Kritik des Parteiverbotssurrogats Teil 14

Kritik des Parteiverbotssurrogats Teil 14: Parteiverbotskonzeption und deren Auswirkungen als permanent wirkende Ersatzverbotssystem: Ist die Bundesrepublik Deutschland wirklich der freieste Staat der deutschen Geschichte?

Josef Schülburner

Der sicherlich als repräsentativ anzusehenden Aussage von Bundespräsident Walter Scheel (FDP), daß doch die Bundesrepublik „der freieste Staat in der deutschen Geschichte“ wäre und dabei die „Gewährleistung der Menschen- und Bürgerrechte in Westdeutschland … der keines anderen europäischen Staates“ nachstehe, hatte das Bundesverfassungsgericht der Sache nach mit folgendem gerichtlichen Erkenntnis widersprochen: „Es ist also kein Zufall, daß die liberalen Demokratien des Westens ein Parteiverbot entsprechend Art. 21 Abs. 2 GG nicht kennen, wie es auch der deutschen Reichsverfassung von … 1919 fremd war.“

Diese Einordnung der Bundesrepublik als nicht ganz so frei kommt auch in einer Aussage eines damaligen Repräsentanten der bundesdeutschen „Werteordnung“, Ignaz Bubis, zum Ausdruck, welcher die Bundesrepublik vor Kritik aus dem Ausland ob der staatsideologisch so schrecklichen Urteilsbegründung im Fall der Verurteilung des Oppositionspolitikers Deckert wegen zustimmenden Kopfnickens bei einer „leugnenden“ Übersetzung wie folgt verteidigen zu müssen glaubte: „Ein Mann wie Deckert würde in den Niederlanden, in Großbritannien oder Dänemark nicht bestraft werden. In keinem einzigen Land Europas wäre er vor dem Richter gekommen. Es wird Zeit, daß die europäischen Länder sich mal mit sich beschäftigen.“ Die Tatsache, daß man in der Bundesrepublik demnach im Unterschied zu liberalen Demokratien des Westens Oppositionelle wegen „geschichtsrevisionistischer“ falscher Auffassung ins Gefängnis werfen kann, wird dabei nicht demokratietheoretisch als äußerst problematisch angesehen, sondern als Ausdruck von Freiheit!

Diesem Verständnis liegt eine Konzeption zugrunde, die in dem gescheiterten Versuch zum Ausdruck kommt, das bundesdeutsche Swastika-Verbot zu europäisieren. Diesen Wunsch hat der seinerzeitige CSU-Generalsekretär und nunmehr angehende bayerische Ministerpräsident Söder wie folgt begründet: „In einem Europa des Friedens und der Freiheit darf für Nazi-Symbole kein Platz sein.“ Er hat also nicht gesagt: Leider muß die Freiheit doch beschränkt werden, was aus diesem oder jenem Grunde zu rechtfertigten ist, sondern er hat eine bei rechtsstaatlicher Argumentation möglicherweise gerade noch zu rechtfertigende Freiheitsbeschränkung als Verwirklichung von Freiheit ausgegeben! Bundesdeutsche Freiheit ist danach verwirklicht, wenn diese und jene Auffassung verboten wird. Dieses Freiheitsverständnis erklärt natürlich, warum ein Vertreter etablierter Parteien die Themenfrage bejahen muß!

Mit diesem Freiheitsverständnis wird der verhängnisvollste Satz des Bundesverfassungsgerichts im Nichtverbotsurteil mit Parteiverbotsbegründung vom 17.01.2017 umgesetzt: „Daher kann auch die Inanspruchnahme grundrechtlich geschützter Freiheiten verbotsrelevant sein. Die ‚streitbare Demokratie‘ will gerade den Missbrauch grundrechtlich geschützter Freiheiten zur Abschaffung der Freiheit verhindern. Es kommt im Parteiverbotsverfahren also nicht darauf an, ob eine – unbenommene – Betätigung grundrechtlicher Freiheiten vorliegt. Entscheidend ist vielmehr, ob diese sich als qualifizierte Vorbereitung einer Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung darstellt.“ Damit werden zwar etwa die Meinungsfreiheit und andere nach Artikel 18 GG aberkennbare Grundrechte nicht abgeschafft, aber das Risiko, welches man bei Wahrnehmung des Grundrechts eingeht, wird unkalkulierbar; denn bei der dabei implizierten Abkehr vom Legalitätsprinzip wird unberechenbar, wann noch geduldete Ausübung der Meinungsfreiheit vorliegt oder schon irgendwie verbotener „Grundrechtsterror“ anzunehmen ist.

Um Grundrechtsausübung als verbotsrelevant ansehen zu können, müssen Grundrechte ihres eigentlichen freiheitssichernden Charakters als negative Staatskompetenzen entfremdet und in „Werte“ umgewandelt werden, die man Bürger zum Vorwurf machen kann. Auf die damit verbundene Gefahr für die politische Freiheit hat Forsthoff wie folgt hingewiesen: „Hätte der Nationalsozialismus 1933 die Grundrechte als Werte vorgefunden, dann hätte er sie nicht abschaffen brauchen.“ Dementsprechend konnte sich die DDR-Diktatur Grundrechte erlauben, weil diese von vornherein über „Werte“ hinausgehend schon als Strafnormen gegen politische Opposition formuliert wurden, wozu sich der Gleichheitsaspekt der Grundrechte anbietet, indem man dem Bürger ungleiche, gleichheitswidrige Meinungen als „Boykotthetze“ verbietet, da diese gegen die demokratische Gleichheit gerichtet wären. Der Staat selbst kann sich dann über die Gleichheit, die etwa in Artikel 3 (3) GG dahingehend zum Ausdruck gebracht ist, daß niemand wegen seiner politischen Anschauung benachteiligt werden darf, hinwegsetzen, indem er gleichheitswidrige Meinungen verbietet.

Dieses die Freiheit gefährdende Potential einer Werteordnung hat sich in der Bundesrepublik noch nicht voll zur Entfaltung gebracht, hat sich aber schon in den Aussagen eines Bubis und Söder niedergeschlagen. Ausgangspunkt dieser Freiheitsgefährdung ist die Parteiverbotskonzeption, die etwa den Bürgern verbietet, Abgeordnete verfassungswidriger Parteien zu wählen. Ein derartiger Ansatz wäre jedoch bei entsprechenden Mehrheitsverhältnissen nur durch „DDR“, d.h. durch Verbot der Demokratieabschaffung mittels Diktatur der „Demokraten“ umzusetzen. Deshalb kann die Problematik der bundesdeutschen Parteiverbotskonzeption nicht mit der quantitativ geringen Häufigkeit von Parteiverbotsverfahren abgetan werden. Als letztlich Weltanschauungsverbot führt die bundesdeutsche Parteiverbotskonzeption über „Verfassungsschutz“ zur Situation eines permanenten ideologischen Notstands.

Dementsprechend ist die Bundesrepublik Deutschland als Gegenentwurf zur Freiheitskonzeption der Weimarer Reichsverfassung nicht der freieste Staat der deutschen Geschichte, schon weil dies von den Grundgesetzmüttern nicht beabsichtigt war, hielten diese doch die Freiheitskonzeption der Weimarer Reichsverfassung für demokratiegefährdend („Demokratie als Selbstmord“), während umgekehrt die Verfassungsväter von Weimar zu erreichen suchten, daß Deutschland die „demokratischste Demokratie“ der Welt haben sollte. Davon weicht das Grundgesetz schon konzeptionell wie folgt ab: „Gegen das ´antidemokratische` Verhalten bestimmter Gruppen wurde fortifiziert, indem bestimmte Grundrechte bei Mißbrauch verwirkt (Art. 18) und bestimmte Parteien verfassungswidrig sein sollten (Art. 21). Gegen den irregeleiteten Volkswillen wurden die stärksten Bastionen errichtet: kein Volksbegehren, kein Volksentscheid…, keine Wahl des Bundespräsidenten durch das Volk.“

Selbst beim Vergleich mit dem Kaiserreich schneidet die Bundesrepublik dabei nicht unbedingt positiv ab, wie folgende Bewertung zeigt: „Z.B ist das Parteienrecht des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaates (der BRD, Anm.) unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Freiheit betrachtet, schlechter als dasjenige der Sozialistengesetze im Bismarckreich … Dem monarchisch-autoritär verfaßten Bismarckreich ist es demgegenüber nicht in dem Sinn gekommen, wegen der Unvereinbarkeit politischer Zielsetzungen der Sozialdemokratischen Partei mit seiner eigenen Wertgrundlage über das Verbot der Parteivereine, ihrer Versammlungen und Druckerzeugnisse hinaus auch die Freiheit der Stimmabgabe für sozialdemokratische Kandidaten, ihre Teilnahme an den politischen Wahlen aufzuheben oder gar errungene Reichstagsmandate zu kassieren.“

Soll die Bundesrepublik Deutschland wirklich der freieste Staat der deutschen Geschichte werden, eine Absicht, die nur begrüßt werden könnte (und Anliegen einer wirklichen politischen Alternative sein sollte) ist das Parteiverbotsersatzsystem zu überwinden, was zur Voraussetzung hat, daß die Parteiverbotskonzeption des Bundesverfassungsgerichts, die vielleicht in der Tat die des Grundgesetzes ist, überwunden wird. Sollte man in einer freien Demokratie überhaupt ein Parteiverbot vorsehen, so bietet sich die Übernahme von § 78 (2) der Verfassung des freien Königreichs Dänemark für die freiheitliche und dann freie BRD an: „Vereine, die sich unter Anwendung von Gewalt betätigen oder ihre Ziele durch Gewaltanwendung, Anstiftung zu Gewaltanwendung oder ähnliche strafbare Beeinflussung Andersdenkender zu erreichen suchen, werden durch Gerichtsurteil aufgelöst.“

Damit würden in der Tat durch ein Verbot von Gewalttätigkeit (insbesondere der „Antifa“) Grundrechte geschützt und diese nicht zu einem Argument für Verbote von Meinungsäußerungen („gegen rechts“) gemacht werden können!

“Parteiverbotskonzeption und deren Auswirkungen als permanent wirkende Ersatzverbotssystem”

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