Kritik des Parteiverbotssurrogats Teil 20

Kritik des Parteiverbotssurrogats Teil 20: Die groteske Bedeutung der Skandalbehörde „Verfassungsschutz“ in einer (noch?) westlichen Demokratie

Josef Schüßlburner

Die Besonderheit der realen Demokratiesituation in der freiheitlichen BRD besteht vor allem in der Bedeutung der öffentlich in Erscheinung tretenden Inlandsgeheimdienste. Wenn es heißt: „vom Verfassungsschutz beobachtet“ wird dies von der „kritischen“ Journaille wie eine religiöse Offenbarung als nicht kritisierbar angenommen und auch der mündige Bürger fängt an, diesen nachgeordneten Behörden der Polizeiministerien ideologie-politisch zu gehorchen. Damit entscheidet das Machtinstrument Inlandsgeheimdienst, ob man eine Oppositionspartei noch wählen sollte und ob man vor allem noch Mitglied sein darf. Diese Bedeutung der Inlandsgeheimdienste in einem sich als „westliche Demokratie“ verstehenden Staatswesen ist grotesk und gemahnt an die defekte Demokratie (oder schon Autokratie) Rußland, wozu in einem (selbst-)kritischen Beitrag im Umfeld der bundesdeutschen VS-Publizistik bemerkt worden ist: „Daß das Prinzip der wehrhaften Demokratie (worauf sich die Bedeutung der Inlandsgeheimdienste zurückführen läßt, Anm.) in einem defekt-demokratischem System wie dem Rußlands jedoch selbst zum Feind der Freiheit mutieren kann, darf … nicht unterschlagen werden.“ Vielleicht ist aber die Demokratie in Rußland deshalb defekt, weil der Inlandsgeheimdienst eine so maßgebliche Bedeutung einnimmt.

In einer normalen Demokratie („liberalen Demokratie des Westens“) weiß der Bürger, daß Inlandsgeheimdienste, die gegebenenfalls sogar kriminelle Elemente, also entsprechende V-Leute zum Einsatz bringen – zwar nicht gerade Totschläger, ausnahmsweise aber auch das (in der BRD soll dies ausgeschlossen sein) – zwar notwendig sein mögen (weil es halt in der Tat für die Staatsordnung gefährliche politisch motivierte Kriminalität gibt), aber doch ein Übel darstellen, eben dann ein notwendiges Übel, das intensiv kontrolliert werden muß, insbesondere einer permanenten Abschaffungsdiskussion ausgesetzt werden sollte. Anders als der Bundesbürger weiß der mündige Bürger in freien Demokratien, daß der Geheimdienst das Mittel für etablierte Politiker darstellen könnte, die einen sanften Staatsstreich beabsichtigen. Deshalb muß man die Kompetenzen des behördlichen Verfassungsschutzes auf das notwendige Minimum beschränken, nämlich auf das, was erforderlich ist, um einen gewaltsamen Regierungsumsturz abzuwenden, der wohl konspirativ vorbereitet wird. Dagegen ist der Inlandsgeheimdienst in der Bundesrepublik Deutschland für Weltanschauungsfragen zuständig und erlaubt den Polizeiministerien Beteiligung der Regierung an der Meinungsbildung des Volks bis hin zum Ausspruch negativer Wahlempfehlungen.

Der bundesdeutsche „Verfassungsschutz“ ist deshalb eine paradoxe Konstruktion, die eine permanente Skandalanfälligkeit garantiert. Diese Skandalträchtigkeit wird man nur durch Opferung des „Bocks“ (zugunsten einer normalen Demokratie), der aufgrund verfehlter Annahmen zum „Gärtner“ gemacht worden ist, abstellen können. Ein Geheimdienst auch mit der Bezeichnung „Verfassungsschutz“ kann nämlich streng genommen „die Verfassung“ gar nicht „schützen“, weshalb vom „Verfassungsschutz“ etwas Unmögliches verlangt wird: Der Verfassungsschutz darf nämlich nicht den Bundespräsidenten überwachen, ob er seine Pflicht bei der Ausfertigung eines Gesetzes, bei der Ernennung des Bundeskanzlers oder bei einer Bundestagsauflösung richtig wahrnimmt. Es ist dem „Verfassungsschutz“ unzweifelhaft verwehrt, den Bundestag zu überwachen, ob die Gesetzesvorlagen richtig beraten (bei Beachtung der Gewissensfreiheit der Abgeordneten etwa), die Verfassungsrichter ordnungsgemäß gewählt werden (was lange nicht der Fall war!) und der Wahl keine Abgeordnetenbestechungen vorausgegangen waren (was schon vorgekommen ist!), etc. pp. Deshalb schützt der „Verfassungsschutz“ notwendigerweise nicht die Verfassung, d.h. ein (im wesentlichen) Staatsorganisationsstatut, sondern eine Verfassungsideologie: Er überprüft, ob Bürger mit hinreichender Inbrunst Verfassungswerte verehren und stellt damit eine Art Religionspolizei dar, die unerwünschte Begriffe und die dabei angeblich zum Ausdruck gebrachten Ideen, Weltanschauungen und Ideologien durch staatliche Propagandatätigkeit amtlich bekämpft!

Dabei sind die Funktionen eines Geheimdienstes und eines staatlichen Propagandainstruments kaum vereinbar und können ruhigen Gewissens nur durch mehr oder weniger gewolltes Verwaltungschaos (unter Einschluß rechtzeitiger Aktenvernichtung) bewältigt werden: Falls nämlich der Verfassungsschutz als Geheimdienst erfolgreich ist, indem er – was völlig legitim ist – politisch motivierte Kriminalität durch Meldung an die Polizeidienststellen rechtzeitig verhindert, gibt es wohl weniger Dramatisches zu berichten. Da aber die Verfassungsschutzberichterstattung die geheimdienstliche Teilnahme des Polizeiministers an der Meinungsbildung des Volks gewährleistet, d.h. zu richtigem Wahlverhalten der aufklärungsbedürftigen mündigen Bürger (und damit zugunsten der über den Verfassungsschutz verfügenden politischen Kräfte) beitragen will, ist die Versuchung groß, als Geheimdienst nicht allzu erfolgreich sein zu wollen, womit die bundesdeutschen Sicherheitsdienste sich im Zweifelsfall als non-intelligent services qualifizieren.

Mehr noch: Indem bundesdeutscher „Verfassungsschutz“ auf der Prämisse beruht, daß Rechtsintellektuelle wegen ihrer „falschen“ Auffassung für die zu schützende Demokratie genauso gefährlich seien, wie Politikkriminelle, entwickelt er sich tendenziell zu einem krimogenen Faktor: Der extra-legale Begriff des „(Rechts-) Extremismus“ erfaßt denn auch völlig Unterschiedliches, nämlich kriminelles Handeln und weltanschaulich Unerwünschtes. Damit wird im Zuge eines rechtsstaatsfremden Zurechnungskollektivismus kriminelles Handeln völlig rechtstreuen Bürgern zugerechnet und dies trotz Garantie der Menschenwürde, die nicht nur für Menschen, sondern auch für politisch rechts stehende Deutsche gelten müßte, falls das Grundgesetz im Bereich des Verfassungsschutzes eine gewisse Rolle spielen sollte. Bei dieser Prämisse erscheint dann sogar zu kriminellen Handlungen lizenzierter V-Mann-Einsatz (etwa Begehen sog. Propagandadelikte), der sich zur Verhinderung von hochkriminellen Handlungen rechtsstaatlich gerade noch rechtfertigen lassen könnte, auch gegen legales, aber staatsideologisch unerwünschtes Oppositionsverhalten, also gegen bloßen „Grundrechtsterror“ (ein Begriff aus der grundgesetzlichen Kommentarliteratur!) gerechtfertigt. Die extreme Linke versteht dies als „Widerstand“, zu dessen angemessener Bewertung die Antwort auf die Frage beitragen könnte, weshalb sich in der Großen Französischen Revolution mit einer – bei entsprechender Weichenstellung – zwingenden Logik, die erschrickt, der Weg von der Menschenrechtserklärung zum terreur aufgetan hat und weshalb auch „Antifaschismus“ immer zu so etwas wie „antifaschistischen Schutzwall“ führen wird, falls linker Verfassungsschutz nicht mehr ausreichen sollte.

Die Paradoxie „Verfassungsschutz“ reflektiert denn auch vor allem die Widersprüchlichkeit des auch von der (linken) Mitte vermittelten linken Demokratismus, der „rechts“ unter der Ideologievokabel „rechtsextrem“ als verfassungsfeindlich bekämpft, weil rechts einer antidemokratischen Freund-Feind-Stereotypie folge, der der linken Harmoniebedürftigkeit (Demokratie bedeutet all das Gute und Schöne, das man sich links erträumt) widerspricht, dabei aber die problematische Einrichtung Inlandsgeheimdienst, ein notwendiges Übel, zu einer Verfassungsinstitution hochideologisiert, die genau diese Freund-Feind- Stereotypie praktiziert, indem der überwiegend nur ideologie-politisch identifizierte „Verfassungsfeind“ wegen falschen Menschenbildes etc. pp. staatlich bekämpft wird. Zusätzlich erklärt sich die Paradoxie „Verfassungsschutz“ aus der durch die westliche Besatzungsherrschaft begründeten Tradition, welche Demokratie in Deutschland ausgerufen und dies mit der Errichtung einer Besatzungsherrschaft (Militärregime) verknüpft hat, was auf der Prämisse beruht, Demokratie würde automatisch zu einem pro-amerikanischen Ergebnis führen müssen. Um bei dieser Annahme eine als ergebnisoffen propagierte Demokratie umsetzen zu können, mußte die amerikanische Besatzungsmacht mittels Geheimdienst die lizenzierte Presse so steuern, daß die Deutschen lernen, nur solche Anliegen als demokratisch zu vertreten, die auch den USA und damit der westlichen Wertegemeinschaft, Quelle der geheimdienstlich zu schützenden Verfassungsideologie, genehm sind wie deutsche Europa-Unterordnung (Zahlungsbereitschaft) und NATO-Gehorsam (Opferung deutscher Soldaten für die Demokratie am Hindukusch).

Der „Verfassungsschutz“, dieser „German way of democracy“ (so die britische Zeitschrift The Economist), widerspricht mit seiner in besonders kennzeichnenden Propagandafunktion der Grundprämisse demokratischer Kultur und Auseinandersetzung.

Hinweis
Der vorliegende Beitrag beruht auf einem etwa fünfzehn Jahren vor Online-Stellung gehaltenen Vortrag. Der Vortragsstil ist trotz Fortschreibung überwiegend beibehalten, was sich auch dahingehend auswirkt, daß es nur vereinzelt Literaturhinweise gibt. Diese sind in der jüngsten Veröffentlichung des Verfassers zum Komplex „Verfassungsschutz“ zu finden:

Josef Schüßlburner/Institut für Staatspolitik
»Verfassungsschutz«: Der Extremismus der politischen Mitte
Wissenschaftliche Reihe; 30 [Arbeitsgruppe 1: Staat und Gesellschaft]
62 Seiten, ermäßigt 5 Euro, ISBN: 978-3-939869-30-6, erhältlich hier

Die groteske Bedeutung der Skandalbehörde Verfassungsschutz”

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