Kritik des Parteiverbotssurrogats Teil 25

Teil 25: „Verbotsdiskussion“ als verfassungswidrige Vorwirkung des Parteiverbots

Josef Schüßlburner

(25.12.2020) Wird die AfD den Deutschen als Wahloption wegverboten? Mit dem Statement des Innenministers des Freistaates Thüringen, Georg Maier (SPD), als amtierenden Vorsitzenden der deutschen Innenministerkonferenz vom November 2020, ein Verbotsverfahren gegen die größte Oppositionspartei im freigewählten Deutschen Bundestag, nämlich die Alternative für Deutschland (AfD), nicht mehr ausschließen zu wollen, dem sich andere „demokratische Politiker“ (s. Art. 6 der DDR-Verfassung von 1949) angeschlossen haben, wird gegen die AfD das spezifische bundesdeutsche Herrschaftsinstrument der „Verbotsdiskussion“ in Anschlag gebracht. Dieses Machtinstrument zielt darauf, die Wirkung eines Parteiverbotes ohne förmliches Verbotsverfahren herbeizuführen, indem man die Wähler dazu bringt, die Verbotsankündigung von Demokraten, die unter Demokratie Parteiverbote von unerwünschter Opposition verstehen, im Wahlverhalten umzusetzen und eine Partei an der 5%-Klausel des Wahlrechts als Konnexinstituts des Parteiverbotsersatzregimes scheitern zu lassen.

Diese Herrschaftsmethodik kann deshalb erfolgreich eingesetzt werden, weil entgegen von Ankündigungen die Hürden für ein Parteiverbot im Demokratiesonderweg BRD alles andere als „hoch“ sind, sondern das genügt, was von einem FAZ-Kommentator (Nachweis im Artikel) gegen die AfD ins Spiel gebracht worden ist, nämlich „wie die AfD zum Menschenbild des Grundgesetzes steht und wie sie mit Äußerungen umgeht, die dem widersprechen. Immerhin hat die AfD-Führung den starken Verdacht genährt, sie habe ein ethnisch geprägtes Weltbild und verharmlose den Holocaust.“ Sonderweglicher geht es kaum mehr, wenn dies in einer „freiheitlichen Demokratie“ genügen soll, ernsthaft ein Parteiverbot, Hauptinstrument einer neuzeitlichen Diktatur, gegen eine Oppositionspartei in Anschlag zu bringen. Verfahrensrechtlich trägt zur Wirksamkeit der „Verbotsdiskussion“ bei, daß über dieses Instrument nur etablierte Parteien verfügen, deren Personal die antragsberechtigen Staatsorgane Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beherrscht, dagegen einer auf verfassungsrechtliche Garantien besonders angewiesene Minderheitspartei diese Möglichkeit verwehrt ist.

Der Beleg für die Wirksamkeit des Herrschaftsinstruments „Verbotsdiskussion“ ist das seinerzeit eigentlich nicht erwartete Scheitern der v. Thadden-NPD im Jahr 1969 an der 5%-Klausel des Wahlrechts, was dann den langen Niedergang dieser Partei eingeleitet hat. Seinerzeit hat die bloße Verbotsdiskussion mit einer fragwürdigen staatlichen Finanzierung von zivilgesellschaftlicher Oppositionsbekämpfung aus Mitteln der politischen Bildung ausgereicht, um vom Wähler die Verbotswirkung herbeiführen lassen zu können, weil die Instrumente des Verbotsersatzregimes seinerzeit noch nicht etabliert waren. Erst als Folge der Politik der Regierung Brandt unter der Parole „Mehr Demokratie wagen!“ wurden dann schrittweise Verfassungsschutzberichte veröffentlicht und aufgrund des sog. Radikalenerlasses Disziplinarmaßnahmen gegen Aktivisten im öffentlichen Dienst eingeleitet, die völlig legal für Parteien tätig sind, die im Verfassungsschutzbericht „gelistet“ werden.

Diese Methodik war als Kompromiß gedacht, daß man einerseits der Forderung der SPD nach einem Verbot der NPD, die von Verbotsmaßnahmen der Alliierten in  (West-)Berlin abgestützt war,  nicht entsprechen wollte, weil man andererseits nicht gleichzeitig auch die gerade mit staatlicher Hilfe als DKP wieder zugelassene KPD, die vom Verfassungsgericht eigentlich mit unbegrenzter Wirkung verboten war, wieder verbieten wollte. Allerdings wollte man dann dieser als DKP wiederbegründeten KPD dann doch nicht den vollen Legalitätsstatus zugestehen, weil dies für die SPD aus innerparteilichen Gründen (Übernahme der Partei durch Linksextremisten) gefährlich war. Dieser historische Kontext macht den Charakter der Maßnahmen als ein abgestimmtes System eines Parteiverbotsersatzes mehr als deutlich, mag dies auch die Rechtsprechung nicht zugestehen. Dies muß sie deshalb tun, weil dieses Verbotsersatzregime im Widerspruch zur Legalitätswirkung steht, die der Monopolisierung des Parteiverbotsverfahrens beim Bundesverfassungsgericht zugeschrieben wird und für das Bundesverfassungsgericht auch Anlaß war, einer Verbotsvorwirkung als verfassungswidrig entgegenzutreten, indem es den § 90a Abs. 3 des Strafgesetzbuches in der Fassung von 1951 über „Verfassungsverrat“ als verfassungswidrig erkannt hatte. Nach dieser Vorschrift wurden Aktivisten bestraft, die einen verfassungswidrigen Verein gründen und aufrechterhalten. Bei einer Partei wurde die strafrechtliche Verfolgung von einem förmlichen Verbotsausspruch abhängig gemacht. Dieses Strafverfolgungshindernis sah die Justiz mit dem KPD-Verbotsurteil beseitigt und leitete zahlreiche Strafverfahren gegen Kommunisten wegen bloßer legaler Parteiaktivitäten aus der Zeit vor dem Parteiverbot ein. Dies wurde vom Verfassungsgericht berechtigter Weise als verfassungswidrig erkannt, weil dies auf eine Vorwirkung des Parteiverbots hinauslaufen würde, die letztlich dazu führen könnte, daß sich überhaupt keine neuen Parteien mehr bilden würden. Deshalb hat das Verfassungsgericht betont, daß bis zu einem förmlichen Verbot, das nur durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen kann (Monopolisierung des Verbotsverfahrens / Parteienprivileg) niemand rechtlich geltend machen könne, daß eine Partei verfassungswidrig sei.

In der seit 1970 einsetzenden Rechtsentwicklung, insbesondere aufgrund der sog. Radikalenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 39, 334), die implizit den „Radikalenerlaß“ absegnete, wurde aber (bewußt?) verkannt, daß diese Vorwirkung eines dann vielleicht gar nicht mehr notwendigen Parteiverbots nicht nur durch eine gleichsam rückwirkende Anwendung strafrechtlicher Normen herbeigeführt werden kann, sondern auch durch andere belastende staatliche Eingriff wie eben disziplinarrechtliche Verfolgung von Mitgliedern einer nicht verbotenen Partei allein wegen legaler Aktivitäten für diese Partei. Auch die großzügige Erlaubnis für die Herausgabe sog. Verfassungsschutzberichte durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 40, 287) gehört dazu, wobei allerdings zu bemerken ist, daß diese Billigung unter der Voraussetzung gewährt wurde, daß diesen Berichten keine rechtliche Auswirkung zugesprochen werden könne. Trotz der teilweisen Korrektur dieser Entscheidung durch den Beschluß im Fall der Wochenzeitung „Junge Freiheit“ (BVerfGE 113, 63) dahingehend, daß die Eingriffswirkung derartiger Berichte bejaht worden ist, hat sich die Situation für unerwünschte Oppositionsparteien in der Bundesrepublik Deutschland rechtlich verschlechtert, was mit der für eine liberale Demokratie des Westens groteske Aufwertung der öffentlich in Erscheinung tretenden Inlandsgeheimdiensten verbunden ist.

Eine Lösung kann daher nur in der Abschaffung des Parteiverbotsersatzregimes erreicht werden, was ohne Grundgesetzänderung hinsichtlich der Voraussetzungen eines Parteiverbots nicht möglich sein dürfte. Zu den Reformvorschlägen ohne Grundgesetzänderung gehört die Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes dahingehend, daß auch politischen Parteien die Antragsberechtigung zu einem Parteiverbotsverfahren eingeräumt wird, so daß etwa die AfD die Befugnis hätte, gegen die SPD wegen Ablehnung des Mehrparteienprinzips ein Parteiverbotsverfahren zu beantragen und nicht nur die SPD unter dem Deckmantel Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat ein Verfahren gegen die AfD. Bei dieser – allerdings erst zu verwirklichenden – Verfahrenskonstellation dürften etablierte Parteien etwas vorsichtiger mit der „Verbotsdiskussion“ umgehen, weil sich diese „Diskussion“ als Beleg für eine antipluralistische Haltung der eigentlich nicht diskutierenden, sondern anordnenden „Diskussionsparteien“, die gegen das Mehrparteienprinzip und den Meinungspluralismus gerichtet ist, darstellen ließe.

Hinweis
Der Beitrag stellte eine Ergänzung dar zur Broschüre des Verfassers, Scheitert die AfD?

Josef Schüßlburner
Scheitert die AfD? Die Illusion der Freiheitlichkeit und die politische Alternative
Studie 39 des IfS, Verein für Staatspolitik e. V., 2020, Broschur, 239 Seiten, 7 Euro
Erhältlich beim Verlag Antaios

Zur Abwehr eines derartigen Scheiterns wird der AfD geraten, vor allem politisch durch Erarbeitung einer alternativen Staatsschutzkonzeption gegen das Parteiverbotsersatzregime vorzugehen. Dies hat allerdings zur Voraussetzung, daß dieses System, dem diese Oppositionspartei zu Lasten des Mehrparteienprinzip und des Meinungspluralismus zunehmend unterworfen wird, angemessen verstanden wird und man sich diesbezüglich keinen Freiheitlichkeitsillusionen hingibt.

“Verbotsdiskussion als verfassungswidrige Vorwirkung des Parteiverbots”

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