Parteiverbotskritik Teil 18

Parteiverbotskritik Teil 18: „Notwendigkeit“ von Parteiverboten „in einer demokratischen Gesellschaft“: Der Fall der leninistisch-rechtsextremen JVP in Sri Lanka und die bundesdeutsche Parteiverbotskonzeption

Josef Schüßlburner

Ist es vorstellbar, daß an Bundestagswahlen eine Partei teilnehmen darf, die im Zeitraum von 1971 bis 1989 zweimal in der Bundesrepublik Deutschland gewaltsam ein kommunistisches Regime, wohl im Sinne eines Pol Pot-Regimes in Kambodscha, errichten wollte und daran nur mit erheblichen Militäreinsatz mit zahlreichen Todesopfern gehindert werden konnte? Man kann verstehen, wenn diese Frage verneint werden würde. Aufgrund der mittlerweile vorliegenden ideologiepolitischen Diskriminierungssituation der Bundesrepublik kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß diese Frage sogar bejaht werden würde, denkt man an die problemlose Aufnahme der ehemaligen DDR-Diktaturpartei in den Kreis der „Demokraten“ und berücksichtigt man die Tatsache, daß zur Zeit des RAF-Terrors keine Vereinsverbote diskutiert wurden. Gesichert erscheint dagegen, daß aufgrund eines vorausgegangenen Verbots eine Partei nicht in den Bundestag gewählt werden könnte, welche sich zwar nicht (mehr) gewalttätig betätigt, aber nachhaltig in Wahlkampfansprachen (und damit „aggressiv-kämpferisch“) die Ansicht vertritt, daß in der Bundesrepublik eine nationale sozialistische Volksgemeinschaft verwirklicht werden müßte; d.h. die Beantwortung der eingangs gestellten Frage dürfte wahrscheinlich davon abhängen, ob eine derartige ehemalige Aufstandspartei als „linksextrem“ eingestuft werden kann oder (eher) als „rechtsextrem“, wobei im letzteren Fall bereits eine konzeptionelle Befürwortung eines alternativen Verfassungssystems genügen würde, um sie permanent zu verbieten und dann von der Wahlteilnahme selbst Parteien auszuschließen, denen vorgeworfen werden kann, Nachfolgeorganisationen darzustellen, was im Zweifel aufgrund des geheimdienstlich ermittelten Ideologiezusammenhangs und dessen Bewertung als „wesensverwandt“ festgestellt würde.

Nun: Bei der „Janathā Vimukthi Peramuṇa“ (JVP -Volksbefreiungsfront) des südasiatischen Inselstaates Sri Lanka handelt es sicherlich um eine „linksextremistische“ Organisation, die allerdings – wie die sozialistische Strömungen in Asien generell – als ziemlich nationalistisch und damit im Sinne des bundesdeutschen Ideologievokabulars auch als „rechtsextrem“ eingestuft werden könnte und damit die primär auf Ideologiebekämpfung ausgerichtete bundesdeutsche Verbotspolitik vor erhebliche Probleme stellen würde. „Die Ideologie der JVP ist eine seltsame Mischung von aggressivem, ethnisch gefärbtem Nationalismus und einer marxistisch angehauchten Sozialphilosophie“: so die Einschätzung der „Neuen Züricher Zeitung“. „Der Spiegel“ hat die JVP trotz ihres Marxismus als „rechtsextremistisch“ ausgemacht.

Zur Erläuterung dessen, wie in einer Demokratie, der rechtsstaatskonform die ideologische Einordnung irrelevant sein müßte, die „Notwendigkeit“ von Parteiverboten – nach der Europäischen Menschenrechtskonvention der Ansatz zur Bestimmung der Schranke der Vereinigungsfreiheit – verstanden wird, wird vorliegend die Verbotspolitik von Sri Lanka hinsichtlich dieser JVP dargelegt. Sri Lanka ist deshalb ein bemerkenswerter Bezugsfall zum vergleichenden Verständnis der bundesdeutschen Parteiverbotskonzeption, weil dieses Land zu den wenigen Staaten der sog. Dritten Welt gehört, die nach der Unabhängigkeit die demokratische Ordnung trotz erheblicher Gefährdung aufgrund der multiethnischen Konfliktlage und des Ausschöpfens verfassungsrechtlicher Optionen als Verwirklichung von Volkssouveränität bis an die Grenze der Demokratiekompatibilität (etwa Ersetzen der Parlamentswahl durch ein Plebiszit über die Verlängerung der Periode des bestehenden Parlaments) aufrechterhalten haben. Diese Bewahrung der Demokratie war nur deshalb möglich, weil das Verbot von Vereinigungen rein notstandsrechtlich praktiziert wurde, so daß es nach der gewaltsamen Beendigung der JVP-Aufstände als demokratische Selbstverständlichkeit angesehen wurde, daß die militärisch überwundene Aufstandsbewegung ungeachtet ihrer als leninistisch-rechtsextrem einzustufenden Ideologie an Parlamentswahlen teilnehmen durfte und dementsprechend gewählt werden und sich sogar an der Regierung beteiligen konnte.

Etwas anders stellte sich die Situation hinsichtlich tamilischer Parteien dar. Mit dem 6. Verfassungszusatz vom 8. August 1983 zur Verfassung von 1978 wurde erstmal die Parteiverbotsmöglichkeit für separatistische Parteien eingeführt, woraufhin die Vertreter des tamilischen Bevölkerungsteils ihre Parlamentssitze aufgegeben haben. Der horrende ethnische Bürgerkrieg war nicht zuletzt Folge der Einführung einer Parteiverbotskonzeption, für die aufgrund der Zuständigkeitsregelung für den Obersten Gerichtshof und der Aberkennung von Parlamentsmandaten die bundesdeutsche Konzeption Pate gestanden haben könnte.

Die ansonsten auf den Notstandsfall ausgerichtete Parteiverbotskonzeption setzt trotz der ideologischen Ausrichtung auf den Sozialismus (Staatsbezeichnung: Democratic Socialist Republic of Sri Lanka) ein sehr liberales Freiheits- und Demokratieverständnis voraus, welches dem europäischen 19. Jahrhundert entsprungen ist, sich aber mit der im weitesten Sinne indischen Kulturtradition als kompatibel herausgestellt hat. Diese Konzeption geht zumindest hinsichtlich des singhalesischen Volksteils mit einem integrativen Nationalstaatsverständnis einher, welches zwar die multikulturelle Konfliktlage gegenüber den Tamilen verschärfen konnte, aber ansonsten dem Eigenen, das auch im abweichenden Verhalten als solches erkannt wird, eine politische Willkommenskultur durch Teilnahme am politischen Prozeß anbietet. Demgegenüber grenzt die bundesdeutsche Verbotspolitik aus rein ideologischen Gründen das Eigene aus, erklärt es als fremd und will es in Form einer ideologie-politischen Fremdenfeindlichkeit wegverbieten: Ist dies in einer demokratischen Gesellschaft „notwendig“? Der Bezugsfall Sri Lanka besagt das Gegenteil, was dadurch bestärkt wird, daß die in der Tat feststellbare Demokratiegefährdung durch die Schwesterpartei der CDU, nämlich der maßgeblichen United National Party (UNP), durch eine bundesdeutsche Parteiverbotskonzeption nicht hätte verhindert werden können, weil sich diese Konzeption nur gegen eine marginalisierte Minderheit verwirklichen läßt. Im übrigen wären bei Anwendung bundesdeutscher Verbotskriterien alle ceylonesischen Parteien (vielleicht mit Ausnahme der orthodox-kommunistischen) bundesdeutschen Verbotsverfahren zu unterwerfen, weil allen diesen Parteien „völkischer Nationalismus“ oder „völkischer Kollektivismus“ im Sinne des amtlichen bundesdeutschen Ideologiebewertungsvokabulars vorgeworfen werden kann. Dieses Ideologieelement ist mit „democratic socialist“ gut zum Ausdruck gebracht, wenn man begreift, daß „democratic“ (auch) als Synonym für „national“ / „nationalist“ verstanden werden kann.

Hinweis
Die vorliegende Abhandlung stellt auch eine Ergänzung zur folgenden derzeit erhältlichen Veröffentlichung des Verfassers dar:

Josef Schüßlburner
Roter, Brauner und Grüner Sozialismus. Bewältigung ideologischer Übergänge von SPD bis NSDAP und darüber hinaus,
2008, Lichtschlag Medien und Werbung KG, 24,80 Euro
ISBN-10: 3939562254, ISBN-13: 978-3939562252
Dieses Buch ist im März 2015 in unveränderter 3. Auflage wieder erschienen und nunmehr auch in einer Kindle-Edition für 6,99 Euro erhältlich. Erhältlich auch hier

Das Buch von Josef Schüßlburner, Roter, brauner und grüner Sozialismus. Bewältigung ideologischer Übergänge von SPD bis NSDAP und darüber hinaus versteht sich als Beitrag zu einer umfassenden Sozialismusbewältigung, welche nicht auf den deutschen National-Sozialismus beschränkt werden kann. Am Beispiel der srilankischen JVP, aber auch bei anderen Parteien des südasiatischen Inselstaates, können die schleichenden Übergänge zwischen marxistisch / leninistischen Bestrebungen und dem festgestellt werden, was bundesideologisch bei auf „Wesensverwandtschaft“ abstellender Verbotsbegründung wegen „völkischen Nationalismus“ als „rechtsextremistisch“ eingeordnet wird. Was sich in Europa um den Ersten Weltkrieg durch die Erfindung der „proletarischen Nation“ als Agens des sozialistischen Fortschritts als Faschismus gegenüber dem klassischen Sozialismus des 19. Jahrhunderts verselbständigt hat, ist in Asien überwiegend Teil der sozialistischen Bewegung geblieben. Die Verbindung von Sozialismus und antiwestlichen Unabhängigkeitskampf hat dafür gesorgt, daß die asiatischen Sozialismen sich in der Regel als sehr nationalistisch darstellen.

“Parteiverbotskritik Teil 18”

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