80 Euro
ISBN 978-3-87336-851-4
Veröffentlicht am 10.02.2025 beim Gerhard Hess Verlag
Die nachfolgend dargestellte Verfassungsentwicklung von Sri Lanka, die das Rechtsinstitut des Parteiverbots ins Zentrum der Betrachtung stellt, erklärt auch, weshalb sich die Ehefrau des Betreibers dieser Website mit dessen entschieden ablehnender Haltung gegenüber dem bundesdeutschen Verfassungsschutzkonzept identifizieren konnte. Aus ihrer Sicht würde die Anwendung des VS-Konzepts der BRD in Sri Lanka zum Ende der Demokratie in diesem Inselstaat führen. Die Ehefrau des „Rechtsabweichlers“ im Sinne des erwähnten Buches hatte auch erhebliche Schwierigkeiten, das fragwürdige Demokratieverständnis von zahlreichen Deutschen mit ideologischen Ausgrenzungen und Meinungsunterdrückung wie „Volksverhetzung“ zum Schutze einer historischen Wahrheit zu verstehen. Sie war auch erstaunt, daß die deutsche Politik die Problematik eines multiethnischen Staates nicht begreifen will, der im deutschen Falle weitgehend durch illegale Masseneinwanderung, bzw. durch deren Duldung durch die etablierte politische Klasse, den „Demokraten“, erst herbeigeführt würde.
Hinsichtlich der Themenstellung des nachfolgend online gestellten Artikels zum Parteiverbot in Sri Lanka stellt sich konkret die Frage, ob es in der BRD vorstellbar ist, daß eine Partei an Bundestagswahlen teilnehmen darf, die im Zeitraum von 1971 bis 1989 zweimal in der Bundesrepublik Deutschland gewaltsam ein kommunistisches Regime, wohl im Sinne eines Pol Pot-Regimes in Kambodscha, errichten wollte und daran nur mit erheblichen Militäreinsatz und extra-legalen Mitteln mit zahlreichen Todesopfern gehindert werden konnte? Soweit es sich dabei um eine Linkspartei handelt, kann diese Frage mittlerweile vielleicht sogar bejaht werden, was mit der Stellung der ehemaligen Diktaturpartei SED als bundesdeutsche VS-Linke, aber auch mit der Etablierung der „Grünen“ belegt werden könnte, die einst maßgeblich aus sog. K-Gruppen hervorgegangen sind, also aus Pol-Pot-Anhängern wie sie etwa durch „Joscha“ Schmierer und ähnlichen speziellen „Demokraten“ repräsentiert werden (denen von Parteiverbotsdemokraten von CDU und SPD nie ein Parteiverbot angedroht wurde).
Gesichert erscheint wohl, daß aufgrund eines vorausgegangenen Parteiverbots, das eigentlich als „ewig“ konzipiert ist, eine Partei nicht in den Bundestag gewählt werden dürfte, welche sich zwar nicht (mehr) gewalttätig betätigt, aber nachhaltig in Wahlkampfansprachen (und damit „aggressiv-kämpferisch“ entsprechend der eigenartigen Parteiverbotskonzeption der BRD) die Ansicht vertritt, daß in der Bundesrepublik Deutschland eine nationale sozialistische Volksgemeinschaft verwirklicht werden müßte; d.h. die Beantwortung der Frage der Teilnahme an Wahlen einer ehemals verbotenen Partei wird im Demokratie-Sonderweg BRD wohl davon abhängen, ob eine derartige ehemalige Aufstandspartei als „linksextrem“ eingestuft werden kann oder (eher) als „rechtsextrem“, wobei im letzteren Fall bereits eine konzeptionelle Befürwortung eines alternativen Verfassungssystems oder gar nur eines zu ändernden politischen Situation genügen würde, um eine derartige Partei permanent zu verbieten und dann von der Wahlteilnahme selbst Parteien auszuschließen, denen nur vorgeworfen werden kann, sich rechtmäßig verhaltende Nachfolgeorganisationen darzustellen, was im Zweifel lediglich aufgrund des geheimdienstlich ermittelten Ideologiezusammenhangs und dessen Bewertung als „wesensverwandt“ festgestellt würde.
Die Partei, um die es vergleichend dabei in Sri Lanka geht, nämlich die Janatha Vimukthi Peramuna (JVP), etwa: Volksbefreiungsfront, hat das Magazin Der Spiegel vom 10. Mai 1993, S. 260 als „rechtsextrem“ eingeordnet, indem von der Politik des Terrors „der rechtsextremen singhalesischen JVP“ geschrieben wurde, eine Einstufung, die bei objektiver Anwendung des Ideologiebewertungsmaßstabes des bundesdeutschen „Verfassungsschutzes“ durchaus gefolgt werden könnte. Entsprechend der Positionierung des Magazins Der Spiegel zugunsten eines AfD-Verbotsverfahrens müßte sich dann dieses Magazins für das Verbot einer derartigen Partei in der BRD aussprechen, auch wenn ihr seit längeren kein rechtswidriges Handeln vorgeworfen werden kann: Diese JVP hatte seinerzeit entschieden die singhalesisch-nationalistische Karte gezogen und wird noch immer als „national-marxistisch“ eingestuft. „Die Ideologie der JVP ist eine seltsame Mischung von aggressivem, ethnisch gefärbtem Nationalismus und einer marxistisch angehauchten Sozialphilosophie“: so die Einschätzung der wohl besten deutschsprachigen Tageszeitung, nämlich der Neuen Züricher Zeitung vom 04.09.2001.
Dies würde eine ideologische Einstufung in Richtung „national-sozialistisch“ nahelegen, eine Einstufung, welche die bundesdeutsche Ideologiepolitik dann allerdings verbietet, zumal einem Beamten dienstrechtlich anscheinend als Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, daß er überhaupt die Unabhängigkeitsbewegungen der Dritten Welt in einen strukturellen Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus des Dritten Reichs bringt, weil dieser NS dann nicht so ohne weiteres und wie selbstverständlich als „rechts“ eingestuft werden könnte und somit nach fortgeschrittener amtlicher als „Verfassungsschutz“ firmierender bundesdeutscher Ideologiepolitik der Verbotskandidat abhanden käme, den jedoch die „wehrhafte“ Demokratie braucht, weil ihr sonst der spezielle Daseinszweck verloren ginge. Bei der „Janathā Vimukthi Peramuṇa“ des südasiatischen Inselstaates Sri Lanka handelt es sicherlich um eine „linksextremistische“ Organisation, die allerdings – wie die sozialistische Strömungen in Asien generell – als ziemlich nationalistisch und damit im Sinne des bundesdeutschen amtlichen Ideologievokabulars auch als „rechtsextrem“ eingestuft werden könnte und damit die primär auf Ideologiebekämpfung ausgerichtete bundesdeutsche Parteiverbots- und Parteiverbotsersatzpolitik vor erhebliche ideologische Probleme stellen würde („rechtsextrem“ ist natürlich zu verbieten, „linksextrem“ dann eher nicht, weil irgendwie doch „demokratisch“).
Damit kann behauptet werden, daß eine Partei wie die JVP zumindest dann nicht zu Bundestagswahlen antreten dürfte, wenn sie – was durchaus möglich wäre (und was auch etwas über den Ideologiegehalt von „Bewertungen“ des BRD-VS aussagt!) – als „rechtsextrem“ eingestuft würde. Der bundesdeutsche Demokratieschutz würde damit allerdings gegen eine verfassungsändernde Mehrheit der Wahlberechtigten gerichtet sein. In der Tat hat das von der JVP geführte Linksbündnis bei den jüngsten Parlamentswahlen in Sri Lanka am 14. November 2024 an die 70% der Parlamentssitze erhalten, nachdem bei der vorausgegangenen Präsidentschaftswahl vom 23. September 2024 der Parteivorsitzende der JVP, Anura Kumara Dissanayake, zum Präsidenten des Landes gewählt worden war und damit erstmals der Kandidat einer dritten Partei, der nicht entweder der mehr sozialdemokratischen SLFP (die aber wohl wegen ihres Nationalismus nicht wie die SPD Mitglied der Sozialistischen Internationale ist, sondern sich eher bei kommunistischen Bruderparteien wohlgefühlt hat) oder der zumindest ursprünglich eher konservativen UNP angehört, die in der Tat mit der deutschen „Christdemokratie“ international verbunden ist. Die UNP ist mit den mit ihr als Wählerkoalition verbundenen Parteien bei den jüngsten Präsidentschaftswahlen auf etwa 17,66 % herabgesackt (plus 4,49 von UNP-Dissidenten), was auch einen Hinweis auf das Schicksal von christdemokratischen Parteien in Europa geben könnte (das sich in Italien bereits erfüllt hat): Die Linkswende ist dafür die maßgebliche Ursache, die im Falle der UNP dadurch zum Ausdruck kommt, daß ausgerechnet sie für die Zusätze „Demokratisch Sozialistisch“ bei der Staatsbezeichnung von Sri Lanka verantwortlich zeichnet: Dann wählt man zumindest bei grundlegenden Staatsproblemen dann doch das Original und nicht den (in der BRD: christdemokratischen) Abklatsch der Linkspolitik.
Könnte man bei der Verhinderung eines derartigen Wahlergebnisses mit verfassungsändernder Mehrheit einer irgendwie (auch) rechtsextremistischen Linkspartei wie von der bundesdeutschen Verfassungsschutzkonzeption geboten (zumindest bei einer Einstufung der Kandidaten als „rechtsextrem“) noch von Demokratie sprechen? Realistischer Weise wohl nicht, es sei denn, daß für das Vorliegen von Demokratie Wahlergebnisse keine Rolle spielen, weil es nur auf „Werte“ ankommt wie dies schon für die DDR-Demokratie maßgebend war. Demokratische Werte, die natürlich mit Mauerbau, Stacheldraht und Schießbefehlt geschützt werden durften.
Zur Erläuterung dessen, wie in einer Demokratie, der rechtsstaatskonform die ideologische Einordnung irrelevant sein müßte, die „Notwendigkeit“ von Parteiverboten – nach der Europäischen Menschenrechtskonvention der Ansatz zur Bestimmung der Schranke der Vereinigungsfreiheit – verstanden wird, wird nachfolgend die Verbotspolitik von Sri Lanka hinsichtlich dieser JVP dargelegt. Sri Lanka ist deshalb ein beachtenswerter Bezugsfall zum vergleichenden Verständnis der bundesdeutschen Parteiverbotskonzeption, weil dieses Land zu den wenigen Staaten der sog. Dritten Welt gehört, die nach der Unabhängigkeit die demokratische Ordnung trotz erheblicher Gefährdung wie aufgrund der multiethnischen Konfliktlage, aber auch des Ausschöpfens verfassungsrechtlicher Optionen als Verwirklichung von Volkssouveränität bis an die Grenze der Demokratiekompatibilität (etwa Ersetzen der anstehenden Parlamentswahl durch ein Plebiszit über die Verlängerung der Periode des bestehenden Parlaments mit verfassungsändernder Mehrheit der Regierungspartei) aufrechterhalten haben. Diese Bewahrung der Demokratie war nur deshalb möglich, weil das Verbot von Vereinigungen notstandsrechtlich praktiziert wurde, so daß es nach der gewaltsamen Beendigung der JVP-Aufstände als demokratische Selbstverständlichkeit angesehen wurde, daß die militärisch überwundene Aufstandsbewegung ungeachtet ihrer als leninistisch-rechtsextrem einzustufenden Ideologie an Parlamentswahlen teilnehmen durfte und dementsprechend gewählt werden und sich sogar an der Regierung beteiligen konnte, um seit Ende 2024 sowohl den Präsidenten, als auch aufgrund einer verfassungsändernden Parlamentsmehrheit die Regierung zu stellen.
Etwas anders stellte sich die Situation hinsichtlich tamilischer Parteien dar. Mit dem 6. Verfassungszusatz vom 8. August 1983 zur (semi-)präsidialen Verfassung von 1978 wurde erstmal die Parteiverbotsmöglichkeit für separatistische Parteien eingeführt, woraufhin die Vertreter des tamilischen Bevölkerungsteils ihre Parlamentssitze aufgegeben haben (was seinerzeit fast ein Einpartei-Parlament zur Folge hatte). Der horrende ethnische Bürgerkrieg war nicht zuletzt Folge der Einführung einer Parteiverbotskonzeption, für die aufgrund der Zuständigkeitsregelung für den Obersten Gerichtshof und der Aberkennung von Parlamentsmandaten die extrem illiberale bundesdeutsche Konzeption zumindest indirekt Pate gestanden haben dürfte.
Die ansonsten auf den Notstandsfall ausgerichtete Parteiverbotskonzeption setzt trotz der ideologischen Ausrichtung auf den Sozialismus (Staatsbezeichnung: Democratic Socialist Republic of Sri Lanka) ein sehr liberales Freiheits- und Demokratieverständnis voraus, welches dem europäischen 19. Jahrhundert entsprungen ist, sich aber mit der im weitesten Sinne indischen Kulturtradition als kompatibel herausgestellt hat und von den maßgeblichen Vertretern der buddhistischen Mehrheit unverzüglich aufgegriffen wurde. Diese Konzeption geht zumindest hinsichtlich des singhalesischen Volksteils mit einem integrativen Nationalstaatsverständnis einher, welches zwar die multikulturelle Konfliktlage gegenüber den Tamilen verschärfen konnte, aber ansonsten dem Eigenen, das auch im abweichenden Verhalten als solches erkannt wird, eine politische Willkommenskultur durch Teilnahme am politischen Prozeß anbietet: Was im Demokratie-Sonderweg BRD „gegen rechts“ von vornherein trotz der verfassungsrechtlichen Garantie von Menschenwürde (wohl ein Grundrecht für illegal anwesende Ausländer?) nicht stattfindet.
Die bundesdeutsche Verbotspolitik grenzt nämlich aus rein ideologischen Gründen das Eigene aus, erklärt dieses als fremd und will es in Form einer ideologie-politischen Fremdenfeindlichkeit amtlich wegverbieten: Ist dies in einer demokratischen Gesellschaft „notwendig“? Der Bezugsfall Sri Lanka besagt das Gegenteil, was dadurch bestärkt wird, daß die in der Tat feststellbare Demokratiegefährdung durch die Schwesterpartei der CDU, nämlich seinerseits dafür verantwortliche United National Party (UNP), durch eine bundesdeutsche Parteiverbotskonzeption nicht hätte verhindert werden können, weil sich diese Konzeption nur gegen eine Minderheit verwirklichen läßt (ein Dilemma des bundesdeutschen Demokratieschutzes, das sich bei einer Mehrheit ideologischer Demokratiefeinde wohl doch nur „volksdemokratisch“ auflösen läßt). Im übrigen wären bei Anwendung bundesdeutscher Verbotskriterien alle ceylonesischen Parteien (vielleicht mit Ausnahme der orthodox-kommunistischen, sofern nicht doch wieder einmal „Antitotalitarismus“ statt nur „Antifaschismus“ praktiziert werden sollte) bundesdeutschen Verbotsverfahren zu unterwerfen, weil allen diesen Parteien „völkischer Nationalismus“ oder „völkischer Kollektivismus“ im Sinne des amtlichen bundesdeutschen Ideologiebewertungsvokabulars vorgeworfen werden kann. Dieses Ideologieelement ist mit „Democratic Socialist“ in der von der CDU-Schwesterpartei zu verantwortenden Staatsbezeichnung von Sri Lanka gut zum Ausdruck gebracht, wenn man begreift, daß „democratic“ (auch) als Synonym für „national“ / „nationalist“ verstanden werden kann und auch verstanden wird.
