Teil 11: Verfassungsschutzgeschützter Parteienstaat als Demokratie-Relativierung: Glauben die bundesdeutschen „Demokraten“ noch an die Demokratie?
Josef Schülburner
(Stand: 31.01.2026) Im dritten von insgesamt drei gegen die Betreiber dieser Website wegen rechtmäßiger Ausübung der Meinungsfreiheit, also zu deren Unterdrückung, eingeleiteten beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren wurde ihm zum Vorwurf gemacht, „an einer der rechten Szene zuzuordnenden Veranstaltung teilgenommen und dort eine Rede mit dem Titel „Parteienstaat als Demokratierelativierung“ gehalten (zu) haben.“ Damit wäre die politische Treuepflicht verletzt und außerdem das politische Neutralitäts- und Mäßigungsgebot.
Bei der „rechten Szene“, die zum Vorwurf gemacht wurde, handelte es sich um die Sommerakademie des Instituts für Staatspolitik im Jahr 2017, das seinerzeit noch nicht staatsideologisch „gelistet“ war und somit der Vorwurf, selbst nach den Prämissen des deutschen „Verfassungsschutzes“, sich seinerzeit als so abwegig darstellte, als würde vorgeworfen, die politische Treuepflicht und das beamtenrechtliche Mäßigungsgebot und die Neutralitätsverpflichtung wegen eines Vortrags bei einer „SPD-Szene“ verletzt zu haben.
Ein derartiger Vorwurf ist allerdings angesichts der behördlichen Neutralitätsverwaltung nach bundesdeutschem Verständnis von vornherein nicht denkbar, da bekanntlich beamtenrechtliche Verpflichtungen bei einer „SPD-Szene“ von vornherein nicht verletzt werden können; selbst auch nicht bei einem Vortrag bei einer „SED-Szene“, da dies von der „Vierten Gewalt“ nicht skandalisiert werden würde und daher bei einem insbesondere „christdemokratisch“ ausgerichteten Behördenleiter oder Minister keine Angst vor Pressekampagnen sich ergeben, die bei einer „rechten Szene“ mit möglichen Bundestagsanfragen der Demokratieschützerin Die Linke, die da als SED hinreichend Erfahrungen gesammelt hatte (etwa antifaschistischer Schutzwall zum Schutz der DDR-Demokratie mit Schießbefehl), zu erwarten sind. Da leitet man halt schnell ein Disziplinarverfahren ein, auch wenn der Inhalt des Vortrags gar nicht bekannt war. Dann kann man bei Bedarf sagen, daß man ja gehandelt habe durch Unterdrückung der Meinungsfreiheit zum Schutze „unserer Demokratie“.
Der Vortrag war allerdings mit kleineren Anpassungen bereits online gestellt und konnte so im Laufe des Disziplinarverfahrens von der Ermittlungsführerin gefunden werden, obwohl er förmlich nicht zum Vorwurf gemacht worden ist, da er bei Erlaß der Einleitungsverfügung gar nicht bekannt war. Nachdem das Verfahren wegen Geltendmachung der rechtlichen Unwirksamkeit der Einleitungsverfügung analog zur Begründung im Gerichtsurteil des zweiten Verfahrens siehe hier, und auch der Ausschöpfung verfahrensrechtlicher Mittel (Geltendmachung dieser Unwirksamkeit, Befangenheitsantrag gegen Ermittlungsführerin auch mit Hinweis auf Rechtsbeugungsverfahren, nämlich erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zur Erzwingung der Anklage gegen den abgelösten Untersuchungsführer des zentralen zweiten Verfahrens) und von Amts wegen eingestellt werden mußte, wurde dem Betroffenen eine nicht-disziplinarrechtliche Rüge erteilt wegen der schriftlichen Fassung des nachfolgend online gestellten Vortrags, da darin wegen der 5%-Klausel des Wahlrechts, deren Sperrwirkung durch die Instrumentarien des Parteiverbotssurrogats (Verfassungsschutzüberwachung, darauf gestützte Regierungspropaganda und darauf basierenden rechtlichen Unterdrückungen wie insbesondere Disziplinarverfahren gegen beamtete Parteimitglieder) ins fast Unüberwindliche erhöht würde, von nicht voll repräsentativen Parlamenten gesprochen / geschrieben worden sei; zumindest bis zur beginnenden Etablierung der AfD hätte davon gesprochen werden können. Eine derartige wohl den deutschen Parlamentarismus delegitimierende Kritik wäre mit der beamtenrechtlichen Rechtsstellung nicht so ohne weiteres vereinbar, selbst wenn die Ebene der dienstrechtlichen Vorwerfbarkeit noch nicht erreicht wäre. Aber natürlich bald hätte erreicht werden können, falls man sich als Beamter da bei privat ausgedrückten Bewertungen nicht zurückhält.
Es sei dahingestellt, ob eine derartige dienstliche Ermahnung auch ausgesprochen würde, wenn ein beamteter Anhänger der SED-Ideologie derartiges von sich gegeben hätte: Eine derartige dienstrechtliche Nachzensur ist im „Kampf gegen rechts“-Staat in einem derartigen kommunistischen Fall mittlerweile wohl auszuschließen, gelten Kommunisten doch inzwischen auch wieder – wie schon zur Zeiten der amerikanischen Besatzungsherrschaft – als bundesdeutsche „Demokratieschützer“.
Darauf wird in der Anfang 2025 in Dialogform veröffentlichen Biographie des Verfassers ausführlich eingegangen:
Als Rechtsabweichler im Ministerium. Befragung zu besonderen Demokratieerlebnissen

Josef Schüßlburner und Bernd Kallina
Mit einem Vorwort von Bundesminister a.D. Prof. Dr. Rainer Ortleb
Klappenbroschur DIN A5
496 Seiten, 24,80 Euro
ISBN 978-3-87336-851-4
Veröffentlicht am 10.02.2025 beim Gerhard Hess Verlag
Anliegend wird in unveränderter Form (nur mit vier formal geänderten Verlinkungen) mit dem damaligen Stand von 18.10.2017 die schriftliche Fassung des Vortrags (nochmals) online gestellt. Der geneigte Leser und mündige Bürger kann sich dann selbst ein Urteil bilden, ob hier zu Recht zumindest im Wege der Nachzensur beamtenrechtlich (bzw. unter einem entsprechenden Vorwand) gegen die Meinungsfreiheit vorgegangen worden ist (der disziplinarrechtliche Vorwurf war ja formal „nur“ gegen die Ausübung der Meinungsfreiheit als solcher am falschen Ort gerichtet).
Die damalige zusammenfassende Einführung von 2017 zu dem nachfolgend online gestellten Beitrag lautet (ebenfalls unverändert nur bei Entfernen der abschließenden Hinweise, die aber im Text selbst beibehalten sind) wie folgt:
„Auf den Einzug der Oppositionspartei „Alternative für Deutschland“ (AfD) in den Deutschen Bundestag (nach zahlreichen Einzügen in Landtage der Bundesländer) reagieren „Demokraten“ von CSU bis SED („Linke“) mit der Parole, daß diese Oppositionspartei von 87% der Wähler nicht gewählt worden wäre. Die Tatsache, daß etwa auch 80% die SPD nicht gewählt haben (bei Einbeziehung der Nichtwähler würde sich noch ein dramatischerer Prozentsatz ergeben), wird dagegen nicht hervorgehoben, was besagt: Eigentlich ist es doch egal, ob CSU, SPD oder Grüne gewählt werden, so groß sind da die Unterschiede nicht – nur wenn „rechts“ gewählt wird, ist dies nach der Demokratiekonzeption bundesdeutscher Links-Demokraten völlig anders. Dies macht deutlich, daß sich der Parteienstaatsdoktrin entsprechend die etablierten Parteien unter Einschluß der als KPD besatzungsrechtlich lizensierten „Linken“ längst als virtuelle Einheitspartei verstehen mit einem ideologisierten „Grundgesetz“ als (Über-)Parteiprogramm. Mit dieser virtuellen Einheitspartei, einem realen Kartellparteisystem mit Tendenzen zu einem Blockparteiensystem, verwandeln sich Parteien, die einst Instrument zur Verwirklichung der Demokratie waren, in Herrschaftsinstrumente über die Wähler.
Deshalb eröffnet der Einzug der AfD in den Deutschen Bundestag und in Landtage nach über 50 Jahren erstmals die Chance repräsentativer Parlamente in der Bundesrepublik Deutschland. Von entscheidender Demokratierelevanz ist doch, daß diese Partei das Potential hat, 30% der Wähler zu gewinnen und dies zwingt die etablierten Parteien, sich doch der Volkssouveränität zu unterwerfen. Die Hetzparolen von „Demokraten“ gegen ungewollte Opposition wie „Rechtspopulismus“, „Rechtsextremismus“ und noch Schlimmeres (was man in einem anderen Kontext wohl als „Volksverhetzung“ klassifizieren würde) haben anscheinend ihre Wirksamkeit eingebüßt. Durch die Erhöhung des Parteienwettbewerbs besteht nunmehr wieder die Chance, daß Parteien zum Instrument der Demokratie, also des Volkes werden und nicht demokratiewidrige Relativierungsinstrumente, die zunehmend an die Stelle der Volkssouveränität treten.
Eine umfassende Kritik des Parteienstaates hat in jüngster Zeit der Verfassungsjurist Hans Herbert von Arnim mit seinem jüngsten Buch „Die Hebel der Macht und wer sie bedient. Parteienherrschaft statt Volkssouveränität“ vorgelegt. An diese umfassende Kritik knüpft der vorliegende Beitrag am bundesdeutschen Parteienstaat an, stellt dabei aber den Komplex in den Vordergrund, dessen Behandlung v. Arnim schon immer konsequent vermieden hat, nämlich das in der vorliegenden Serie behandelte Parteiverbotssurrogat, welches auf der antiliberalen, d.h. antiwestlichen Parteiverbotskonzeption des Bundesverfassungsgerichts aufbaut, die in der Serie zur Parteiverbotskritik auf dieser Website ausführlich behandelt ist.
Das von v. Arnim nicht behandelte Parteiverbotsersatzsystem ist die wesentliche Beschränkung des Parteienwettbewerbs zur Herbeiführung nicht repräsentativer Parlamente in der Bundesrepublik Deutschland (gewesen?). Durch diese Marginalisierung von Opposition hat es das etablierte Parteiensystem geschafft, gegen den Mehrheitswillen der Deutschen und ökonomisch völlig sinnwidrig etwa die erfolgreiche DM abzuschaffen, um letztlich die deutschen Vermögenswerte zu „europäisieren“. Nach dem Wutausbruch einer protestantischen Kirchenfunktionärin zu schließen, wonach „Zwei deutsche Eltern, vier deutsche Großeltern“ für „Faschismus“ zu stehen scheinen („Da weiß man, woher der braune Wind wirklich weht“), konnte der Parteienstaat das fait accompli einer illegalen Masseneinwanderung durchsetzen, was wohl die den Deutschen abstammungsbedingt zugeschriebene Faschismusgefahr bannen soll und sich somit als parteienstaatliches Demokratieinstrument darzustellen scheint: Die vom Parteienstaat benötigte Demokratieverfremdung wird dabei überdeutlich.
Durch ihr antiparlamentarisches Verhalten gegenüber der neuen Oppositionspartei („keine Gespräche mit der AfD“) zeigen die bundesdeutschen Einheits-Demokraten, daß sie nicht mehr wirklich an die von ihnen verkündete Demokratie glauben, sondern es ihnen primär um die Kontrolle des Volks, ihrer „Bevölkerung“, durch die Instrumente des Parteienstaats geht. Diese „Demokraten“ nehmen ggf. Unregierbarkeit und damit Delegitimierung der parlamentarischen Demokratie in Kauf (ohne dafür in „Verfassungsschutzberichte“ aufgenommen zu werden). Das Dilemma der „Demokraten“ besteht darin, daß das dem Parteienstaat zugrunde liegende „eherne Gesetz der Oligarchie“ (Michels) eigentlich die rechte Weltsicht bestätigt, d.h. die Demokraten müssen sich rechts verhalten, um ihre linke Ideologie durchzusetzen. Dementsprechend fühlen sich die „Demokraten“ bedroht, wenn „Populisten“ ihre demokratischen Parolen aufgreifen, um sie gegen die virtuelle (ideologische) Einheitspartei des Parteienstaates zu richten. Aber allein dieser „Populismus“ ist die Möglichkeit, dem Demokratieprinzip gegen den Parteienstaat als Herrschaftsinstrument wieder Geltung zu verschaffen: Während sich „links“ Demokratie nur in Richtung „DDR“ gehend fortentwickeln läßt (maximale Beschränkung des Parteienwettbewerbs zur Begründung der Parteiherrschaft), kann „rechts“ immerhin die Normalisierung der parlamentarischen Demokratie versprechen und damit einen realistischen Demokratisierungsvorschlag machen.“
Vielleicht kann der Leser dabei würdigen, daß der Verfasser schon im Jahr 2017 Wahlerfolge der AfD in Höhe von 30% vorausgesehen hat, als dies der Mehrheit der „Demokratiewissenschaftler“ (Politologen) noch weitgehend abwegig erschienen sein dürfte. Und dies, obwohl diese Partei bislang bei weitem „mehr Glück als Verstand“ hatte, wie in der Biographie hervorgehoben ist und dabei in einer sehr erfreulichen Rezension entsprechend betont ist.
